Änderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungspläne

  • Ich solle eine Änderung der Teilungserklärung vollziehen:
    der Bestand eines Blattes (X) wird auf zwei Wohnungen (Y und Z) verteilt. Soweit alles klar.
    Das Bauamt hat insoweit eine neue/ergänzende Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB)
    bzgl. zweier Pläne erteilt, wobei darin gesagt wurde, dass diese beiden neuen Pläne die beiden alten Pläne ersetzen.
    Nun ergibt sich aus diesen beiden neuen Aufteilungsplänen jedoch nicht nur die obigen Veränderungen bzgl. der Wohnungen X, Y und Z, sondern auch, dass sich diverse andere im Sondereigentum befindliche Abstellräume (nennen wir sie mal: E, F, und G) räumlich verändert haben (jetzt also woanders belegen sind) und z.B. dass ein Abstellraum „E“ überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Diese anderen tatsächlichen Änderungen sind allerdings nicht zur Eintragung bewilligt und beantragt, sondern es wird nur gesagt, dass aus diesen neuen Plänen eben nur die Änderung bzgl. der Wohnungen X, Y und Z eingetragen werden soll.
    Aber geht denn das?
    Könnte ich denn die neuen Aufteilungspläne nur teilweise zum Inhalt des Sondereigentums machen, d.h., für Wohnung E gilt z.B. der alte (aufgehobene) Plan weiter und nur für die Wohnung Y gilt der neue Plan?

  • Ohne nachzulesen: Durch die behördliche Bescheinigung wird die alte Bescheinigung nicht geändert oder ersetzt. Eine solche Änderung kann allein aufgrund Bewilligung + Eintragung erfolgen. Eigentümer kann frei entscheiden, was er zur Eintragung beantragt.
    Vielleicht kannst Du ja beim Notar nochmal anfragen, was mit den anderen Änderungen ist.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • @ Franziska: Danke erstmal für Deinen Beitrag!
    In der neuen AB steht allerdings drin, dass "der Aufteilungplan Nr. ... ersetzt wird durch den neuen, dieser Bescheinigung beigefügten Aufteilungsplan Nr. ...".
    Daher bin ich eigentlich der Ansicht, dass der alte Plan nicht mehr gültig ist und daher insoweit die Grundbücher unrichtig sind und diese Änderungen zeitgleich mit den beantragten Änderungen eingetragen werden müssen.

  • Habe leider keinen Kommentar zur Hand :( daher leider keine begründete Meinung. Ein Berliner Bezirksamt sah das immer genauso wie Du, in der neuen Bescheinigung stand auch immer drin: Die alte Bescheinigung ist nunmehr unwirksam. M.E. ist das falsch. Zur rechtsgültigen Änderung bedarf es immer noch der Eintragung im Grundbuch! Und diese erfolgt nur aufgrund Bewilligung des Eigentümers.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Nach Ansicht des BGH, BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851 = DNotZ 1996, 289 = Rpfleger 1996, 19 kann das Grundbuchamt die Bezugnahme auf Teile einer Urkunde beschränken („…Zwar kann das GBA die Bezugnahme auf Teile einer Urkunde beschränken mit der Folge, daß nur diese für die Auslegung verwertbar sind (KG, JFG 1, 284/285; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 874 Rdn. 5). Eine solche eingeschränkte Bezugnahme auf den Aufteilungsplan liegt hier jedoch nicht vor...“).
    Danach müsste es ausreichen, lediglich wegen des Gegenstands des Sondereigentums an den Wohn- und Kellerräumen y und z auf den neuen Aufteilungsplan Bezug zu nehmen (s. a. Stellungnahme im DNotI-Report 9/2002, 68). Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Neuaufteilung kein Gemeinschaftseigentum berührt wird bzw. durch Schaffung eines gemeinsamen Vorraums zu den neuen Kellern entsteht (OLG München, Rpfleger 9/2007, 459 = DNotZ 12/2007, 946). Ist es vorliegend nicht so, dass es bisher einen einzigen Kellerraum zur Wohnung x gab und nunmehr die Wohnungen y und z je einen Kellerraum erhalten sollen ? Da es kein Mitsondereigentum gibt, müsste dann ein gemeinsamer Vorraum geschaffen werden. Das wäre dem Eigentümer der Wohnung x jedoch nicht ohne Mitwirkung (Auflassung) der übrigen WEig. (Umwandlung in GemEig.) möglich. Damit würde sich dann auch die Frage erübrigen, ob der bisherige Aufteilungsplan weiterhin Gegenstand der Bezugnahme bleiben kann, wenn ihn die Baubehörde als durch die neuen Pläne ersetzt erklärt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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