Umschreibung - Bemerkungen

  • Hey,

    ich muss nun auch alte Grundbücher umschreiben. Wie macht ihr es mit den Grundbuchern, wo bei den gescannten Seiten im BV unter Bemerkungen noch soetwas wie:
    "Miteigentum resp. Anteilsberechtigung an den Sandgruben, der Lehmgrube und dem Rinderplatze nach Verhältnis des Sollhabens".
    eingetragen ist?

    Wie vermerkt Ihr solche Eintragungen im neuen Blatt? :gruebel:

  • Gilt nur für ehemals preußisches Gebiet in Sachsen-Anhalt ohne den ehemaligen Landkreis Havelberg.

    Laß dir vom Kataster bescheinigen, daß es in eurem Grundbuchbezirk keine ungetrennten Hofräume mehr gibt.

    Diese komischen Buchungen sind dann Anteile an Separationsgemeinschaften. Sie sind weder verkehrs- noch buchungsfähig. Die Grundbücher sind unrichtig. Die Anteile sind von Amts wegen durch Nichtmitübertragung zu löschen.

    Die Prüfung, ob jemand Mitglied einer Separationsgemeinschaft ist, obliegt alleine der Separationsbehörde (ALFF), niemals dem Grundbuchamt.

  • Gilt nur für ehemals preußisches Gebiet in Sachsen-Anhalt ohne den ehemaligen Landkreis Havelberg.

    .....

    Diese komischen Buchungen sind dann Anteile an Separationsgemeinschaften. Sie sind weder verkehrs- noch buchungsfähig. Die Grundbücher sind unrichtig. Die Anteile sind von Amts wegen durch Nichtmitübertragung zu löschen....
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    Ist zwar nicht mein "Sprengel", aber wenn ich die Entscheidung des OLG Naumburg vom 15.04.2003, 11 Wx 15/02 = BeckRS 2003 30315935 so lese, dann betreffen etwa gebuchte Anteile die Teilnehmerrechte, die für die Unterhaltung und Kostenbeteiligung von Bedeutung sind. Dennoch von Amts wegen löschen ???

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Naumburg vom 15.03.2003, 11 Wx 15/02 Sie (Die Anteile am Grundbesitz der Separationsgemeinschaft) können nicht von den Eigentümern der Stammstellen an Dritte veräußert werden (Seehusen RdL 1962, RDL Jahr 1962 Seite 305, RDL Jahr 1962 Seite 309; Böhringer NJ 2000, NJ Jahr 2000 Seite 120, NJ Jahr 2000 Seite 121f.). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis durch Eintragung vermeintlicher Anteile deren Verkehrsfähigkeit herzustellen. Vielmehr würde das Grundbuch hierdurch unrichtig werden. Die besondere Rechtslage der Interessentengrundstücke wird von der Eintragung der Genossenschaft der Separationsinteressenten zuverlässig und materiell-rechtlich zutreffend zum Ausdruck gebracht (BayObLGZ 1971, BAYOBLGZ Jahr 1971 Seite 125, BAYOBLGZ Jahr 1971 Seite 138).

  • Ich meinte den Hinweis, der nachfolgt:
    "Abschließend ist im Interesse der Vollständigkeit darauf aufmerksam zu machen, dass der Hinweis der Antragstellerin auf im Rezess erwähnte Anteile, den sich das Grundbuchamt möglicherweise zu Eigen gemacht hat, nicht auf Bruchteilseigentum schließen lässt. Es dürfte sich vielmehr um die Bestimmung der Teilnehmerrechte anhand der Abfindungsmasse handeln, die z.B. für die Unterhaltung und Kostenbeteiligung von Bedeutung ist [vgl. § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 02. April 1887'

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