Vergütung Nachtragsverteilung

  • Wie setze ich denn die Vergütung des Treuhänders für die Nachtragsverteilung nach billigem Ermessen fest? Ich hab keine Ahnung, wonach ich mich richten soll.:oops:

    Nachtragsverteilung betraf 8 Euro Steuerrückerstattung. Treuhänder beantragt 150 Euro (25 % von Mindestvergütung nach § 2 Abs. II InsVV) - ist ja recht übig, oder?

  • Das ist doch jetzt ein Witz, oder ??? Wurde wirklich eine Nachtragsverteilung für 8.- € gemacht ???

    Also das ist doch der Paradefall für § 203 III InsO. Nun gut, läßt sich ja aber wahrscheinlich nicht mehr ändern. Wie aufwendig (an wie viele Gläubiger wurde überwiesen ?) war die Verteilung denn ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die Vergütung für die Nachtragsverteilung wird ja meines Wissens so ziemlich nach billigem Ermessen festgesetzt. Ich habe kürzlich mal (für eine etwas höhere Steuererstattung) Stundenhonorar auf Basis des Gutachtersatzes beantragt. Mal sehen, was mein Rechtspfleger macht.

  • Tja, der Kollege hat die NV angeordnet, bevor er die Höhe der Rückerstattung kannte...

    Aber ich stelle gerade fest, dass zwar eine Vergütung für die NV beantragt wurde, aber gar keine NV durchgeführt wurde! Wegen des geringen Betrages erfolgte Überweisung an die Landesjustizkasse zur Verrechnung auf die Kosten. Dann ist ja wohl gar keine Vergütung fällig, oder?

  • Aber ich stelle gerade fest, dass zwar eine Vergütung für die NV beantragt wurde, aber gar keine NV durchgeführt wurde! Wegen des geringen Betrages erfolgte Überweisung an die Landesjustizkasse zur Verrechnung auf die Kosten. Dann ist ja wohl gar keine Vergütung fällig, oder?



    Ich würde beim TH mal um Erläuterung seines Vergütungsantrags dahingehend bitten, was er tatsächlich gemacht hat.

  • Ich würde beim TH mal um Erläuterung seines Vergütungsantrags dahingehend bitten, was er tatsächlich gemacht hat.



    Wurde schon gemacht und auch moniert, aber TH rührt sich leider nicht. Aus dem Bericht zur WVP geht aber eindeutig hervor, dass von einer Verteilung abgesehen wurde, da der Betrag viel zu gering ist. Also geh ich mal davon aus, dass die ledigliche Überweisung an die LJK nicht eine extra Vergütung für eine NV auslöst. Jemand anderer Meinung?

  • Eine Vergütung muss der geleisteten Tätigkeit gegenüberstehen. Hier wurde wohl ausser einem Vergütungsantrag zur Auszahlung aus der Staatskasse keine weitere Tätigkeit entfaltet.
    MA nach zurückweisen und abwarten was der TH macht.


  • BGH vom 12.10.2006, IX ZB 294/05

    Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.

    Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hänge mich mal an dieses ältere Thema an:

    Ich find´s ja schön und gut, dass man sich am Wert des nachträgl. verteilten Vermögens orientieren und je nach Einzelfall entscheiden soll. Aber wie formuliere ich das für den Antragsteller?:gruebel:

    Wir haben hier häufig TH, die in der WVP die erste Verteilung vornehmen und bei der Gelegenheit noch 180 Euro aus ´ner Steuererstattung mitverteilen. Da werden dann extra 25 % der Mindestvergütung angesetzt und das gibt dann mit MWSt. mal eben locker den Wert der nachträgl. verteilten Masse. Ist denn das angemessen im Verhältnis zum Wert der Nachtragsverteilung und unter dem Gesichtspunkt, dass ja ohnehin verteilt wurde?

    Wie sind da die Erfahrungen und vorallem: wie formuliert man die Gründe für die teilweise Ablehnung der Vergütung hieb- und stichfest? Ich will ja nicht nur so allgemeines Blabla abliefern.

    Danke schon mal für Eure Denkanstöße!

  • @witomi

    Habe ich den Fall so richtig verstanden: TH zieht in der WVP eine Steuererstattung ein, ohne dass eine (hierfür eigentlich erforderliche) Nachtragsverteilung angeordnet wurde, verteilt im Rahmen der jährlichen Ausschüttung mit und macht dann im Hinblick auf den Steuererstattungsbetrag eine Nachtragsverteilungs-Vergütung geltend?

    1. Pass bloß auf, dass INTI davon nichts erfährt, sonst bekommen wir hier einen moralischen Vulkanausbruch!

    2. In dem Fall gibt's m.E. für den TH die ganz normale Vergütung nach § 14 InsVV und sonst gar nix. Wenn eine Nachtragsverteilung nicht angeordnet ist, kann es dafür auch keine gesonderte Vergütung geben.

  • @ cick: Nee, nee, die NV wurde schon angeordnet. Sorry, wenn das falsch rübergekommen sein sollte.:oops:

    Ich grübel halt nur über die Höhe der Vergütung, weil die ja fast so hoch sein soll wie der Wert des nachträglich verteilten Vermögens.

  • Dann bin ich ja beruhigt!

    Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV kann m.E. kein Maßstab bzw. Ausgangspunkt für Nachtragsverteilungs-Vergütung sein.

    1. Methodologisch müssen wir zumindest unterstellen, dass der Regelung in § 2 Abs. 2 InsVV empirisch fundierte Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, welcher Betrag im masselosen Normalverfahren die Kosten für die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens deckt. Fallgestaltungen und Aufwand im Rahmen einer Nachtragsverteilung sind demgegenüber sehr stark einzelfallabhängig und können erheblich differieren. Schon aus diesem Grund sind sie mit einer normalfallorientierten Pauschalregelung nicht fassbar und lagen den gesetzgeberischen Erwägungen bei der Fassung/Neufassung von § 2 Abs. 2 InsVV auch nicht zugrunde.

    2. Die Regelung in § 2 Abs. 2 InsVV orientiert sich an der Gläubigerzahl, weil unterstellt wird, dass die Forderungsprüfung im masselosen Verfahren einen Großteil des IV-Aufwands ausmacht. Für die Nachtragsverteilung, bei welcher eine Forderungsprüfung gar nicht mehr stattfindet, ist dieser Ansatz völlig ungeeignet.

    3. Bei Ansatz einer Pauschal- bzw. Mindestvergütung im Rahmen einer Nachtragsverteilung bestünde die Gefahr der Amtshaftung, wenn das Gericht eine Nachtragsverteilung für Vermögenswerte anordnet, die unterhalb der Mindestvergütung liegen. Der Sinn und Zweck einer Nachtragsverteilung würde überdies ad absurdum geführt, wenn sie nicht zur Verteilung, sondern lediglich zu einer Kostenerhöhung führt.

    Vor diesem Hintergrund kann die Vergütung für eine Nachtragsverteilung m.E. immer nur einen Bruchteil des zu verteilenden Betrages ausmachen - im Regelfall unter Anwendung von § 2 Abs. 1 und den § 3 InsVV zugrunde liegenden Erwägungen (insbesondere § 3 Abs. 2 b+c), nicht aber § 2 Abs. 2 InsVV.

  • Ich ordne in Verfahren, in welchen die Nachtragsverteilung im Rahmen einer sonstigen Verteilung mit erfolgt, diese ohne Gewährung einer Vergütung an.

    Ein erhöhter Aufwand ist in diesen Fällen für mich nicht feststellbar, da es wohl gleich ist, ob 100 EUR oder 1000 EUR verteilt werden.

    Für die Ursprungsfall unter 1 wird bei uns die Nachtragsverteilung in der Art angeordnet, dass der Steuererstattungsbetrag vom FA direkt an die LJK auf die offenen Gerichtskostenanteile ohne Einschaltung des Treuhänders erfolgt.:teufel:


    Dies funktioniert sehr gut, da die FA`s dem Gricht die Erstattungsansprüche aus der Zeit des Verfahrens direkt mitteilen und die Nachtragsverteilung in der Regel gleich mit beantragen.



  • Die Vorgehensweise ist durchaus pragmatisch und hat schon deshalb meine grundsätzliche Sympathie. Ein bisschen stänkern muss ich aber trotzdem:

    1. Ob eine Nachtragsverteilung ohne IV bzw. um diesen herum gesetzmäßig und richtig ist, halte ich für zweifelhaft, vgl. § 205 InsO. Wer legt den in diesem Fall Rechnung und haftet für Fehler?

    2. Wenn eine Nachtragsverteilung über den IV erfolgt, dann kann m.E. der hierfür entstehende Vergütungsanspruch nicht durch Beschluss ausgeschlossen werden.
    Auch wenn die Verteilung zusammen mit der jährlichen Verteilung durch den TH erfolgt (wenn für eine solche auch ohne Nachtragsverteilung etwas zu verteilen gewesen wäre), entfaltet der IV durchaus noch eine Tätigkeit, indem er den nachträglichen zu verteilenden Gegenstand zur Masse zieht - sei es nur durch Anfordern beim Drittschuldner. Das Argument, dass das keine große Sache sei, kann nicht durchschlagen, denn das grundsätzliche Entstehen des Vergütungsanspruchs knüpft weder beim IV noch beim Anwalt, StB, etc. allgemein daran an, dass die Tätigkeit einen gewissen Schwierigkeitsgrad erreicht. Pipifax wirkt sich allenfalls in der Vergütungshöhe aus.

  • zu #15


    Bisher habe ich nur erlebt, das der Treuhänder zú weiterer Masse nach der Verfahrensaufhebung gekommen ist wie die Jungfrau zum Kind.

    Sprich: Es erschien auf dem Anderkonto ein Geldbetrag für den seitens des Treuhänders keine erkennbare Handlung erfolgte.

    Die Anzeige durch den TH erfolgt doch meist so:

    Auf dem Anderkonto ist ein Betrag i.H.v. XXX von Gl. --- eingezahlt worden. Dieser Betrag bezieht sich auf eine Forderung aus der Zeit des InsO-Verfahrens.

    Ist dieser Betrag dann in Folge der Kostenstundung an die LJK auf offene Kostenteile zu zahlen, liegt wohl keine Nachtragsverteilung an Insolvenzgläubiger vor.

    Soweit die Nachtragsverteilung in der Form der direkten Zahlung FA an LJK erfolgt:

    Steuererstattungsbetrag wird vom FA festgesetzt.
    Offene Gerichtskosten sind höher als Erstattungsbetrag
    FA zahlt nach Bestandskraft Steuerbescheid an LJK
    LJK übersendet ZA an Gericht
    Nachweis liegt vor

    Wo liegt hier die Erfordernis einer Rechnungslegung durch TH?

    Zum weiteren Verständnis sei gesagt, dass die hiesigen FA`s die Steuererstattungsansprüche auf den Tag der Verfahrenaufhebung hin berechnen.

    D.h., der festgestellte Erstattungsanspruch für das Jahr wird ermittelt für die Zeit des Massebeschlags und danach.

  • Zu dieser älteren Problematik habe ich auch noch eine Frage:

    NTV wurde bei Aufhebung angeordnet, nun teilt der TH mit, dass eine Steuererstattung iHv 180 € zur Masse gezogenwurde, die vollständig auf die Kosten verteilt wird. Hierfür macht er diestandardmäßige Vergütung i.H.v. 25% des Regelsatzes geltend. Kann hierfür eineVergütung geltend gemacht werden und wenn ja, welche Höhe ist angemessen?

    Meine Kollegen handhaben es alle unterschiedlich, einigegebe keine Vergütung, wenn lediglich auf die Kosten verteilt wird. Allerdingsbin ich mir unsicher, wie ich dies begründen sollte, da nicht eindeutigdefiniert ist, was eine Nachtragsverteilung ist und der TH meint, auch eine Zahlungauf die GK sei eine NTV. Auf meine Nachfrage begründet er den Aufwand mit demSchriftverkehr mit dem FA, der Tätigkeit seiner Mitarbeiter und eineÜberweisung würde sich auch nicht von allein machen.

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter eine Vergütung in Höhe von 18,00 € (180 € x 0,4 x 0,25) geltend macht? Da stellt sich doch eher die Frage, ob es angemessen ist, dass ein Verwalter für 18,00 € eine Steuererklärung anfertigen und hierzu womöglich noch (fehlende) Unterlagen beim Schuldner anfordern muss.

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter eine Vergütung in Höhe von 18,00 € (180 € x 0,4 x 0,25) geltend macht? Da stellt sich doch eher die Frage, ob es angemessen ist, dass ein Verwalter für 18,00 € eine Steuererklärung anfertigen und hierzu womöglich noch (fehlende) Unterlagen beim Schuldner anfordern muss.

    Ich gehe davon aus, dass die Steuererklärung noch im laufenden Insolvenzverfahren abgegeben wurde und nur die Auszahlung erst nach Aufhebung erfolgt ist.

    Wir behalten bei Aufhebung immer die Anordnung der NTV vor (die verschiedenen Meinungen zur Zulässigkeit sind mir bekannt), so dass das FA uns mitteilen muss, dass ein Erstattungsbetrag vorliegt. Sofern noch offene Kosten bei uns vorhanden sind, verzichten wir auf die Anordnung der NTV, die Erstattung erfolgt zur Verrechnung auf die Kosten. Da keine Verteilung stattfindet, wird auch keine Vergütung geltend gemacht.

  • Verstehe ich das richtig, dass der Verwalter eine Vergütung in Höhe von 18,00 € (180 € x 0,4 x 0,25) geltend macht? Da stellt sich doch eher die Frage, ob es angemessen ist, dass ein Verwalter für 18,00 € eine Steuererklärung anfertigen und hierzu womöglich noch (fehlende) Unterlagen beim Schuldner anfordern muss.

    Ich gehe davon aus, dass die Steuererklärung noch im laufenden Insolvenzverfahren abgegeben wurde und nur die Auszahlung erst nach Aufhebung erfolgt ist.

    Wir behalten bei Aufhebung immer die Anordnung der NTV vor (die verschiedenen Meinungen zur Zulässigkeit sind mir bekannt), so dass das FA uns mitteilen muss, dass ein Erstattungsbetrag vorliegt. Sofern noch offene Kosten bei uns vorhanden sind, verzichten wir auf die Anordnung der NTV, die Erstattung erfolgt zur Verrechnung auf die Kosten. Da keine Verteilung stattfindet, wird auch keine Vergütung geltend gemacht.

    Ja richtig, der Steuererstattungsbetrag wurde nur nach Aufhebung gezahlt, der Verwalter hatte keine Kosten bei der Anfertigung (hat Schuldner selbst gefertigt). Mir ist nur unklar, wie ich eine Vgt ablehne, da der IV ja auf GK "verteilt" hat. Er ist der Meinung, ich habe ja einerseits die NTV angeordnet, andererseits hat er auch Arbeit damit gehabt.

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