UB beim Gesellschafterwechsel einer GbR

  • Hallo!
    Braucht man - nach neuer Rechtsprechung - für die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei einer GBR auch eine UB?
    Nach § 22 GrEStG ist diese nur erforderlich, wenn der "Erwerber" eines Grundstücks "eingetragen" wird. Da nunmehr die rechtsfähige GbR Eigentümerin ist, können Veränderungen im Gesellschafterbestand doch nie einen "Erwerb" von Eigentum zur Folge haben, oder?
    Oder umgeht man damit den § 22 GrEstG?

  • Da sich der Rechtsträger nicht ändert und nur dessen Bezeichnung aktualisiert wird, halte ich eine UB nicht für erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Ich sehe das auch so.
    Allerdings sagt Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rdnr. 148 unter Hinweis auf das OLG Frankfurt, dass "eine UB grds. für alle Fälle erforderlich ist, in denen eine unter das GrEStG fallende Änderung im Grundbuch vollzogen wird, unabhängig davon, ob es sich um eine rechtsändernde oder nur berichtigende Eintragung handelt."
    Muss ich jetzt doch eine UB anfordern?

  • Nein, denke ich nicht.

    Wie gesagt dürfte m.E. keine Steuer anfallen, da sich der Eigentümer nicht ändert.
    Eigentümer war und ist die GbR.

    Ulf

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  • Ich hänge mich mal kurz dran. GbR besteht aus 4 Gesellschafter und einer davon überträgt sein Anteil an einen anderen Mitgesellschafter, sodass die GbR nur noch aus 3 Gesellschafter besteht.

    -> "Alt-Gesellschafter röten und in Abt. 1 Spalte 3+4 eintragen, dass Aufgrund der Übertragung ... nunmehr dem x der Gesellschaftsanteil angewachsen ist"

    Urkunde zur Berichtigung liegt in Form des § 29 GBO vor, UB ist dabei

    Vollzug somit möglich ???, stehe nämlich gerade auf dem Schlach mit den ganzen Rechtssprechungen in Sachen GbR

  • Nein, denke ich nicht.

    Wie gesagt dürfte m.E. keine Steuer anfallen, da sich der Eigentümer nicht ändert.
    Eigentümer war und ist die GbR.



    Die Steuerverwaltung steht aber auf einem anderen Standpunkt.

    Nach dem Erlass des FinMin. Baden-Württemberg vom 18. 12. 2009 3 - S 450.5 / 18 = DStR 2010, 114, der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist, ist steuerrechtlich nicht die GbR als solche, sondern es sind nach wie vor die Gesellschafter der GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer von Grundvermögen anzusehen.

    Daher wird es -wie bisher (s. z. B. BFH, BStBl. II 1995, 903; OLG Ffm, DNotI-Report 2/2005, 114; Böhringer, Rpfleger 2000, 99 ff)- bei einem einzutragenden Gesellschafterwechsel der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie die Steuerverwaltung das sieht, ist mir egal.

    Ich richte mich nach § 22 GrEStG und der spricht von einem "Erwerber eines Grundstücks", dessen Eintragung ich von einer UB abhängig machen soll/muss.

    Bei dem Wechsel eines GbR-Gesellschafters gibt es keinen Grundstückserwerber. Fertig! Aus!
    Dass man das GB hier teilweise als Ersatz-GbR-Register missbraucht, ändert daran nichts.

    Oder muss das Registergericht die Eintragung eines neuen Gesellschafters einer OHG oder KG auch von der UB-Vorlage abhängig machen, wenn die Gesellschaft Grundvermögen hat?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verlange die UB auch wieder, da es sich um eine Grundbuchbverichtigung handelt (§ 22 GBO i.V.m. § 47 II 2 GBO) und der Gesellschafterwsechsel in § 1 II a GrErwStG ausdrücklich erwähnt wird (Böttcher ZfIR 2009, 613 (623)).

    P.S.: BGB-Gesellschaften muss man bei jeder Gelegenheit quälen.

  • Und vor allem: In § 1 IIa1 GrEStG wird die Fiktion einer Übereignung auf eine neue Gesellschaft aufgestellt, d.h. es kommt auf die tatsächliche Lage nicht mehr an. Nach § 1 I (3)1 GrEStG ist diese Übereignung ein Erwerbsvorgang.

    Mithin ist der in § 1 IIa1 GrEStG genannte Gesellschafterwechsel ein Erwerbsvorgang im Sinne von § 22 I1 GrEStG. Die nach bürgerlichem Recht identische GbR gilt nach Steuerrecht als andere Gesellschaft.

  • Hmm, das mit der Fiktion, die ich bisher übersehen hatte, ist ein gutes Argument.

    Also doch wieder UBs.

    Schön, wenn sich bei der GbR immer wieder Gesetze widersprechen. :binsauer

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, das mit der Fiktion, die ich bisher übersehen hatte, ist ein gutes Argument.

    Also doch wieder UBs.

    Schön, wenn sich bei der GbR immer wieder Gesetze widersprechen. :binsauer


    Dem muss ich mich - leider - anschließen. Also wieder UB.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.



  • Ich habe hier gerade einen Fall, in dem einer der drei GbR-Gesellschafter seinen Anteil auf die beiden anderen Gesellschafter überträgt.

    Das Finanzamt hatte zunächst Grunderwerbsteuer festgesetzt und diesen Bescheid dann aufgrund der Beschwerde des Steuerberaters der GbR wieder aufgehoben. Begründung: "Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang."

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Hallo zusammen, ich versuch mal hier meine Frage loszuwerden.

    Nach der neueren Rechtssprechung und gemäß Schöner/Stöber RdNr. 149 verlange ich schon seit längerem bei einem Gesellschafterwechel für den Vollzug der Grundbuchberichtigung generell die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Nun erhalte ich die lapidare Antwort ...die Erwerberin ist die Enkelin der Veräußerin... wobei ich die Formulierung natürlich so auszulegen habe, als würde da stehen ...die übertragende und ausscheidende Gesellschafterin ist die Großmutter der "aufnehmenden" Gesellschafterin...

    Fällt dies auch unter den § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz als Ausnahme von der Besteuerung?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Nach § 3 Abs. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgeschlossen. Aber Du hast doch nicht den Erwerb eines Grundstücks, sondern einen GbR-Gesellschafterwechsel.

    Darüber hinaus dachte ich, dass wir gar nicht das Steuerrecht direkt prüfen, sondern auf die Verwaltungsvorschriften der Finanzministerien vertrauen dürfen, die uns in den dort genannten Ausnahmefällen von der Pflicht, die UB zu verlangen, befreien. Dort steht z.B. für NRW (AV im JMBl. vom 01.06.2011), dass für Rechtsvorgänge zwischen miteinander in gerader Linie verwandten Personen wir von der Vorlagepflicht befreit sind.

    Mir wäre ein Verzicht auf die UB zu heiß, denn im gleichen Absatz der vorgenannten AV wird wiederum auf § 3 Abs. 6 GrEStG Bezug genommen, so dass ich denke, dass mit Rechtsvorgängen nicht ein GbR - Gesellschafterwechsel gemeint ist und die UB verlangen würde.

  • So sehe ich es auch.
    Die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft bedeutet nun, dass eben keine Verwandtschaft vorliegen kann. Solange die Befreiungsvorschriften nicht ausdrücklich diesen Sonderfall von der Vorlage einer UB ausnehmen, verlange ich eine.

  • [quote='Thorben','RE: UB beim Gesellschafterwechsel einer GbR § 3 Abs. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgeschlossen. Aber Du hast doch nicht den Erwerb eines Grundstücks, sondern einen GbR-Gesellschafterwechsel[QUOTE]

    Stimmt! Deshalb sträube ich mich ja auch!
    Im vorliegenden Fall ist als Eigentümer die XY-GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern (Großvater, Großmutter und Enkeltochter) eingetragen und nun soll ich den Gesellschafterwechel (Übertragung der Gesellschaftsanteile von Großmutter auf Enkeltochter) wegen der Verwandschaft ohne UB vollziehen.

    Mal schauen wie ich das dem Notar jetzt "verklickere"
    :dankeschoAber Danke für die raschen Antworten.

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

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