vollstreckungsfähiger Inhalt?

  • Folgender Vergleich eines Arbeitsgerictes liegt mir zur Vollstreckung vor:

    "Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß auf Grundlage einer Vergütung von 315,00 EUR ab und zahlt den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus."

    Vollstreckt werden sollen 315,00 EUr nebst RA-Gebühr.

    Ich habe zwischenverfügt, dass der Titel keinen vollstreckungsfähige Inhalt hat, da der Beklagte lediglich zur Abrechnung auf der Grundlage einer Vergütung von 315,00 EUR verpflichtet und zur Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages . Der Nettobetrag ist betragsmäßig nicht bestimmt und kann daher nicht vollstreckt werden.
    RA trägt nunmehr vor das es sich um eine sog. Bruttolohntitel handele und dieser sei vollstreckbar.
    Für mich ist die Formulierung jedoch kein Bruttolohntitel, weil der Beklagte ja eben nicht éinen Bruttolohn in Höhe von 315,00 EUR zahlen soll.

    Wie seht ihr das? Bin ich zu pingelig?

  • Schwierig - würde ich aber auch bemängeln. Dort steht ja nur, dass der Kläger grds. einen Verdienst von 315,00 € hat. Nicht wieviel er tatsächlich bis zum Ende gearbeitet hat und wie hoch daher der auszuzahlende Betrag ist.

    Tja. Ist echt dumm gelaufen.

  • Den Fall hatte ich auch mal. Es gibt dazu ein paar Entscheidungen vom ArbG. Danach ist der Inhalt nicht vollstreckungsfähig, zumindest nicht so, wie es bei dir drin steht. Such einfach mal unter Beck-Online nach:
    LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.06.2007 - 3 Ta 136/07

    Aus der hier kann man aus den Gründen auch etwas ähnliches herauslesen:
    BAG, Urteil vom 25. 4. 2001 - 5 AZR 395/99

  • Hallo,

    erstmal wünsche ich euch allen ein frohes neues Jahr.

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfübs (Kontopfändung) wo ich mir wegen des Titels nicht sicher bin.

    Ich habe ein Urteil folgenden Inhalts:
    "Die Beklagte (= Schuldnerin) wird verurteilt die Zwangsvollstreckung in den im Wohnungsgrundbuch von XY eingetragenen 100/1000 Miteigentumsanteils aus der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 50.000 € zu dulden".

    Müsste mir für die kontopfändung nicht die Grundschuldsurkunde eingereicht werden?

  • Den Fall hatte ich auch schon, vollstreckt wird hier nicht aus der Duldungsurkunde sondern aus dem vorausgegangenem Titel (z.B. der Grunschuldurkunde), normalerweise steht ja auch in dem Duldungstitel drin "die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars XY... zu dulden". Ich hab noch die vollstreckbare Ausfertigung samt Zustellnachweis angefordert mit der Begründung dass Vollstreckungstitel die Urkunde ist und es gab kein Problem.

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich hier auch einmal ran.

    Vergleich wird abgeschlossen:

    B. verpflichtet sich, den errichteten Bauzaun bis zum ... zu entfernen. K erklärt sich mit der Abholung des Bauzauns durch B. einverstanden.

    Jetzt wollte B. eine Klausel und die Geschäftsstelle hat die Erteilung verneint, da ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht gegeben ist.
    Dagegen wendet sich B. und sagt, dass es sich hier doch um einen Duldungsanspruch (Duldung der Wegnahme des Zauns) handen würde. Was natürlich doof ist, da ja K. will, dass der Zaun weg kommt.

    Jetzt soll ich weiterhelfen :gruebel:. So ganz sicher bin ich mir auch nicht. Klausel ja oder nein.
    Oder einfach der Geschäfsstelle sagen, dass sie beim RA nachfragen soll, ob das Schreiben als Erinnerung nach § 573 ZPO zu werten ist und die Sache dem Richter dann vorlegen.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • In Betracht käme für B nur die Vollstreckung des Duldungsanspruchs gem. § 890 Abs. 1 ZPO. Hierfür müssen allerdings nach der Kommentierung die allg. Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, ZU) gegeben sein, um überhaupt ein Ordnungsgeld androhen/verhängen zu lassen.
    Fraglich ist natürlich, ob K sich bisher überhaupt geweigert hat, dem B. den Zutritt zum Abholen des Bauzauns zu verweigern.
    Aber bei anderen Klauseln fragen wir ja auch nicht nach, ob der Schuldner sich weigert, die Kohle zu zahlen.

  • Die Entscheidung lautet als Vereinbarung wie folgt:

    1. Der Ast. und de Agg. verpflichten sich, keinerlei Kontakt gegenseitig aufzunehmen, insbesondere keine E-Mails und WhatsApp-Nachrichten zu schreiben.


    2. Die Kosten des Verfahrens und der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben?

    Ich sehe hier keinen vollstreckungsfähigen Inhalt oder irre ich mich?

  • Ich habe mal eine Frage betreffend eines Vollstreckungstitels vom Verwaltungsgericht. Der Gläubiger legt mir eine vollstreckbare Ausfertigung eines Gerichtsbescheides vom Verwaltungsgericht. In dem Bescheid wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Aus diesem wird nun die Vollstreckung in Höhe des Betrages beantragt, über den der ursprüngliche Bescheid durch das Ordnungsamt (Bestattungskosten) ergangen ist. Ich habe nun die Vorlage des ursprünglichen Bescheides vom Gläubiger angefordert. Dieser übersendet mir eine Kopie des Bescheides. Ich bin aber der Meinung, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Bescheides vorzulegen ist oder ?

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