Amtswiderspruch gem. § 53 GBO

  • Hallo Grundbuchrechtspfleger,
    in meinem GB sind unter BV Nr. 1-5 mehrere Grundstücke eingetragen;
    BV Nr. 1 ist mit einer Grundschuld belastet, die auf BV Nr. 2-5 erstreckt werden soll; wegen einer Zwischenverfügung wurde noch nicht eingetragen.
    Nachrangig wurden Anträge auf Eintragung einer AV und einer GS lastend auf BV Nr. 1-5 eingereicht.
    Ich war umnebelt und habe die AV und die Grundschuld eingetragen.

    Muss ich jetzt einen Amtsgwiderspruch gem. § 53 GBO eintragen ?
    Viele Grüße

  • Nein.
    § 17 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß mach das GB daher nicht unrichtig (Demharter 24. Aufl. § 17 RN 17). Ein Widerspruch kommt daher nicht in Frage.
    Die Sache kann aber zu Schadensersatzansprüchen führen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Da kannst Du nichts mehr retten, da das Grundbuch leider richtig ist. Die aufgrund des 2. Antrages eingetragenen Rechte haben zwar nicht den von den Antragstellern gewollten Rang, die Rangstelle, die die eingetragenen Rechte jetzt haben, ist aber keine unrichtige im Sinne von § 53 GBO (Demharter, GBO, 27. Aufl., RN 14 zu § 53 GBO).

    Es bleibt nur, die Parteien anzuschreiben und zu hoffen, dass der Vormerkungsberechtigte und der Grundschuldgläubiger aus dem 2. Antrag den Nachverpfändungen den Vorrang einräumen. Wenn die First der Zwischenverfügung abläuft, würde ich sofort zurückweisen. Dann bist Du auch gerettet.

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