Nachholung einer zur Eintragung vergessenen § 800 ZPO bei Grundschuld

  • Liebe Kollegen,

    Im jahr 1997 wurde eine GS ins Grundbuch eingetragen.
    Laut Bewilligung ist die GS vollstreckbar nach § 800 ZPO.
    Diese Eintragung wurde jedoch im Grundbuch vergessen.
    Gemäß Demharter § 53 RN 12 und Schöner/Stöber 13. Aufl. Rn 2051 ist der Antrag bis dato unvollständig erledigt und eine nachträgliche Erledigung kann erfolgen.
    Mir liegt die beglaubigte Abschrift der Grundschuldbestellung und ein formloser Antrag der Gläubigerin vor. Der Eigentümer ist immer noch derselbe.
    Bedarf es auch eines Antrages des Eigentümers und reicht die beglaubigte Abschrift der Urkunde?
    :confused:

  • Da kein Eigentumswechsel erfolgt ist, kann die Eintragung der Unterwerfung auf den Gläubigerantrag m.E. nachgeholt werden.

    Bei einem Briefrecht muss aber wohl auch der Brief ergänzt werden, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da kein Eigentumswechsel erfolgt ist, kann die Eintragung der Unterwerfung auf den Gläubigerantrag m.E. nachgeholt werden.

    Bei einem Briefrecht muss aber wohl auch der Brief ergänzt werden, denke ich.



    Der Brief muss nicht nur ergänzt, sondern auch -vor der Eintragung- vorgelegt werden. Denn die Eintragung erfolgt nachträglich "bei der Grundschuld" und damit sind wir bei der Vorlagepflicht des § 41 GBO.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Vor einigen Monate hat der damals eingetragene Eigentümer zugunsten Herrn X eine Grundschuld bestellt. In der Bestellungsurkunde erfolgte die Unterwerfung nach § 800 ZPO ,die lt. Notar Z jedoch nicht eingetragen werden sollte. Nach Eintragung der Grundschuld wurde etwas später von Notar AA aufgrund Kaufvertrag die Eigentumsumschreibung auf Herrn X und dessen Ehefrau beantragt und durchgeführt. Ausweislich des Kaufvertrages wurde die Grundschuld übernommen.
    Nun beantragt der Notar Z doch noch die Eintragung der Unterwerfungsklausel.

    Kann der Notar Z noch den Antrag stellen? Brauche ich nicht einen Eintragungsantrag der aktuellen Eigentümer, der Eheleute X oder des Ehemannes als eingetragener Gläubiger ? (Stöber 15. Aufl. Rdn. 2049)

  • Maßgebend ist allerdings die Eintragungsbewilligung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie allein ausreicht oder sie zugleich die Unterwerfungserklärung enthält; s. dazu die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…077#post1167077
    genannten Ansichten von Wolfsteiner, Anm. zum Beschluss des OLG Hamm vom 30.12.2015, I-15 W 536/15 in der MittBayNot 1/2017, 91 ff. und Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 800 ZPO, RN 11 und die Darstellung des Meinungsstandes im Gutachten des DNotI vom 03.07.2020,
    Abruf-Nr.: 176841
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…78c6f24732cdb05
    unter III 2 a).

    Und die Eintragungsbewilligung dürfte lediglich der frühere Eigentümer erklärt haben. Dieser hat jedoch mit der Eigentumsumschreibung seine Bewilligungsbefugnis verloren. Also ist die Eintragungsbewilligung des Erwerbers bzw. jetzigen Eigentümers erforderlich. Die Vorlage einer Eintragungsbewilligung eines unmittelbar Betroffenen kann jedoch nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden (s. etwa OLG Köln (2. Zivilsenat), Beschluss vom 06.01.2020, 2 Wx 373/19, RZ 22 mwN
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…s_20200106.html
    Also ist für den Fall des Fehlens der Eintragungsbewilligung des derzeitigen Eigentümers die Zurückweisung des Antrags anzukündigen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Der frühere Eigentümer hat in der Grundschulbestellungsurkunde die Unterwerfung gem. § 800 ZPO erklärt und der Notar hatte - trotz Rückfrage -die Eintragung nicht beantragt.
    Zur Durchführung der Eintragung müsse nach deinen Ausführungen der neue Eigentümer (Miteigentümer ist gleichzeitig Gläubiger) erneut die Unterwerfung erklären und die Eintragung beantragen und der frühere Notar wäre gar nicht antragsberechtigt .

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