Zuständigkeit der Vergütungsfestsetzung bei mehreren Instanzen

  • Ich habe die große "Ehre" im OLG seit neustem die Rechtspfleger-Zuständigkeiten zu beackern. Stoße nun auf Probleme mit der Zuständigkeit hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungen. Grundsätzlich bin ich für die Festsetzung zuständig, wenn das Verfahren hier noch nicht beendet ist (§ 55 II RVG).
    Nun folgendes:

    In der 2. Instanz ist über die Berufung durch Urteil entschieden worden.
    Anschließend ging die Akte zurück an die 1. Instanz.

    Der Rechtsanwalt, der für die 2. Instanz beigeordnet wurde, stellt nun seinen Vergütungsantrag bei der 1. Instanz.

    Die 1. Instanz schickt nun die Akte mit dem Vergütungsantrag zurück an die 2. Instanz mit der Bitte um weitere Veranlassung, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig ist.

    Grundsätzlich ist das Urteil schon rechtskräftig (der Monat ist rum). Es ist nur kein Rechtskraftvermerk drauf. Muss ich, als 2. Instanz nun festsetzen? Obwohl das Verfahren eigentlich schon gelaufen ist????#
    Dann würden sich die Verfahren hier um einiges erhöhen.:oops:

    Man könnte natürlich einen RK-Vermerk drauf setzen und dann geht die Akte zurück. Allerdings müsste von hier immer eine Rechtmittel-Anfrage an den BGH gehen (sitze im OLG)? Das kann auch dauern, wenn das künftig mit jeder Akte gemacht werden muss *oje* *Zwickmühle* :gruebel:

    Wie seht ihr das?

  • Ich habe mich als 1. Inst. da noch nie quer gestellt, und festgesetzt, wenn die Akte zurückkam und dann ein Vergütungsantrag einging. Da es wohl auch anderen so geht, hab ich auch keine Entscheidung gefunden.

    In den Gesetzesmaterialien findet sich nicht wirklich viel, Hier S. 251.

    Der Wortlaut deutet wohl darauf hin, dass tatsächlich bis rechtskräftigen Abschluss, der zu prüfen wäre, die 2. Inst. zuständig ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Setze auch als I. Instanz (LG) ohne Probleme fest.
    Kenne dieses Problem so auch nicht. Eher andersrum, dass mir das OLG trotz noch laufender Berufung Vergütungs-/Vorschussanträge samt Akte runterschickt:mad:.

  • Kenne dieses Problem so auch nicht. Eher andersrum, dass mir das OLG trotz noch laufender Berufung Vergütungs-/Vorschussanträge samt Akte runterschickt:mad:.

    Aus Kanzleisicht finde ich das sehr lieb von Deinem OLG. :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Bei mir auch so. Im laufenden Berufungsverfahren setzt die Berufungsinstanz die PKH-Vergütung fest, nach Abschluss des Berufungsverfahrens die I. Instanz, auch wenn die Berufungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

  • :dito:

  • Kenne dieses Problem so auch nicht. Eher andersrum, dass mir das OLG trotz noch laufender Berufung Vergütungs-/Vorschussanträge samt Akte runterschickt:mad:.



    Aus Kanzleisicht finde ich das sehr lieb von Deinem OLG. :D



    :gruebel: Versteh ich nicht ? Kann Dir doch egal sein, wer zahlt - Hauptsache es wird gezahlt.

  • Ich glaub ich setz einfach fest. Wenn die Geschäftsstellen für jede Akte dann eine Abfrage beim BGH machen müsste, dann werden sich eine ganze Menge Akten hier ablagern :D

  • Ich habe gerade mit meiner Bezirksrevisorin gesprochen.
    Es kommt bei der Festsetzung darauf an, wo sich die Akten befinden. Also um das "Was ist gewollt?". Vom Rechtsanwalt ist eine zügige Festsetzung gewollt.
    Wenn die Akte noch hier ist, machen wir die Festsetzung, sonst der 1. Rechtszug. Sonst kommt es zu einer sinnlosen Aktenschieberei und das stört sicherlich den wartenden RA.
    Somit hätte die 1. Instanz gleich festsetzen können. Die Akte lag schon wieder dort und der Vergütungsantrag ist nach Rücksendung dort eingegangen.

  • Ich sehe das rein praktisch auch so, nur ist eben nicht maßgeblich, was der RA (oder der Revisor) will, sondern der Gesetzgeber. Der Wortlaut ist eindeutig, abzustellen ist bei Entscheidungen auf RK. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergeben sich aus den Materialien zu § 55 RVG nicht, (evtl zu § 128 BRAGO, die ich aber nicht gefunden habe). Auch dort wird von rechtskräftiger Verfahrensbeendigung gesprochen, nicht davon, wo sich Akten befinden. Der Wille das Festsetzungsverfahren zügig zu gestalten wird am gewählten Weg deutlich, aber er ist nicht alleiniger Maßstab. Dies sieht man u.a. daran, dass die 2. Inst. nicht die Kosten der 1. Inst. festsetzen kann, auch wenn das Rechtsmittelverfahren dort noch läuft. Auch dann müssen die Akten versandt werden.

    Erklär dich mal für unzuständig und leg dem Senat vor, ich bin gespannt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei uns wird es auch so gehandhabt, dass wenn die Akte schon zurück beim AG ist wir die Festsetzung machen!
    Dreist find ich es nur immer wenn die Anträge schon drin sind, also die 2. Instanz schon hätte entscheiden können und die Akte dann aber einfach an die 1. Instanz zurück geschickt wird und ich die dann aufn Tisch kriege um die Festsetzung zu machen!

  • Habe hier eine alte Familiensache auf dem Tisch, in dem nun die PKH auszuzahlen ist. Für I. und II. Instanz kein Problem, mach ich als erste Instanz, da das Verfahren abgeschlossen ist.

    Mein Problem ist nun, dass beim OLG auch zwei eA-Verfahren zu dem OLG-Verfahren anhängig gemacht wurden, jeweils EA I zu 9 UF... und EA II zu 9 UF... ist für die entsprechende Festsetzung das OLG zuständig (da ist es ja Gericht des ersten Rechtszuges) oder ich als erstinstanzliches Gericht? Im Kommentar habe ich nicht wirklich was dazu gefunden...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!