Grundbuchberichtigung bei GbR /§ 82 a GBO

  • In meinem Grundbuch stehen A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. A ist verstorben, seine Erbin (Z) beantragte unter Vorlage des eröffneten Testaments die Grundbuchberichtigung. Ich habe ihr mitgeteilt, dass dazu der Gesellschaftvertrag vorgelegt werden müsse, wenn möglich in Form des § 29 GBO (Demharter, RZ 41,42 zu § 22). Zunächst hat sie gar nicht reagiert, heute rief sie (Z) an, den Gesellschaftsvertrag könne sie nicht vorlegen, sie wisse auch gar nicht, ob überhaupt einer existiert, sie möchte dann auf die Berichtigung des Grundbuches verzichten.
    Wie verfahre ich jetzt? Eigentlich bin ich ja gehalten, das Grundbuch richtig zu halten. Also Verfahren nach §82, danach evtl. 82a GBO? (so lese ich jedenfalls § 82 I S. 3 GBO). Aber welche Möglichkeiten hat die Witwe Z, an den Gesellschaftsvertrag zu kommen, wenn denn überhaupt einer geschlossen wurde? Und was, wenn keiner geschlossen wurde?

  • M.E. kannst Du nur die Gesellschaft als Eigentümerin nach § 82 GBO auffordern, für die Berichtigung des Gesellschafterbestandes zu sorgen (Demharter, GBO, 27. Aufl. Rndnr 15 zu § 82-83 GBO). § 82a GBO hilft Dir nicht weiter, da Du keine ohne Gesellschaftsvertrag nicht erfährst, wem der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nun zusteht. Die Erbin kannst Du zu nichts zwingen, da Sie hier zu nichts verpflichtet ist.

  • Die von Dir zitierte Randnummer habe ich jetzt auch gefunden.

    Dann kann ich den Antrag der Witwe zurückweisen (wäre kostenfrei, da A erst letzes Jahr verstorben ist) und danach die verbliebenen Gesellschafter B und C zur Berichtigung auffordern? Die Gesellschaft ist nur unter "A, B, C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ohne eine Bezeichnung im GB eingetragen.

  • s. a.
    Berichtigung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden GbR aufgrund
    Berichtigungsbewilligung möglich
    Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters
    aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen
    Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter
    eingetragen werden.
    OLG München, B. v. 7.9.2010, 34 Wx 100/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/34wx100_10.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Muss nochmal fragen:

    Die Witwe hat am Freitag persönlich den notariell geschlossenen Gesellschaftsvertrag gebracht, geschlossen zwischen A, B und C. Darin steht (u.a.), "Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. An die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten die Personen, die der verstorbene Gesellschafter durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. In Ermangelung einer VvTw treten die gesetzlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters an dessen Stelle."

    So weit, so ganz gut. Aber... Brauche ich jetzt zur GB-Berichtigung die Bewilligungen der anderen (noch lebenden) Gesellschafter? Eigentlich doch nicht, oder? Im Ges.Vertrag ist geregelt, was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt, den Berichtigungsantrag und den Erbnachweis habe ich. Reicht doch, oder?

  • Wenn man keine Unsicherheit hinsichtlich des Fortbestands der vorgelegten Regelung hegt (was ja eigentlich nicht recht nachweisbar ist, aber wohl im derzeitigen Mainstream der OLG's liegt), hast Du einen Unrichtigkeitsnachweis, womit eine Berichtigungsbewilligung entbehrlich ist (Schöner/Stöber Rn. 983, 983a).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich halte grundsätzlich auch mit formgerechten GbR-Vertrag eine Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter nicht für entbehrlich, da der Vertrag ja mehrfach (formlos) geändert worden sein könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. kannst Du nur die Gesellschaft als Eigentümerin nach § 82 GBO auffordern, für die Berichtigung des Gesellschafterbestandes zu sorgen (Demharter, GBO, 27. Aufl. Rndnr 15 zu § 82-83 GBO).


    Und wen fordere ich auf, wenn ich eine Alteintragung habe (A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ohne dass mir Name und Anschrift der Gesellschaft bekannt sind? :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich würde ein Schreiben an alle Gesellschafter raus jagen. Fraglich ist dann aber, wen man richtig "auffordern" kann. Das verläuft dann vermutlich im Sande, da es keinen wirklichen Ansprechpartner gibt.

  • Oder hat die "Gesellschaft" eine Adresse? Wohl eher nicht, dann würdest Du nicht fragen. Hast Du den Gesellschaftsvertrag? Da muss doch aber was geregelt sein!

  • Habe diverse Akten mit verstorbenen Gesellschaftern auf Frist liegen. Wie früher üblich sind in den Kaufverträgen nur die Daten der Gesellschafter verewigt. Gesellschaftsverträge oder Angaben zur Gesellschaft befinden sich in diesen Akten nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Haben in den Urkunden immer alle Gesellschafter gehandelt (Bei mir kommt immer nur einer mit Vollmacht)?

    Aber sonst bleibt Dir nichts übrig, als alle anzuschreiben. GbR ist echt ein Mist!

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