Genehmigung und Weiterleitung an NLG

  • Der Betreuer muß sich nur überlegen, ob er Rechtsmittel einlegt. Tut er es nicht und das Genehmigungsverfahren endet, fällt die Hemmung des Fristablaufs für die Ausschlagung weg und nach Ende der Frist steht fest, daß der Vertretene Erbe ist. Dem Nachlaßgericht kannst Du eine Mitteilung zu machen, damit die wissen, daß das Hemmnis weggefallen ist.


    Danke für deine Antwort.

    Also ist die Lösung hinsichtlich der Ausschlagung einfacher als gedacht. War anscheinend etwas warm gestern. :roll: :oops:

    Gut, dann lasse ich die rechtskräftige Ausf. wie üblich dem Betreuer zukommen. Was der dann damit (nicht) macht, kann mir dann also als BG egal sein.


    Abwandlung:

    Auch für Verträge kann es vorkommen, dass die bG verweigert werden muss.

    Nun tritt eine Wirksamkeit der Verweigerung laut § 1829 I 2 BGB nur ein, wenn die Mitteilung an den anderen Teil durch den Vormund (entsprechend Betreuer) usw. mitgeteilt wird.

    Was wenn der Betreuer dazu keine Lust hat und der Vertragspartner auch nicht nach § 1829 II BGB auffordert, weil ihm das Erfordernis der bG gar nicht bekannt ist? :gruebel:


  • Was wenn der Betreuer dazu keine Lust hat und der Vertragspartner auch nicht nach § 1829 II BGB auffordert, weil ihm das Erfordernis der bG gar nicht bekannt ist?

    Dann bleibt der Vertrag halt schwebend unwirksam.


    Und was macht man in diesem Fall als Betreuungsgericht? :gruebel:

    Sollte die Verweigerung dann doch durch das Gericht dem Vertragspartner mitgeteilt werden, damit dieser die eventuell nötige Rückabwicklung einleitet?

  • Sollte die Verweigerung dann doch durch das Gericht dem Vertragspartner mitgeteilt werden, damit dieser die eventuell nötige Rückabwicklung einleitet?

    Das kann m.E. nur der Betreuer. Man könnte aber den Betreuer dazu anhalten, die Verweigerung der Gegenseite mitzuteilen um eine Rückabwicklung vorzunehmen. Tut er das nicht macht sich der Betreuer ohnehin ggf. schadensersatzpflichtig.

  • Was soll das Betreuungsgericht machen? Wir wissen nicht, ob und wann der VP auffordert. Wann soll dann die Mitteilung erfolgen?


    Z. B. nach erfolgloser Bitte an den Betreuer, sich innerhalb von x Wochen (seit Rechtskraft) zu erklären, ob er von der verweigerten Genehmigung Gebrauch gemacht hat

  • Sollte die Verweigerung dann doch durch das Gericht dem Vertragspartner mitgeteilt werden, damit dieser die eventuell nötige Rückabwicklung einleitet?

    Das kann m.E. nur der Betreuer. Man könnte aber den Betreuer dazu anhalten, die Verweigerung der Gegenseite mitzuteilen um eine Rückabwicklung vorzunehmen. Tut er das nicht macht sich der Betreuer ohnehin ggf. schadensersatzpflichtig.


    Mag sein, aber der Vertragspartner, der hinsichtlich der Genehmigungspflicht vielleicht sogar ahnungslos ist (z. B. bei Aufhebungsvertrag hinsichtlich Mietverhältnis), erfährt ja nichts.

    Wie sollte er in die Lage kommen, eventuellen Schadensersatz fordern zu können? :gruebel:

  • Mag sein, aber der Vertragspartner, der hinsichtlich der Genehmigungspflicht vielleicht sogar ahnungslos ist (z. B. bei Aufhebungsvertrag hinsichtlich Mietverhältnis), erfährt ja nichts.

    Wie sollte er in die Lage kommen, eventuellen Schadensersatz fordern zu können? :gruebel:

    Indem er den Betreuer auffordert, die Mitteilung über die Genehmigung zu machen, vgl. § 1829 Abs. 2 BGB. Ahnungslosigkeit schützt davor jedenfalls nicht.

    Der schwebend unwirksame Vertrag bleibt deshalb solange schwebend unwirksam, weil die Genehmigung bzw. Versagung solange nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist, wie der Betreuer dem Vertragspartner keine Mitteilung macht. Denn wird die Genehmigung erteilt oder verweigert, so kann das Gericht nach § 48 Abs 3 FamFG seine verfahrensrechtlich wirksam gewordene Entscheidung [formelle Rechtskraft] noch so lange unter den Voraussetzungen von § 48 Abs 1 FamFG abändern, bis der gesetzliche Vertreter diese Entscheidung dem Vertragspartner mitgeteilt hat, vgl. § 1829 Abs 1 S 2 BGB (vgl. Staudinger/Veit Jhr. 2014 BGB § 1828 Rn. 94).

    Die Verweigerung der Genehmigung ist daher noch nicht unabänderlich und unanfechtbar, wenn sie dem Vertragsgegner lediglich durch das Familiengericht mitgeteilt wurde (Staudinger/Veit aaO § 1829 Rn. 56), so dass der Schwebezustand weiterhin bestehen bleibt.

  • Mag sein, aber der Vertragspartner, der hinsichtlich der Genehmigungspflicht vielleicht sogar ahnungslos ist (z. B. bei Aufhebungsvertrag hinsichtlich Mietverhältnis), erfährt ja nichts.

    Wie sollte er in die Lage kommen, eventuellen Schadensersatz fordern zu können? :gruebel:

    Indem er den Betreuer auffordert, die Mitteilung über die Genehmigung zu machen, vgl. § 1829 Abs. 2 BGB. Ahnungslosigkeit schützt davor jedenfalls nicht.

    Der schwebend unwirksame Vertrag bleibt deshalb solange schwebend unwirksam, weil die Genehmigung bzw. Versagung solange nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist, wie der Betreuer dem Vertragspartner keine Mitteilung macht. Denn wird die Genehmigung erteilt oder verweigert, so kann das Gericht nach § 48 Abs 3 FamFG seine verfahrensrechtlich wirksam gewordene Entscheidung [formelle Rechtskraft] noch so lange unter den Voraussetzungen von § 48 Abs 1 FamFG abändern, bis der gesetzliche Vertreter diese Entscheidung dem Vertragspartner mitgeteilt hat, vgl. § 1829 Abs 1 S 2 BGB (vgl. Staudinger/Veit Jhr. 2014 BGB § 1828 Rn. 94).

    Die Verweigerung der Genehmigung ist daher noch nicht unabänderlich und unanfechtbar, wenn sie dem Vertragsgegner lediglich durch das Familiengericht mitgeteilt wurde (Staudinger/Veit aaO § 1829 Rn. 56), so dass der Schwebezustand weiterhin bestehen bleibt.


    Danke für deine Ausführungen. Auch gut, den § 48 FamFG mal wieder etwas in den Fokus zu rücken. Ist bei uns in der Praxis hinsichtlich Genehmigungen noch nie vorgekommen. (Lieber reichen die Betreuer Beschwerde gegen die Verweigerung ein.)

    Nach deinem Beitrag bleibt der Schwebezustand also bestehen, wenn der Betreuer die Verweigerung dem Vertragspartner nicht mitteilen mag.

    Stellt sich dann natürlich die Frage, wie man diesen beenden kann. :gruebel:

  • Naja das sagte ich bereits zu anfangs:

    "Indem er den gesetzlichen Vertreter dazu auffordert, die Mitteilung über die Genehmigung zu machen, vgl. § 1829 Abs. 2 BGB."

    Der Vertragspartner sollte doch wohl ein Interesse daran haben, dass der Vertrag schlussendlich zustande kommt...


    Das bestreitet auch keiner.

    Mein Problem ist jedoch Folgendes, siehe Beitrag 43:

    "Was wenn der Betreuer dazu keine Lust hat und der Vertragspartner auch nicht nach § 1829 II BGB auffordert, weil ihm das Erfordernis der bG gar nicht bekannt ist?"


    Ja, es gibt durchaus Vertragspartner (z. B. Vermieter), denen das Erfordernis einer bG für die Kündigung eines Mietverhältnisses oder einen entsprechenden Aufhebungsvertrag nicht bekannt ist.

    Dies kann dann dazu führen, dass die erforderliche bG dem Betreuer nicht erteilt wird (z. B. weil Heimaufnahme doch nicht erforderlich und auch entgegenstehender Willen des Betroffenen) und dieser den Vermieter davon nicht unterrichtet. Der Vermieter hat keine Ahnung von der Problematik und fordert entsprechend auch nicht nach § 1829 II BGB auf.

    Und nun? :gruebel:

  • Dann besteht der Mietvertrag weiter und der Vermieter kann weiter die Miete fordern. Der Mieter darf weiter das Mietobjekt nutzen. Merkt der Vermieter spätestens, wenn der Mieter wieder einzieht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann besteht der Mietvertrag weiter und der Vermieter kann weiter die Miete fordern. Der Mieter darf weiter das Mietobjekt nutzen. Merkt der Vermieter spätestens, wenn der Mieter wieder einzieht.

    Bzw. für den Fall der Neuvermietung nicht mehr einziehen kann und dann vom Vermieter Schadenersatz will.

    Der Betreuer tut ebenfalls gut daran, den Vermieter auf das Genehmigugserfordernis hinzuweisen.

    Und auch der Vermieter kann ohne Genehmigung den Mietzins bei Leerstehenlassen der Wohnung vom Betroffenn weiterverlangen.

  • Dies kann dann dazu führen, dass die erforderliche bG dem Betreuer nicht erteilt wird (z. B. weil Heimaufnahme doch nicht erforderlich und auch entgegenstehender Willen des Betroffenen) und dieser den Vermieter davon nicht unterrichtet. Der Vermieter hat keine Ahnung von der Problematik und fordert entsprechend auch nicht nach § 1829 II BGB auf.

    Und nun? :gruebel:


    ...bist Du in §§ 1837 und 1839 BGB und hast den Betreuer an seine pflichtgemäße Führung der Betreuung hinzuweisen. Andernfalls Vorlage an zuständigen Richter m.d.B. um Prüfung weiterer geeigneter Maßnahmen. Darüber hinaus würde ich wohl in Hinsicht des Vermieters Sachaufklärung betreiben, so dass wenigstens § 1829 II BGB bekannt ist.

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