Genehmigung und Weiterleitung an NLG

  • Hallo an alle,
    ich bin jetzt gerade mal 4 Tage in der Betreuung zum Praktikum und wurde schon in einen Zwiespalt gebracht.
    Es geht um folgendes:

    Im Nachlass wird bei der Ausschlagungserklärung bei uns im Gericht gleich mit aufgenommen: Die Genehmigung wird beandtragt, ebenso der Rechtskraftvermerk und die Übersendung der Genehmigung an das NLG. (nur grob wiedergegeben).

    Jetzt haben "wir" (1,5 Personen) aber folgendes Problem:

    Die Verantwortung der Weiterleitung wird ja dann der Geschäftsstelle übertragen und wenn die es versäumt, das rechtskräftige Ding ans NLG zu schicken und die Frist abgelaufen ist stehen die ja dann in der Haftung (ist hier schon passiert).
    Weiterhin wird die Genehmigung ja erst mit Zugang zum Betreuer wirksam. Wenn das Teil aber direkt an das NLG geschickt wird? Was ist jetzt?

    Auf der anderen Seite haben sehr viele Betreuer (hauptsächlich mehr Eltern) es verpasst, dass Ding beim NLG einzureichen, so dass dann die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Betreute/das Kind Erbe geworden ist und das eigentl. immer von Schulden. Da können die Kinder ja nichts dafür und wenn mir bekannt ist, dass die Eltern sich nicht zucken werden wegen der Genehmigung, dann ist die aktuelle Regelung ja auch in Ordnung.

    Bei uns ist dann nach einigem hin und her gesagt worden, dass die Regelung nur getroffen wurde, weil damit Betreute und Kinder (und nat. der ganze Rest) geschützt werden.

    Kurz: Moralisch finde ich das voll in Ordnung, aber rechtlich bin ich mir unsicher.

    Was sagt ihr? (Der Satz: Das machen wir schon immer so ...zählt hier nicht!)

    Grüße und in freudiger Erwartung

    Amrei

  • Die rechtskräftige Genehmigung der Ausschlagung geht bei mir immer an den Betreuer.

    Der muss dann entscheiden ob er von der Genehmigung gebrauch macht oder nicht.

    M.E. kann ein Gericht als solches (wenn überhaupt müsste speziell der Rpfl usw. bevollmächtigt werden und der wird die Vollmacht sicherlich nicht ausüben) nicht bevollmächtigt werden Genehmigungen für den Betreuer weiterzuleiten etc., also ähnlich wie die Doppelvollmacht beim Notar.

    Daher rechtkräftige Genehmigung immer an den Betreuer.
    Ich weise die Betreuer halt immer im Schreiben nochmals draufhin, dass sie die Genehmigung dem Nachlassgericht mitteilen müssen.

  • Ich habe keine Bedenken, das Betreuungsgericht/Familiengericht zu bevollmächtigen, den mit Rechtskraftzeugnis versehenen Genehmigungsbeschluss direkt an das Nachlassgericht senden.

  • Also wenn mir der Nachlassvorgang bekannt ist, bekommt das betreffende Nachlassgericht eine beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbeschlusses.

    Die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung geht aber immer entweder an den bevollmächtigten Notar oder an den Betreuer/die Betreuerin.

    Ich lasse mir auch die Weiterleitung an das Nachlassgericht nachweisen (wenn die Ausschlagung bereits erklärt wurde). Wenn die Ausschlagung nicht erklärt wird und der Betroffene deshalb Erbe eines überschuldeten Nachlasses wird, frage ich ganz genau beim Betreuer nach warum die Ausschlagung nicht erklärt wurde.

    Gegebenfalls geht die Akte dann zum Richter mit der Bitte, einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Betreuer" zu bestellen.




  • ebenso auch hier


  • Das Problem wurde hier schon mehrfach diskutiert und ich teile die andere Auffassung (Sonnenfeld/Zorn, Rpfleger 2004, 533), nach der von der Genehmigung (übrigens auch schon nach Auffassung des Reichsgerichts) nicht i.S.v. § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden muss, damit die Ausschlagung wirksam ist, weil es sich um ein einseitiges RG handelt. Man macht es dem gesetzlichen Vertreter und damit im Ergebnis auch dem Vertretenen ohne Not (d.h. ohne gesetzliche Grundlage) schwer!
    M.E. (bei üblicherweise nachträglich erteilter Genehmigung) Wirksamkeit der Ausschlagung mit Rechtskraft der Genehmigung, alles andere ist nur Nachweisproblem gegenüber dem Nachlassgericht.



  • Das sehe ich anders.

    Denn in § 1945 I BGB ist eindeutig und unabdingbar geregelt, dass die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist (amtsempfangsbedürftige Willenserklärung).

    Diese Erklärung muss wirksam sein. Wirksam kann sie in unseren Fällen nur sein, wenn das Betreuungsgericht die Erklärung genehmigt hat. Und wenn dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist diese Genehmigung nicht vorliegt, ist die Ausschlagung unwirksam. Das hat mit Nachweisproblemen nichts mehr zu tun!

    Eine Pflicht des Betreuungsgerichts, dem Nachlassgericht die Genehmigung mitzuteilen, besteht nach meiner Kenntnis nicht.

  • Zur Diskussion über diese Fragen vgl. etwa hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ull=1#post22653

    Die dortigen Ausführungen sind aufgrund des Inkrafttretens des FamFG natürlich insoweit zu modifizieren, als das Gericht aufgrund der "Ermächtigung" des gesetzlichen Vertreters nur eine bereits rechtskräftig (und damit wirksam) gewordene Genehmigung an das Nachlassgericht weiterleiten kann.

  • Die Ausschlagungserklärung ist wirksam, wenn sie (rechtskräftig) genehmigt ist. Das richtet sich also nach §§ 1828 BGB i.V.m. 40 II S. 1, FamFG und hat damit, dass die Ausschlagung nach § 1945 I Hs. 1 BGB dem NLGericht gegenüber zu erklären ist, nichts zu tun. Es geht also letztlich nur darum, wie sich das NLGericht darüber Gewissheit verschaffen kann, dass die Ausschlagungserklärung wirksam ist. Dass der Nachweis der Wirksamkeit verlangt wird, beruht auf der Regelung des § 1953 III BGB, führt aber nicht dazu, dass der Nachweis an sich zur Wirksamkeitsvoraussetzung erhoben werden kann.

  • Ich hab nochmal nachgelesen und die Thematik mit meinen Kollegen besprochen.

    Im Ergebnis tendiere ich nun doch auch dazu, dass die Ausschlagung mit dem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss wirksam wird.

    Scheinbar doch nur ein Nachweisproblem, womit sich jedoch nur das Nachlassgericht rumplagen muss :)

  • Wer angesichts der divergierenden Ansichten -sei es als Gericht, sei es als gesetzlicher Vertreter- auf der sicheren Seite sein will, wird nach wie vor gut daran tun, das Mitteilungsprocedere durchzuführen. Denn die Alternative wäre, über die Notwendigkeit der Mitteilung auch nicht mehr zu belehren, was natürlich dazu führt, dass künftig kein gesetzlicher Vertreter mehr eine Auschlagung an das Nachlassgericht mitteilen wird. Ich denke, es wird kaum Freude aufkommen, wenn diese Ausschlagungen später von einem Gericht -sämtlich- für unwirksam erklärt werden.



  • Die vorstehende zutreffende Aussage möchte ich um ein paar Gedanken ergänzen. Ich war/bin der Auffassung, dass vom Genehmigungsbeschluss noch Gebrauch gemacht werden muss, damit die Ausschlagung wirksam wird. Allerdings halte ich es nach wie vor für unzulässig, dass das Nl-gericht oder Mitarbeiter des Nl-gerichts bevollmächtigt werden, die Genehm. im Empfang zu nehmen und an das Nl-gericht (also sich selbst weiterzuleiten) und als Nl-gericht in Empfang zu nehmen (so aber juris2112). Die Wahrnehmung von Parteiinteressen zur Herbeiführung materiell bedeutsamen Handlung, und dies ist es unzweifelhaft, im laufenden Verfahren ist dem Gericht in jedem Fall untersagt. Hinzu kommt die im Raum stehende Haftung, da ja die Mitteilung nur dann erfolgen soll, wenn diese dem Wohl des Betroff. entspricht. Dass der Bevollmächtigende bereits vorher seinen Willen kund getan hat und eine Mitteilung wünscht, schließt dies nicht aus.

    Ich meine, genau dies ist es der wenigen Prob., die das FamFG gelöst hat. Nunmehr ist, nach jeder Auffassung, die ZU an den Betreuer/Eltern oder einen Bevollmächtigten notwendig. Erst nach RK, kann oder muss, von der Genehmigung Gebrauch gemacht werden, welche in der Mitteilung an das Nl-gericht liegt. Es ist kein Grund ersichtlich, dass diese Mitteilung erst dann erfolgen kann, wenn der Vertreter den rechtskräftigen Beschluss wieder zugesandt bekommen hat. Die Zusendung der rechtskräftigen Ausfertigung erfolgt an den, an den dies der gesetzl. Vertreter wünscht, also an sich oder gleich das Nl-gericht. Das Nl-gericht wird in diesem Fall auch nicht mehr als Vertreter tätig, sondern ist, egal ob die Mitteilung der Genehm. vom Vertr. nach dessen Empfang oder direkt vom FamG/BetrG erfolgt, nur noch Nl-gericht.

    Ich glaube auch nicht, dass sich das FamG/BetrG über die Anweisung des Vertreters hinwegsetzen kann und diesem den rechtskräftigen Beschluss persönlich zur weiteren Verwednung zustellt/übersendet. Die Übersendung, an wen auch immer, muss an den erfolgen, an den dies gewünscht wird. Für eine anderweitige Auffassung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertreter macht hierdurch Gebrauch. Dies ist nicht mehr Teil des zwingend geregelten Genehmigungsverfahrens. Das Genehmigungsverfahren selbst ist mit RK beendet.

    Auch wenn man der anderen Auffassung folgt, wonach nur noch das Nl-gericht in Kenntnis gesetzt werden muss, ist das Prozedere das gleiche.

    Eine Haftungserweiterung für das FamG/BetrG ist hiermit nicht verbunden. Es ist unerheblich, ob man die rechtskr. Genehm. an den Vertreter oder das Nl-gericht selbst sendet. Die Ausschlagungsfrist läuft mit RK in jedem Fall weiter, sodass man gehalten ist, diese unverzüglich raus zu geben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • [QUOTE Die Ausschlagungsfrist läuft mit RK in jedem Fall weiter, sodass man gehalten ist, diese unverzüglich raus zu geben.[/QUOTE]
    Auch das Problem des Weiterlaufens der Ausschlagungsfrist stellt sich nicht, wenn man davon ausgeht, dass ein Gebrauchmachen von der Genehmigung nicht Wirksamkeitserfordernis der Erbausschlagung ist. Denn die Ausschlagung ist mit Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung wirksam (oder bei Verweigerung unwirksam) und die Frist bis dahin gehemmt. Ein weiteres Argument gegen das Gebrauchmachen, für das es wie erwähnt, auch keine Rechtsgrundlage gibt. Denn hier wird dem Vertretenen insbesondere für den Fall, dass die Frist bei Abgabe der Ausschlagungserklärung ohnehin schon fast abgelaufen war, ohne Not ein weiteres Risiko aufgebürdet.

  • Denn hier wird dem Vertretenen insbesondere für den Fall, dass die Frist bei Abgabe der Ausschlagungserklärung ohnehin schon fast abgelaufen war, ohne Not ein weiteres Risiko aufgebürdet.



    Umgekehrt wird ein Schuh draus. Wenn deine Auffassung richtig ist, geht der Beteiligte, der die Mitteilung vergisst, keines Rechtes verlustig, die Ausschlagung ist wirksam, auch wenn er meiner Auffassung eigentlich folgen sollte.

    Wenn jedoch meine Auffassung richtig ist, dass heißt von dem jeweiligen übergeordneten Landgericht (irgendwann mal) für zutreffend befunden, hat das einzelne zugehörige FamG/BetrG, wenn es deiner Auffassung gefolgt ist, haufenweise unwirksame Ausschlagungen, die es auszubügeln gilt.

    Die bisherigen grundlegend unterschiedlichen Auffassungen wollte ich eigentlich nicht neu aufrollen, sondern bei den "Mitteilungsanhängern" um einen Diskussionspunkt erweitern, den es noch nicht gab oder doch, dann bitte Link.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei der besagten Bevollmächtigung geht es nicht um diejenige des NachlG zur Entgegennahme der Genehmigung (eine solche ist auch gar nicht nötig, weil der Eingang beim NachlG ein objektiver Tatbestand ist), sondern um diejenige des FamG zur Übermittlung der Genehmigung an das NachlG im Sinne ihrer Gebrauchmachung.

    Nach neuer Rechtslage (FamFG) wird der Genehmigungsbeschluss erst mir Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs.2 FamFG). Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die Frist gehemmt und nicht nur bis zur Bekanntgabe der nicht rechtskräftigen Erstausfertigung der Genehmigung.

  • ich möchte in der Sache noch einmal nachfragen, ob die Ausschlagungsfrist eindeutig bis zur Rechtskraft der Genehmigung gehemmt ist oder ob es da auch noch wieder andere Rechtsprechung gibt (z.B. Fristhemmung nur bis zur Zustellung des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses) (Habe dazu selbst gar nichts finden können)

  • Zur Frage, wann die Sache mal obergerichtlich entschieden wird bzw. überhaupt werden kann, folgendes:

    M.E. so gut wie gar nicht. Das Nachlassgericht nimmt das Procedere - egal welcher Meinung man folgt - zur Kenntnis und das wars. Entweder es teilt dem womöglich Nächstberufenen mit, dass ihm vielleicht das Erbe angefallen ist oder legt die Sache weg. Ich hab es bisher nicht einmal erlebt, dass bei Ausschlagungserklärungen, die von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben und gerichtlich genehmigt wurde, ein Erbscheinsantrag eines Dritten nachfolgte und ich "gezwungen war", die Rechtslage aufgrund vorliegender Ausschlagungserklärungen prüfen zu müssen.

    Skurril aber auch folgende Vorgehensweise eines Familiengerichts bei Auffassung, dass die Genehmigung mit RK dem Nachlassgericht vorzulegen ist:

    gesetzl. Vertreter versäumt die Vorlage der Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist. Familiengericht fragt beim NLG an, ob Genehmigung vorliegt. Nach Negativauskunft schreibt es den gesetzl. Vertreter an. Dieser reicht nunmehr die Genehmigung nach; Familiengericht fragt nochmals an, ob nunmehr die Genehmigung mit RK eingereicht wurde. Nachdem das NLG die Vorlage bestätigt hat, legt das Familiengericht die Sache weg, schließlich liegt ja nun die Genehmigung beim NLG vor.

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