Einstellung nach § 207 und Steuererstattung

  • Folgendes Problem:

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH kann nach § 207 eingestellt werden. Der entsprechende Schlusstermin wurde abgehalten, das Verfahren ist einstellungsreif.

    Der IV hat mich jedoch gebeten, dass Verfahren noch offenzuhalten, da er die im Vergütungsfestsetzungsbeschluss enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen will. Dies sei ihm jedoch erst 2007 möglich. In einem anderen Fall habe das Finanzamt nach der Einstellung nach § 207 keine Zahlung mehr an ihn geleistet. Dort sei dann eine Nachtragsverteilung angeordnet worden.

    Die Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung bei einer Einstellung nach § 207 ist ja aber ziemlich streitig. Für pragmatische Lösungsvorschläge wäre ich dankbar.

  • Da ist der Verwalter ein wenig unflexibel. Selbst in Verfahren bei denen nur noch eine jährliche Meldung abzugeben ist, wird hier, bei Beendigung des Verfahrens die Meldung abgegeben und von den FA auch entsprechend bearbeitet, so dass die gezogene Vorsteuer zeitnah der Masse erstattet werden kann. Damit erledigt sich auch die Frage, ob eine Nachtragsverteilung in einem § 207 Verfahren möglich ist oder nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist das nicht ein Problem, das mit dem entsprechenden FA geklärt werden kann?

    Ich verkünde die Einstellung regelmässig im Schlusstermn, bzw. Anhörungstermin der Gläubigerversammlung und habe noch nie von Problemem mit den FA gehört.

  • ich auch nicht. Ist auch bei uns völlig unproblematisch. Sollte der Verwalter vielleicht mal mit dem FA absprechen ( vielleicht mit meinem Lieblingsspruch: " die Anderen machen das alle aber so")

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das war eher auf folgenden Fall gemünzt: Anwalt ruft an. Man sagt, ich mache das so und so. Besagter Anwalt merkt an, da sei man aber der einzige und alle anderen Gerichte in ganz Deutschland machen das aber anders. Und man denkt (jedenfalls ich damals am Anfang meiner hoffnungslosen Karriere), huch, jetzt machste alles falsch. Und wenn man dann mit anderen Gerichten telefonierte, dann stellte sich heraus, kein einziges Gericht machte es anders. Das ist mir in sooo vielen Fällen passiert, dass ich denke, das hat Methode und muß wohl auch irgendwo mal auf Erfolg gestossen sein. Und deshalb kann man das ja mal so probieren ;) .

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  • @ Mosser: wem ist das mal nicht so gegangen.........
    Oftmals hat man den Eindruck, die Anwälte versuchen es mal mit dieser "versteckten" Drohung, evtl. kriegt man auf diesem einfachen Wege seinen Willen, ohne wirklich Darlegung.

  • Bei uns entnimmt sich der Verwalter nur die Nettovergütung aus der Masse. Ich erteile dem Verwalter im SChlusstermin die Ermächtigung, sich die Umsatzsteuer aus seiner Vergütung direkt vom FA auszahlen zu lassen. Damit kann ich das Verfahren dann schließen und brauche keine Nachtragsverteilung mehr.

  • Folgendes Problem:

    Die Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung bei einer Einstellung nach § 207 ist ja aber ziemlich streitig. Für pragmatische Lösungsvorschläge wäre ich dankbar.

    :aufgeb:

    Das Problem haben wir auch. Manche FA fangen an sich querzustellen und wollen nach Einstellung die Umsatzsteuer nicht mehr an den Verwalter auszahlen! Problemlösung: Der IV bekommt einen Beschluss analog der Nachtragsverteilung, dass er berechtigt den Betrag noch zur Masse zu siehen. Dies ist ein Zweizeiliger Beschluss! Selbstverständlich kann man auch das Verfahren offen halten! Wem tut es weh?:nixweiss:

    Wenn ich in sieben Jahren GesO und InsO-Praxis was gelernt habe, dann ist dass, dass so ziemlich alles machen kann was man will (natürlich rechtlich zulässig). Es gibt so viele Meinungen Kommentare, Entscheidungen, dass man eigentlich in 95% aller Fälle das Richtige tut, auch wenn man meint es sei falsch! Dass macht diese Gebiet richtig interesessant!

  • Interessant ist es schon und mit dem "so machen wie ich will" bin ich ein wenig vorsichtig, aber grundsätzlich stimmt es.

    Manchmal wäre mir aber auch wohler, der Gesetzgeber hätte die Sachen etwas eindeutiger geregelt.



  • Selbstverständlich kann man auch das Verfahren offen halten! Wem tut es weh?:nixweiss:



    Wir verkünden in der abschließenden Gl.versammlung nur dann den Einstellungsbeschluss, wenn der IV sicher ist, dass wirklich keine Beträge mehr zur Masse zu ziehen sind.

    In der Regel halten wir wegen der Umsatzsteuer also das Verfahren offen. Erst, wenn der IV mitteilt, dass er alle Beträge vereinnahmt hat, wird der Einstellungsbeschluss erlassen.

    Ebenso wird verfahren, wenn das Verfahren nach § 200 InsO aufgehoben wird, d.h. Aufhebung erst, wenn die Vorsteuer vereinnahmt und an die Gl. verteilt ist.

  • Bei § 200 ist es ja eigentlich klar, kann ja erst nach Verteilung (vollständig, möglichst) aufgehoben werden. Bei mangels Masse will mir das nicht so ganz einleuchten, aber wie schon ausgeführt, ich habe noch nicht gehört, das unsere lokalen FA da irgenwie rumgezickt hätten.

  • Wir verkünden den Einstellungsbeschluss auch nicht im Termin. Hintergrund sind keine Probleme mit dem FA. Sondern wir warten auf die Verteilung der noch vorhandenen Beträge gemäß § 207 InsO. Und dazu gehören u.E. auch die Umsatzsteuerbeträge, die vom FA zurückfliessen. Erst wenn die gesamte vorhandene Masse bereinigt ist, stellen wir ein. Und dadurch scheinen wir uns ja die FA-Probleme vom Hals zu halten...:yes:

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