Prozesskostenhilfe für unbekannte Erben unter Beiordnung des Nachlasspflegers

  • Hallo.
    Hab da mal eine Frage: habe hier einen Antrag des Nachlasspflegers auf dem Tisch, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die unbekannten Erben der Gläubigerin unter seiner Beiordnung. Ist das ohne Probleme möglich? Ich meine, er bekommt ja schon seine Vergütung in dem Nachlassverfahren für seine Arbeit...

    Schon mal Danke im voraus für nützliche Hinweise:-)

  • So einen Fall hatte ich (trotz mehrjähriger Vollstreckungskarriere) auch noch nie, aber offensichtlich ist ja die "Partei" nicht unvermögend, wenn Nachlaßmasse vorhanden ist.

  • weitere Anmerkung:
    mit der Vergütung des Nachlaßpflegers hat das nichts zu tun, denn die deckt weder Gerichtskosten noch Anwaltsgeb. ab. Es gibt auch viele Betreuer, die PKH für die Betreuten beantragen und auch bewilligt bekommen.
    Die Frage ist, ob der Nachlaßpfleger diese Kosten nicht aus der Nachlaßmasse entnehmen kann.

  • So einen Fall hatte ich (trotz mehrjähriger Vollstreckungskarriere) auch noch nie, aber offensichtlich ist ja die "Partei" nicht unvermögend, wenn Nachlaßmasse vorhanden ist.



    Der (gesamte) Nachlasswert kann aber in der zu vollstreckenden Forderung liegen. Ich bin mal auf weitere Antworten gespannt, weil ich in einer demnächst zu bearbeitenden Akte das selbe Problem habe.

  • Interessant wäre die Frage, wie der NL-Pfleger nachweist, dass seine unbekannten Erben aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen. Spätestens hier zeigt sich, dass PKH für unbekannte Erben nicht in Betracht kommt.

    Nachtrag: Der BGH sah das allerdings bereits anders. Danach soll es für die Bewilligung von PKH auf die Höhe des Nachlasses ankommen, weil eben der Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der unbekannten Erben nicht zu erbringen ist - B. v. 13.04.89, V ZR 263/86.

  • Interessant wäre die Frage, wie der NL-Pfleger nachweist, dass seine unbekannten Erben aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen. Spätestens hier zeigt sich, dass PKH für unbekannte Erben nicht in Betracht kommt.



    Das Argument dürfte verfassungsrechtlich wohl nicht zu halten sein, vgl. BVerfG, 23.02.1998, 1 BvR 1842/97.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Habe auch so 15 Anträge.

    Die Titel sind auf Gläubigerseite allerdings noch nicht umgeschrieben.

    Hätte ansonsten keine Bedenken gegen eine PKH-Bewilligung.

    Die Beiordnung für den rechtlich einfachen Kombi-Auftrag seh ich allerdings nicht durchgehen. Kann er hier auch in der Infostelle auf einem entsprechendem Formular ankreuzen.

  • Ein Nachlasspfleger muss doch gar nicht beigeordnet werden. Er ist bereits Vertreter der unbekannten Erben. Oder verstehe ich da was falsch?

    So wie ich das sehe, wäre PKH zu bewilligen aber der NL-Pfleger nicht beizuordnen.

  • Habe auch diese Anträge.ich erfordere den umgeschriebenen Titel und eine Kopie des Nachlssverzeichnisses. Das was eingereicht ist, ist nur die Aufstellung über die bisher nicht beigetriebenen titulierten Forderungen. Ob auch Aktiva vorhanden sind ist bisher nicht nachgewiesen.

  • Ich hole diesen Thread mal aus der Versenkung und hänge meine Folgefrage ran:

    In meiner Akte wurde durch den Richter VKH für unebkannte Erben bewilligt.
    Verfahren ist abgeschlossen.
    Ich habe auf Nachfrage inzwischen eine Mitteilung des Nachlassgerichts erhalten, wonach dort diverse Ausschlagungs- und Anfechtungserklärungen vorliegen. Ein Erbschein wurde nicht beantragt, sodass noch nichts geprüft wurde.
    Nach Aktenlage kommen aber wohl die zwei Kinder des EL als Erben in Betracht.

    Ich hatte daher zunächst beide aufgefordert, eine Erklärung nach § 120a ZPO abzugeben. Von einem Kind habe ich sie (kein Vermögen, kein einzusetzendes Einkommen), vom anderen trotz Erinnerung nicht.
    Jetzt stehe ich vor der Frage, ob ich die VKH aufheben kann/soll/darf.

    Oder ist vor Erbscheinserteilung allein die Nachlassmasse maßgeblich? (Dann liefe es wohl auf eine Weglage hinaus, da das NL-Gericht mir mitgeteilt hat, dass die dort angeodnete Nl-pflegschaft wg. Masselosigkeit aufgehoben wurde.) Andererseits wurde VKH ja gerade den Erben selber gewährt...
    Muss ich als potentieller Gläubiger selber einen Erbschein beantragen? O.O

    Stehe gerade echt auf dem Schlauch...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich hole diesen Thread mal aus der Versenkung und hänge meine Folgefrage ran:

    In meiner Akte wurde durch den Richter VKH für unebkannte Erben bewilligt.
    Verfahren ist abgeschlossen.
    Ich habe auf Nachfrage inzwischen eine Mitteilung des Nachlassgerichts erhalten, wonach dort diverse Ausschlagungs- und Anfechtungserklärungen vorliegen. Ein Erbschein wurde nicht beantragt, sodass noch nichts geprüft wurde.
    Nach Aktenlage kommen aber wohl die zwei Kinder des EL als Erben in Betracht.

    Ich hatte daher zunächst beide aufgefordert, eine Erklärung nach § 120a ZPO abzugeben. Von einem Kind habe ich sie (kein Vermögen, kein einzusetzendes Einkommen), vom anderen trotz Erinnerung nicht.
    Jetzt stehe ich vor der Frage, ob ich die VKH aufheben kann/soll/darf.

    Oder ist vor Erbscheinserteilung allein die Nachlassmasse maßgeblich? (Dann liefe es wohl auf eine Weglage hinaus, da das NL-Gericht mir mitgeteilt hat, dass die dort angeodnete Nl-pflegschaft wg. Masselosigkeit aufgehoben wurde.) Andererseits wurde VKH ja gerade den Erben selber gewährt...
    Muss ich als potentieller Gläubiger selber einen Erbschein beantragen? O.O

    Stehe gerade echt auf dem Schlauch...

    Ja, du kannst auch nur einer PKH-Partei die PKH aufheben. Kam mir schon unter, wenn auch nicht mit einer Erbengemeinschaft. Ich würde das aber auch in dem Fall machen. In meinem Fall war die Bezirksrevision anzuhören, damit die mir die Quote im Innenverhältnis für die Kostenrechnung sagen kann (kopfteilig, nur Mehrvertretungszuschlag, alles außer des Mehrvertretungszuschlags etc.).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!