Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 S. 2 1. Alt. InsO

  • Folgender Sachverhalt:
    Am 12.11.2010 ging beim GBA der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein. Das GBA hat die Bearbeitung des Antrages wurde von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
    Am 18.11.2010 wurde durch das Grundbuchamt um Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs.2 Nr. 2 1. Alt. (gem. Beschluss vom 18.11.2010, alles beim GBA eingegangen am 22.11.2010) ersucht. Aus dem Beschluss ergibt sich kein Datum, ab welchem das Verfügungsverbot gelten soll.
    Gem. § 878 BGB und § 17 GBO müsste ich als zust. GB-Rpfl. den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vor dem Antrag auf Eintragung des Verfügungsverbots vollziehen.
    Lt. Horber gelten, obwohl das Verfügungsverbot keinen Rang hat, die §§ 17 und 45 GBO weiter, da sich aus § 892 BGB und der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen rechtserhebliche Umstände ergeben.

    Würdet Ihr genauso verfahren? :confused:
    Welche Wirkung hat eigentliche das Verfügungsverbot gem. § 21 InsO; handelt es sich um eine Grundbuchsperre?

  • Das allgemeine (absolute) Verfügungsverbot hat für den Schuldner die gleiche Wirkung, wie sonst die Insolvenzeröffnung, §§ 24 Abs. 1 InsO. Wirksam wird das Verfügungsverbot ab Erlaß des Beschlusses. Grds. bewirkt es eine Grundbuchsperre; da die Antragstellung zur Auflassungvormerkung aber vor Erlaß des Beschlusses erfolgte, sind wegen § 878 BGB der Antrag und das Ersuchen, wie vorgeschlagen, in der zeitlichen Eingangsreihenfolge zu erledigen (§ 17 GBO).

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