Grunddienstbarkeitsvormerkung an und für Teilfläche

  • Ich soll eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer (genau beschriebenen) Grunddienstbarkeit bezüglich einer Teilfläche von Flst. 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer anderen Teilfläche des Flst. 1 eintragen. Die Teilflächen sind hinreichend bezeichnet.

    Ich sträube mich, weil ich meine, wenn eine Dienstbarkeit in dieser Weise nicht eintragbar ist (Schöner/Stöber Rn. 1123), dass dann auch die Vormerkung zugunsten dieses Teilflächenberechtigten nicht eintragbar ist, zumal es sich beim Berechtigten erkennbar auch nicht um einen Grundstückseigentümer handelt.

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • An Flst. 1 für Flst. 1? Gegenüber wem hat sich der Eigentümer dann eigentlich verpflichtet?


    Nicht ganz: An Teilfläche 1 aus Flst. 1 für Teilfläche 2 aus Flst. 1. Die Verpflichtung geht dann momentan noch gegen sich selbst (was mir auch nicht schmeckt).

    Die MittBayNot haben wir erst seit 1978... müsste ich morgen beim LG oder OLG nachhaken...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hatte vor einiger Zeit einen ähnlichen Fall, allerdings hatte sich der Eigentümer dem Käufer als künftigem Eigentümer der noch zu vermessenden Teilfläche gegenüber verpflichtet, eine hinreichend bestimmte Grunddienstbarkeit einzuräumen. Das hab ich eingetragen, weil bei Staudinger (Anm. 134 zu § 883 BGB) folgendes gefunden:
    Für den Käufer einer Grundstücksteilfläche kann am Stammgrundstück eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Kauffläche eingetragen werden (LG Regensburg MittBayNot 1971, 18; LG München II MittBayNot 1972, 229).
    Allerdings hab ich Staudinger geglaubt, dass die Entscheidungen zur zitierten Kommentierung passen. Wir haben hier nur bei einem einzigen OLG in NRW die MittBayNot! :oops:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • so wie zaphod.
    Gegen sich selbst kann man keinen Anspruch haben, und ohne ("vormerkungsfähigen!!!") Anspruch auch keine Vormerkung.

    Entweder muss er den Anspruch im Kaufvertrag (falls dies der Grund der Sicherung sein soll) dem Käufer in der Urkunde einräumen.

    Oder schon im Vorfeld EigentümerGrunddienstbarkeit bestellen.

    Und im Übrigen: was nicht eingetragen werden kann, kann auch nicht Gegenstand der Vormerkung sein.

  • Und im Übrigen: was nicht eingetragen werden kann, kann auch nicht Gegenstand der Vormerkung sein

     Wie der von Bee in # 9 geschilderte Fall zeigt, ist diese Ansicht jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht zutreffend. Wie LG München II MittBayNot 1972, 229 auch Staudinger/Mayer § 1018 Rn.43.

    Die Eintragung der Grunddienstbarkeit scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass dienendes und herrschendes Grundstück zwei verschiedene Grundstücke im Rechtssinne sein müssen (vgl. den Wortlaut des § 1018 BGBG: "zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks"). Das vorliegende einheitliche Grundstück müsste somit zunächst in die dienende und in die herrschende Fläche (als selbständige Grundstücke) geteilt werden, bevor überhaupt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit möglich wäre. Das beide Grundstücke im gleichen Eigentumsverhältnis stehen, wäre unschädlich (hierzu vgl. Staudinger/Mayer § 1018 Rn.48 m.w.N.).

    Die Vormerkung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist auch im unvermessenen Stadium zulässig (LG München II a.a.O.). Allerdings muss der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch einem Dritten (z.B. einem künftigen Erwerber der herrschenden Teilfläche) zustehen und die Vormerkung für diesen in persona als Berechtigten eingetragen werden (LG München II a.a.O.). Demnach ist die vorliegende Vormerkung nicht eintragungsfähig.

  • Mir ist der Sachverhalt noch nicht vollumfänglich klar.

    Steht denn tatsächlich fest, dass es sich nicht um einen Fall, wie in #9 beschrieben, handelt?

    Was heißt jetzt: "Die Verpflichtung geht dann momentan noch gegen sich selbst (was mir auch nicht schmeckt)." (Andreas)? Also woraus entnimmst du das?

    Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass sich der Eigentümer nicht einem Dritten gegenüber verpflichtet haben soll (und das ist m.E. hier doch entscheidend). Welchen Sinn sollte dann diese Vormerkung haben?

  • Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass sich der Eigentümer nicht einem Dritten gegenüber verpflichtet haben soll (und das ist m.E. hier doch entscheidend). Welchen Sinn sollte dann diese Vormerkung haben?




    Etwa dann, wenn Bauträger schon im Vorfeld Dienstbarkeiten bestellen möchte bzw. die Bestellung solcher dinglich absichern möchte, bevor das Grunstück geteilt ist bzw. der Käufer bekannt ist.

  • Auch wenn es einen Dritten als Gläubiger des Anspruchs gäbe, scheitert das Ganze daran, dass die Vormerkung nur für diesen Dritten als Person und nicht für den jeweiligen Eigentümer der noch nicht vermessenen Teilfläche eingetragen werden kann.

  • Etwa dann, wenn Bauträger schon im Vorfeld Dienstbarkeiten bestellen möchte bzw. die Bestellung solcher dinglich absichern möchte, bevor das Grunstück geteilt ist bzw. der Käufer bekannt ist.



    Ah ja - diese Bauträgerkonstellationen; an die denk ich immer nicht. So ist es sogar für mich nachvollziehbar. ;) Leider mangelt es in Aktenbergen an Zeit, um einfach mal hin und wieder einen Blick hinter die Kulissen der notariellen Tätigkeit werfen zu können; dabei kann das
    durchaus aufschluss- und hilfreich sein. Vielen Dank also!

    Auch wenn es einen Dritten als Gläubiger des Anspruchs gäbe, scheitert das Ganze daran, dass die Vormerkung nur für diesen Dritten als Person und nicht für den jeweiligen Eigentümer der noch nicht vermessenen Teilfläche eingetragen werden kann.



    :zustimm:

  • Ich muss dieses Thema in der Hoffnung auf eure Mithilfe noch einmal aufgreifen:

    Dank des Threads habe ich mich "getraut" :D, unserem Hausnotar Paroli zu bieten und seinen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Grunddienstbarkeit an einer noch unvermessenen Teilfläche (-> der veräußerten) zugunsten einer ebenfalls noch unvermessenen Teilfläche (-> der nicht veräußerten) bemängelt, denn Vormerkungsberechtigter soll zudem noch (ausdrücklich) der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sein.
    Meine ausführlichen Einwände, dass es 1. wegen der Personalunion von Schuldner und Gläubiger einerseits weder einen vormerkungsfähigen Anspruch gibt, noch dass 2. die Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht eingetragen werden kann (sondern nur für einen Dritten als Person) hat er zu 1. mit dem kurzen Hinweis auf Münchener Kommentar, BGB-Kohler, 5.Aufl., § 886 RN 8, einfach so ins Wanken gebracht.
    Dort (und etwas verständlicher auch bei § 883 RN 28) steht nämlich, dass eine anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn mit künftiger Entstehung des Rechts durch Personenverschiedenheit gerechnet werden kann.
    Sieht doch (leider) so aus, als ob zumindest dieses Argument entkräftet ist oder vertritt der MüKo da eine Mindermeinung? :gruebel:

    Dass ich die Vormerkung auch für den jeweil. Eigentümer … eintragen kann, begründet er dann damit, dass die Vormerkung ja nicht als dingliches Recht qualifiziert wird, so dass für sie nicht der strenge sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, sondern der grundbuchrechtliche Spezialitätsgrundsatz gilt (mit Verweis auf RGZ 128,246 und BayObLG, DNotZ 1979, 502 –> an diese Entscheidungen komme ich ja erst einmal so schnell gar nicht heran…). Der Vormerkungsberechtigte … jeweil. Eigentümer …wäre damit zumindest hinreichend bestimmt.

    Ich möchte ungern klein beigeben und seine Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung – zumindest noch wegen Pkt. 2 - schon obergerichtlich entscheiden lassen. Dazu hätte ich aber schon gern noch ein schönes Argument für mein BbgOLG in der Hinterhand ...:cool:
    Kann mir - trotz Hitze und Wochenendvorfreude - da jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank im Voraus …

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Münchener Kommentar ist meines Wissens der einzige, der von der Möglichkeit einer (anfänglichen) Eigentümervormerkung ausgeht (war schon mal Thema bei "Vormerkung für den Eigentümer"). Wie meint der Notar eigentlich das mit dem "Bestimmtheitsgrundsatz"? Wie oben schon ausgeführt wurde, scheitert die Bestellung einer subjektiv-dinglichen Vormerkung (vgl. z.B. Schöner/Stöber Rn 1495 (Fn 108)) zugunsten des Eigentümers einer Teilfläche doch schon am Grundstücksbegriff.

  • Im Ergebnis wie 45. Saemtliche Antragsteller sind bislang eingeknickt, wenn meine Zwischenverfuegung kam. Ach ja, einen Zwischenruf gab es noch von einem Notariat: "Das steht im Schoener/Stoeber? Komisch. Hier reist der Herr Stoeber durch die Lande und sagt, es ginge ..." (ist aber schon wieder ein Weilchen her)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Münchener Kommentar ist meines Wissens der einzige, der von der Möglichkeit einer (anfänglichen) Eigentümervormerkung ausgeht (war schon mal Thema bei "Vormerkung für den Eigentümer"). Dann such ich noch einmal im Forum ...
    Wie meint der Notar eigentlich das mit dem "Bestimmtheitsgrundsatz"?
    Das habe ich leider auch nicht so ganz verstanden, er dreht schon mal alles ganz gerne so, wie er es gerade braucht... :oops:
    Wie oben schon ausgeführt wurde, scheitert die Bestellung einer subjektiv-dinglichen Vormerkung (vgl. z.B. Schöner/Stöber Rn 1495 (Fn 108)) zugunsten des Eigentümers einer Teilfläche doch schon am Grundstücksbegriff.

    Im Ergebnis wie 45. Saemtliche Antragsteller sind bislang eingeknickt, wenn meine Zwischenverfuegung kam. ..Meinen Glückwunsch!

    Na gut, dann werde ich mich also wieder einmal bei meinem OLG in Erinnerung bringen ...
    Danke euch beiden
    (... oder gibt es doch noch andere Meinungen? Ich nehme alles ...:cool:)

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wenn es Deiner Ansicht nach nicht geht, dann stehe ruhig dazu. Wesentlich andere Erkenntnisse gibt es hier nicht. Wenn Dein OLG das anders sieht, dann nimm es doch einfach sportlich. Ich habe es nie persönlich genommen, aufgehoben zu wereden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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