"Laufzeit" Wohnungsrecht

  • Hallo,

    ein lebenslängliches Wohnecht ist doch nicht von der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes abhängig - oder?

    d.h. der Eigentümer muss das Gebäude instandhalten, solange der Berechtigte lebt.

    Ist die wirtschaftliche Restnutzungsdauer kürzer als die Lebenserwartung des Berechtigten kann doch der Wert des Wohnungsrechts höher sein als der Gebäudewert, oder?

    danke für Antworten

  • Ein "lebenslängliches Wohnungsrecht" besteht, bis der Berechtigte verstirbt. Alles andere interessiert nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ein lebenslängliches Wohnungrecht erlischt vor dem Tod des Berechtigten nur dann, wenn das Gebäude zerstört ist, und keine Wiederaufbauverpflichtung vereinbart worden ist.

    Blosse Tatsache, dass die Räumlichkeiten unbewohnbar sind, bringen ein Wohungsrecht nicht zum erlöschen.

    Was den Wert angeht: eigentlich wird für die Bewertung des Wohnrechts Miete als Grundlage genommen.
    Ist das Gebäude nicht bewohnbar, ist auch keine Miete zu erziehlen.
    So, dass der Wert des Wohnrechts eigentilch nie höher sein kann, als des Gebäudes ( zumindest dann nicht, wenn man bei der Bewertung des Gebäudes auf wirtschaftliche Nutzungssauer abstellt)

  • Der Wert des Wohnungsrechts kann durchaus höher sein als der belastete Grundbesitz. Ob er es im Einzelfall ist, hängt vom Wert des Objekts, von der fiktiven Miethöhe und insbesondere vom Alter des Berechtigten ab. Wenn man einer 20-jährigen Person ein lebenslanges Wohnungsrecht einräumt und sich die fiktive Kaltmiete auf 1.000 € mtl. beläuft, kann man sich das leicht ausrechnen.

  • danke für die Beiträge!

    Cromwell stimme ich zu.

    @ schnappi: Oft unterlassen die Eigentümer die Instandhaltung und werden noch dafür belohnt - kaum noch zu vermieten und dadurch geringer Wert des Wohnrechts ...

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