Vollstreckung durch Wasserverband

  • Falsche Überschrift! Ging nicht mehr zu ändern, SORRY!
    Vielleicht gibt's trotzdem noch ein paar fitte Köpfe kurz vor Feierabend.

    Ich habe hier einen Antrag der Wasseracht auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
    Kann mir jemand sagen, ob die Wasseracht selbst Titel schaffen kann? Es ist aber nicht als Bescheid oder irgendwas betitelt. Es ist nur der Antrag auf Eintragung der Sichhyp. mit einer Aufstellung der aufgelaufenen Beiträge und dem Zusatz: "Die Vollstreckbarkeit wird hiermit bescheinigt."

    Ist das ausreichen? Es sind ja nicht mal Zustellungen der Bescheide nachgewiesen...

    Einmal editiert, zuletzt von Didi (26. November 2010 um 14:13)

  • Wahrscheinlich ist er ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandgesetzes vom 12.02.1991 (Wasserverbandgesetz - WVG -BGBl. v. 20.02.1991, S. 405).
    Die meisten Wasserverbände haben - "neumodisches Zeuchs" :teufel: - Internetseiten, auf denen man die Satzung nachlesen kann. Sollte sich der folgende Text darin finden, kann der Verband sich seine eigenen Titel "fabrizieren".
    Die auf der Satzung oder anderen Rechtsvorschriften beruhenden öffentlich-rechtlichen Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung im Verwaltungswege.
    Dann richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Ersuchen, Siegel, Bescheinigung der Vollstreckbarkeit pp.). Vergleichbar der Vollstreckung der FA nach der AO.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

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