PKH ohne Raten - Insolvenz

  • Hallo
    Ich habe hierzu noch eine Frage.
    In meinem Fall wurde dem Beklagten vor Eröffnungseines Insolvenzverfahrens PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Sein Insolvenzverfahren ist noch im Gange. Auch meine Überprüfungsfrist des § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO ist noch nicht abgelaufen und beträgt noch rund 3 Jahre.
    Der Beklagte verfügt über erhebliches Einkommen und diverse unterhaltsberechtigte Kinder, die jedoch bereits teilweise volljährig sind. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen.
    Hier in NRW ist für die Anmeldung von Gerichtskosten und dernach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche zur Insolvenztabelle die Justizkasse zuständig. Die Justizkasse wird die Anmeldung veranlassen. Die Unterlagen habe ich ihr bereits übersandt.
    Mir liegt nunmehr auch eine Abrechnung des beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 50 RVG (Wahlanwaltsvergütung abzüglich gezahlte PKH-Vergütung) vor. Nach meiner Auffassung dürfte für diese Anmeldung nicht die Justizkasse zuständig sein, sodass ich die Forderung (§ 50RVG) gerne zur Insolvenztabelle anmelden möchte.
    Mit derartigen Forderungsanmeldungen habe ich jedoch noch wenig Erfahrung und bräuchte daher etwas Unterstützung.
    Den Aufsatz um Rpfleger 2005 habe ich mir durchgelesen. Das Muster der Forderungsanmeldung ist jedoch auf eine PKH mit Ratenzahlung zugeschnitten.

    Verstanden habe ich, dass ich die Differenzvergütung nach §50 RVG als Prozessstandschafter im Namen der Staatskasse anmelde. Wie melde ich denn nun konkret an (Stichwort Bedingungen)? Habt ihr vielleicht ein Muster, was ihr mir zur Verfügung stellen könntet?
    Ich hätte jetzt die Forderung (Differenzvergütung § 50 RVG) unter der Bedingung
    a.) PKH-Aufhebung oder
    b.) Anordnung PKH-Ratenzahlung sowie vollständige Befriedigung der von der Justizkasse angemeldeten Forderung
    angemeldet, bin mir da aber noch nicht ganz sicher.

    Liebe Grüße

  • Bei uns meldet bei Insolvenz alles die Justizkasse an, auch die weitere Vergütung.

    Ich wüsste jetzt auch nicht, weshalb man einen Unterschied zur PKH-Vergütung und den Gerichtskosten machen sollte. :gruebel:


    § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen:
    Die Leitung der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Gerichtskasse ist hinsichtlich der in § 1 bezeichneten Ansprüche auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist. Die Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die Ansprüche der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen worden sind.

    § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen:
    ... Gerichtskosten mit Ausnahme von Gerichtskosten in Insolvenzverfahren und von sonstigen Ansprüchen der in § 123 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Art, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften entstanden sind"

    § 123 Abs. 1 Justizgesetz NRW: Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 b bis 9 derJustizbeitreibungsordnung können gestundet werden...

    Daraus schließe ich, dass der Anspruch auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG, der nicht auf die Landeskasse übergegangen ist und den wir als Prozessstandschafter anmelden, nicht von der Justizkasse anzumelden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (27. August 2018 um 10:51) aus folgendem Grund: "Landeskasse im letzten Satz durch "Justizkasse" ersetzt

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