PKH ohne Raten - Insolvenz

  • Hallo zusammen, ich weiß: generell gibt es zu diesem Thema einige Threads, aber speziell hierzu habe ich nichts gefunden:

    • Zivilprozess, den Beklagten zu 1 und zu 2 wird PKH ohne Raten bewilligt, ein gemeinsamer RA beigeordnet
    • jetzt Überprüfung der PKH
    • Bekl. zu 2: ALG II, InsEÖ am 14.4.2010
    • Bekl. zu 1: noch keine Rückmeldung
    • § 7 RVG: jeder schuldet Geb. und Ausl., die er schulden würde, wenn er RA alleine beauftragt hätte
    • Gesamt RA: 1.236,77, ohne Erhöhung: 1.156,44

    Kann ich jetzt die 1.156,44 € hinsicht. der Bekl. zu 2. zur Tabelle anmelden?

    Soweit die Fdrg. dort (sehr wahrscheinlich) nicht voll befriedigt wird, kann ich den gesamten Betrag (bis hö 1.156,44) dem Bekl. zu 1 später noch auferlegen (ggf. per Ratenzahlung oder ebenfalls Anmeldung zur Tabelle)? Die jetzt im InsVerf angemeldeten 1.156,44 € sind doch nicht "verbraucht", wenn RSB erfolgt?!

    Danke.

  • Ich versteh auch nicht, weshalb du die Kosten gegen den Beklagten zu 2) anmelden willst: Du hast keine fällige Forderung. Und eine zu bekommen, dürfte nicht möglich sein, da beim Hartz IV Bezug wohl keine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Insofern bleibt dir ggf. der Beklagte zu 1).

  • Ich versteh auch nicht, weshalb du die Kosten gegen den Beklagten zu 2) anmelden willst: Du hast keine fällige Forderung. Und eine zu bekommen, dürfte nicht möglich sein, da beim Hartz IV Bezug wohl keine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Insofern bleibt dir ggf. der Beklagte zu 1).



    wegen § 41 I InsO: "nicht fällige Forderungen gelten als fällig" ?

  • Das ist aber keine nicht fällige Forderung. Eine solche Forderung besteht nur, wenn eine Änderung eintritt und du das durch Beschluss feststellst. Und eine positive Änderung ist ja nicht eingetreten.

  • @ Beldel


    Für Sachsen ist alles geregelt in:

    "Grundsätze für die Einziehung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe-Beträgen (GPKH-VKH)
    Stand: 28. Juni 2010" (Intranet LG DD)

    bzw. der "Handreichung für die Praxis Nr. 2" von 2008 (Prozesskostenhilfe bei Insolvenz)


    Nach diesen Unterlagen ist in vielen Fällen eine Mitteilung bzw. Übersendung von Unterlagen an die LJK zu veranlassen, damit diese anmelden kann.

  • Aber ich denke, auch in Sachsen muss der Rechtspfleger entscheiden, ob eine Verbesserung vorliegt ? :D



  • Gilt dies in Sachsen auch bei PKH ohne Raten und wie korrespondiert das mit § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :confused:

  • Bezügl. Bekl. zu 2., Anmeldung zur Inso als aufschiebend bedingte Forderung, vgl. OLG Bamberg, 24.11.2003, 2 WF 163/03, Aufsatz, Mandred Georg, Rpfleger 2005, 404 ff.

    Bekl. zu. 1., ggf. aufheben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bezügl. Bekl. zu 2., Anmeldung zur Inso als aufschiebend bedingte Forderung, vgl. OLG Bamberg, 24.11.2003, 2 WF 163/03, Aufsatz, Mandred Georg, Rpfleger 2005, 404 ff.

    Bekl. zu. 1., ggf. aufheben.



    Wieder was gelernt!
    Aus den Gründen der o.g. Entscheidung:
    "Die Forderung ist deshalb grundsätzlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO geltend zu machen, um eine gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse zu gewährleisten."

  • Das wird bei uns noch anders gehandthabt, ich habe die Entscheidung mal meinem Bez-Rev geschickt, mal gucken was kommt. Solange nix kommt, verbleibe ich dabei: Keine Verbesserung, keine Forderung der Landeskasse.

  • Schon richtig. Aber eigentlich finde ich die Anmeldung bei PKH o. R. ziemlich sinnfrei. Wie soll denn innerhalb der 4-Jahres-Frist zu § 120 IV ZPO eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, die dazu führen könnte, dass eine Ratenzahlung anzuordnen wäre, wenn doch die 4-Jahre-Frist mitten in der Wohlverhaltensphase endet?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die scheinen hier per Anordnung eine Verbesserung einfach zu unterstellen und den Rechtspfleger außen vor zu lassen,,..:confused::confused:

  • Die scheinen hier per Anordnung eine Verbesserung einfach zu unterstellen und den Rechtspfleger außen vor zu lassen,,..:confused::confused:



    Also, so wie ich das kenne (aus dem o. g. Aufsatz, die Entscheidung, die ebenfalls genannt wurde, kenne ich noch nicht), wird bei PKH o. R. als bedingte Forderung angemeldet, bedingt durch die Anordnung von Raten oder Aufhebung der PKH.

    Nur dass ich mir eben nicht vorstellen kann, wie diese Bedingung je eintreten soll.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Na, da müsste ich ja dann prüfen und dann mitteilen, dat die Bedinung eintritt, oder nicht... Naja... Den Aufsatz habe ich nicht gelesen, da mir nicht zugänglich...

  • Danke für die doch unterschiedlichen Sichtweisen. Ich werde wohl anmelden:

    Bezügl. Bekl. zu 2., Anmeldung zur Inso als aufschiebend bedingte Forderung, vgl. OLG Bamberg, 24.11.2003, 2 WF 163/03, Aufsatz, Mandred Georg, Rpfleger 2005, 404 ff.

    Bekl. zu. 1., ggf. aufheben.



    Liebe Grüße an Alle!

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