§ 5 VZOG auch bei Teil-Nutzungsart "Gebäude-u. Freifläche, Wohnen" ?

  • Folgendes Problem:
    Ein Flurstück von insges. 2478 qm ist lt. ALB mit der Nutzungsart "Verkehrsfläche" sowie "Gebäude- u. Freifläche/Wohnen" (ca. 403 qm) ausgewiesen.
    Eigentümereintragung: Eigentum d. Vollkes, Rechtsträger Gemeinde XY.
    Die Stadt X beantragt gemäß § 5 VZOG als Träger der Straßenbaulast für das Gesamtflurstück eingetragen zu werden. Eine vorherige Vermessung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass das Flurstück zum Stichtag 03.10.1990 insgesamt als Verkehrsfläche ausgewiesen war.

    Kann ich nach § 5 VZOG verfahren?
    Danke schonmal an alle, die helfen können.

  • M.E. hast du dies nicht zu prüfen, vgl. §§ 6 Abs. 3 FStrG, § 5 Abs 2 VZOG, dort entsprechend Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1111) zum Bundesfernstraßengesetz, der wiederum auf § 6 FStrG verweist.

    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
    Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XI Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1111)
    Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
    Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    1. Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1714), geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), mit folgenden Maßgaben:
    a) ...
    b) Soweit der Bund Träger der Straßenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf den Bund über. Werden Gemeinden Träger der Baulast, gehen das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sie über. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte Privater bleiben unberührt.
    c) ....

    Danach hat die Stadt bei der zuständigen Behörde die Feststellung zu beantragen. Zum Nachweis beim Grundbuchamt genügt die Erklärung, dass die Straßenbaulast nunmehr auf den Träger übergegangen ist

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