Teilrechtskraft, Beschränkung Einspruch auf Tagessatzhöhe

  • Servus!

    Ich wollte gern wissen, wie der oder die Rechtskraftvermerke bei Strafbefehlen bei Euch ausschauen, wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt und diese später im Beschlusswege herabgesetzt wird.

    a) bzgl. Schuldspruch mit Eingang der Rechtsmittelbeschränkung

    b) bzgl. Rechtsfolgenausspruch nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Beschluss (bzgl. der Herabsetzung)?

  • Auf den SB kommt ein Teil-RKV ungefähr: "rechtskräftig im Schuldspruch sowie zu Tagessatzanzahl seit ..." und dann der Tag des Eingang der Einspruchsbeschränkung bei Gericht. Gern auch noch ergänzt um "auch rechtskräftig zu FS-Einziehung und FE-Entziehung".

    Alternativ: "rechtskräftig seit .... außer zu Tagessatzhöhe"

    Der Beschluss, der sodann die Tagessatzhöhe ändert, erhält einen ganz normalen RKV (rechtskräftig seit: ...), nach Ablauf der Beschwerdefrist.

  • SB: Mit Ausnahme der TS-Höhe rechtskräftig seit...
    Beschluss: in Verbindung mit SB vom.... rechtskräftig seit.....

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ist das denn unstreitig, dass in solchen Fälle überhaupt Teilrechtskraft bescheinigt wird?

    Ich erinnere mich an eine Diskussion aus der Referendarzeit, als wir bei StA und beim Strafrichter auf Station waren. Gibt es da nicht die These, bei Beschränkung des Einspruchs sei der nicht angegangene Teil allenfalls materiell rechtskräftig, formell liege immer doch der ganze Fall auf dem Tisch? Wenn man insoweit Teilrechtskraft annehme, dann meine man die materielle Rechtskraft, die werde aber nicht bescheinigt.

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