Rücktritt vom KV, Nachweis des Bedingungseintritts durch Eigenurkunde

  • Hallo!
    Ich habe folgenden Fall:

    Der Notar beantragt, die im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung unter Beifügung einer Löschungsbewilligung des verkäufers zu löschen.
    Die entsprechende Bestimmung im Kaufvertrag lautet:
    "Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Löschung der Auflassungvormerkung zu bewilligen und zu beantragen, jedoch nur vor dem beurkunden Notar, der hiermit von beiden Vertragsparteien aufschiebend bedingt auf den Rücktrittsfall mit der Einreichung der Löschungsunterlagen beauftragt wird unter folgenden weiteren Bedingungen:
    1. Der Verkäufer muss dem Notar den Rücktritt schriftlich mitgeteilt haben.
    2. Der Notar hat vom Käufer trotz schriftlicher Aufforderung an dessen dem Notar zuletzt bekannte gegebenen Adresse mit Frist von 2 Wochen keinen Nachweis über die vollständige Kaufpreiszahlung erhalten."

    M.E. reicht die Löschungsbewilliung des Verkäufers nicht aus. Der Rücktritt muss ebenso wie die o.g. 1. und 2. in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
    Dies dürfte bei dieser Konstallation nicht möglich sein. Ich finde es bleibt nur die Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung.

    Der Notar hat auf meine Zwischenverfügung eine not. Eigenurkunde eingereicht, in welcher er o.g. 1. und 2. bestätigt.
    Ich halte eine Eigenurkunde nicht ausreichend um den Bedingungseintritt nachzuweisen.
    Schöner/Stöber sagt dazu, dass es sich bei einer Eigenurkunde um Erklärungen (bewirkende Urkunden, nicht Zeugnisurkunden) im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit gem. § 24 BNotO handeln muss und der Notar von den Beteiligten ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde.
    In meinen Augen handelt es sich hier nur um eine Zeugnisurkunde (anders als bei einer Identitätserklärung z.B.).
    Vollmachtstechnisch habe ich eine "normale" Vollmacht für die Notariatsangestellten zur Abgabe aller notwendigen Erklärungen zur Durchführung des gesamten Vertrags.
    Ich denke die greift hier aber auch nicht, da die Durchführung auf den Verkauf abgezielt hat und nicht auf eine Rückabwicklung.

    Der Notar hat nun noch die Idee, nachträglich den Passus aufgrund der Vollmacht zu ergänzen, dass die Rücktrittsbedigungen durch das GBA nicht zu prüfen sind...-aber das geht doch wohl gar nicht, weil er damit das Problem umgeht.
    Ich bin für jegliche Hilfe dankbar!

  • So wie ich das verstehe, sind die weiteren Bedingungen doch nur für den Notar (im Innenverhältnis) und regeln, wann er die mit dem Rücktritt bedingte Löschungsbewilligung einreichen darf. Der Rücktritt dürfte sich nachweisen lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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