Weihnachtsgeld und P-Konto

  • Da heute Ende November ist: ist die Einstellung, welche zunächst erfolgt, ausreichend.

    Wenn das Geld erst noch kommt: § 835 Abs. 3 ZPO wäre noch vorher der ganz sichere Weg, sofern die Bank beabsichtigt, das, den Freibetrag übersteigende, Guthaben direkt an den Gl abzuführen (was in meiner Praxis jedoch nicht passiert).
    Gggfls. mag das der Schuldner vorab mit der Bank klären.

    Im Übrigen siehe #2 :daumenrau

  • Fall hatte ich heute auch. Antrag nach § 850k Abs. 4 aufgenommen (erst mal keine vorläufige Einstellung, da ich von der Bank weiß, dass sie die Gelder immer erst nach Wochen auskehrt); 7 Tage Frist zur Stellungnahme, Entscheidung wahrscheinlich am 10.12., liegt dann der Bank am 14.12. vor. Schuldner war ganz böse, wollte nämlich schon am kommenden WE ordentlich Weihnachtseinkäufe tätigen. :(

  • ....Schuldner war ganz böse, wollte nämlich schon am kommenden WE ordentlich Weihnachtseinkäufe tätigen. :(



    "Gehense mal zum Gericht und holen sich son Zettel, dass Sie an das Geld kommen"..... Die Augen der Schuldner sind wohl auf der Geschäftsstelle immer ganz groß, wenn denen etwas von gerichtlichen Verfahren und Gl.-Anhörung erzählt wird.
    Er soll doch froh sein, dass er vor Weihnachten ans Geld kommt.

    Ich stelle nach Antrag eigentlich immer einstweilen ein, eine gewisse Rechtssicherheit für alle Beteiligten halte ich insoweit für sinnvoll.

  • Wie ermittle ich eigentlich, was ich dem Schuldner insgesamt an Weihnachtsgeld + Nettogehalt zu belassen habe, § 850 a (der halbe Bruttobetrag des monatlichen Einkommens, maximal 500 €).

    Nach Stöber (Rn 999 ff. ) müsste man dann wie folgt vorgehen:

    Beispiel: Schuldner erhält am 1.12. 2300 € Brutto (= 1800 Gehalt + 500 Weihnachtsgeld), vom Gesamtbetrag abgezogen Steuern und Sozialbeiträge.

    Dem Schuldner verbleiben voll Brutto: 500 € (ungekürzt)
    dazu (beispielhaft) von dem übrigen Gehalt (Brutto = 1800 €) der Nettobetrag, den ich also zu ermitteln hätte (ich frage mich wie), sowie dieser dann gekürzt nach Tabelle zu § 850c ZPO.

    Das wäre der Betrag, den normalerweise der Arbeitgeber errechnen müsste, wenn bei ihm gepfändet wird. Wird dort aber nicht gepfändet, sondern nur das Konto, hätte ich dies sowohl nach § 850 k IV ZPO oder nach § 850 l ZPO auszurechnen / zu ermitteln. Hat denn sowas schon mal jemand gemacht ??

    Bei einem Gehaltsempfänger kann ich da ja noch im Vormonat nachschauen hinsichtlich der Abzüge, aber bei Empfängern ständig schwankender Löhne, wie soll man es da machen ?

  • Du hast ja auf dem Konto einen Geldeingang, der Netto incl. Weihnachtsgeld beinhaltet.

    Vom Gesamtnetto (z.B. 2.500,00) ziehst du zunächst 500,00 ab.
    Vom Rest (2.000,00) ermittelst du den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag (alleinstehend/ohne Überstunden pp.: 1.289,60).
    Dazu wieder die 500,00 draufrechnen, so dass der Sockelbetrag für den Monat auf 1.789,60 festzusetzen wäre.

  • Morgen!
    Ich habe hier nen kombinierten Antrag, also einmal allgemein Sockelbatragserhöhung und dann Freigabe des Weihnachtsgeldes.
    Weihnachtsgeld kommt im Dezember. Hab jetzt erstmal einstweilen eingestellt, weil Schuldner vorgetragen hat, dass die Bank direkt das Geld weiter leitet.

    Kann ich es dann bei meiner Endentscheidung so machen, dass ich einmal den Sockelbetrag für Dezember (also erhöht plus Weihnachtsgeld) festsetze und dann ab Januar einen monatlichen Freibetrag?

  • Du hast ja auf dem Konto einen Geldeingang, der Netto incl. Weihnachtsgeld beinhaltet.

    Vom Gesamtnetto (z.B. 2.500,00) ziehst du zunächst 500,00 ab.
    Vom Rest (2.000,00) ermittelst du den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag (alleinstehend/ohne Überstunden pp.: 1.289,60).
    Dazu wieder die 500,00 draufrechnen, so dass der Sockelbetrag für den Monat auf 1.789,60 festzusetzen wäre.



    Das ist bei einem Beamten so, dass er das Geld für den nächsten Monat bekommt. Mein Schuldner hat s für November bekommen und da ist dann auch gleichzeitig das Weihnachtsgeld für Dezember dabei.
    Aber es ist wohl egal, wenn er jeden Monat gleichviel bekommt.

  • Das ist bei einem Beamten so, dass er das Geld für den nächsten Monat bekommt. Mein Schuldner hat s für November bekommen und da ist dann auch gleichzeitig das Weihnachtsgeld für Dezember dabei.
    Aber es ist wohl egal, wenn er jeden Monat gleichviel bekommt.



    Wenn der Schuldner mit seinem Novembergehalt das Weihnachtsgeld bekommt ist das Weihnachtsgeld nicht für Dezember!

    Das ist nichts anderes als bei den Beamten, die (wenn überhaupt noch) ihre Sonderzuwendung im Dezember bekommen. Das Geld wird dem Monat hinzugerechnet, in dem es gezahlt wird.

  • Du hast ja auf dem Konto einen Geldeingang, der Netto incl. Weihnachtsgeld beinhaltet.

    Vom Gesamtnetto (z.B. 2.500,00) ziehst du zunächst 500,00 ab.
    Vom Rest (2.000,00) ermittelst du den nach § 850c ZPO unpfändbaren Betrag (alleinstehend/ohne Überstunden pp.: 1.289,60).
    Dazu wieder die 500,00 draufrechnen, so dass der Sockelbetrag für den Monat auf 1.789,60 festzusetzen wäre.

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig gemacht habe:
    Der Schuldner hat ein Pfändungsschutzkonto, das gepfändet wurde. Das Einkommen ist nicht gepfändet. Er wollte die Erhöhung des Sockelbetrages beantragen, weil er 100 € Weihnachtsgeld (brutto) erhalten hat. Außerdem hatte er mit dem Novembergehalt 500 € Überstundenvergütung (brutto) erhalten. Sein Netto beträgt 2.300 €. Davon werden vom Arbeitgeber direkt 150 € auf ein Darlehen verbucht. Der Rest von 2.150 € geht auf das Konto. Er ist verheiratet und hat ein Kind.
    Ich habe gerechnet: 2.300 € netto abzgl. 250 € Überstundenvergütung (brutto) und 100 € Weihnachtsgeld (brutto) = 1.950 € netto. Pfändbar lt. Tabelle ab Juli 2015: 98,72 €. Pfandfrei verbleiben somit 2.300 € abzgl. 98,72 € = 2.201,28 € abzgl. der Darlehensrate von 150 € = 2.051,28 €. Sein Sockelbetrag betrug lt. seinen Angaben (Bescheinigung lag mir nicht vor) 1.924 €.

    Ich hätte den Sockelbetrag dann für den Monat November einmalig auf 2.051,28 € festgesetzt.

    Auf den Hinweis, dass vor der Entscheidung der Gläubiger zum Antrag angehört werden muss, befürchtet der Schuldner, dann auch eine Gehaltspfändung zu erhalten und hat den Antrag doch nicht stellen wollen. Er befindet sich noch in der Probezeit und wollte keine Kündigung riskieren.

    Mich würde aber interessieren, ob meine Berechnung so richtig ist.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig gemacht habe:
    Der Schuldner hat ein Pfändungsschutzkonto, das gepfändet wurde. Das Einkommen ist nicht gepfändet. Er wollte die Erhöhung des Sockelbetrages beantragen, weil er 100 € Weihnachtsgeld (brutto) erhalten hat. Außerdem hatte er mit dem Novembergehalt 500 € Überstundenvergütung (brutto) erhalten. Sein Netto beträgt 2.300 €. Davon werden vom Arbeitgeber direkt 150 € auf ein Darlehen verbucht. Der Rest von 2.150 € geht auf das Konto. Er ist verheiratet und hat ein Kind.
    Ich habe gerechnet: 2.300 € netto abzgl. 250 € Überstundenvergütung (brutto) und 100 € Weihnachtsgeld (brutto) = 1.950 € netto. Pfändbar lt. Tabelle ab Juli 2015: 98,72 €. Pfandfrei verbleiben somit 2.300 € abzgl. 98,72 € = 2.201,28 € abzgl. der Darlehensrate von 150 € = 2.051,28 €. Sein Sockelbetrag betrug lt. seinen Angaben (Bescheinigung lag mir nicht vor) 1.924 €.

    Ich hätte den Sockelbetrag dann für den Monat November einmalig auf 2.051,28 € festgesetzt.

    Auf den Hinweis, dass vor der Entscheidung der Gläubiger zum Antrag angehört werden muss, befürchtet der Schuldner, dann auch eine Gehaltspfändung zu erhalten und hat den Antrag doch nicht stellen wollen. Er befindet sich noch in der Probezeit und wollte keine Kündigung riskieren.

    Mich würde aber interessieren, ob meine Berechnung so richtig ist.[/QUOTE]

    Aufgrund der Entscheidung des BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 -, dass die Nettomethode anzuwenden ist, stimmen die Beiträge von 2010 nicht mehr.

    Guck mal hier

    Natürlich ist die Darlehensrate von dem pfändbaren Betrag abzuziehen, weil der Arbeitgeber mit der Einbehaltung eine vorrangige Aufrechnung vorgenommen hat, die sich der pfändende Gläubiger entgegenhalten muss.

  • Hat zufällig jemand ein Muster für so einen Freigabe-Beschluss? Ich habe meinen allerersten Antrag und hab Angst, was wichtiges zu vergessen.

    Muss ich außerdem den Gläubiger anhören? Nach § 850a ZPO ist Weihnachtsgeld unpfändbar, sodass ich da doch eigentlich keinen Entscheidungsspielraum habe, oder?

    In meinem Fall hat der Schu 2 Unterhaltsberechtigte, verdient 1.470,00 EUR brutto und bekommt ca 1.260 EUR Weihnachtsgeld (ca. 720 EUR netto). Das Weihnachtsgeld wird mit den Nov. Bezügen bezahlt, der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung über die Höhe (brutto + netto) ausgestellt.

  • Hat zufällig jemand ein Muster für so einen Freigabe-Beschluss? Ich habe meinen allerersten Antrag und hab Angst, was wichtiges zu vergessen.

    Muss ich außerdem den Gläubiger anhören? Nach § 850a ZPO ist Weihnachtsgeld unpfändbar, sodass ich da doch eigentlich keinen Entscheidungsspielraum habe, oder?

    In meinem Fall hat der Schu 2 Unterhaltsberechtigte, verdient 1.470,00 EUR brutto und bekommt ca 1.260 EUR Weihnachtsgeld (ca. 720 EUR netto). Das Weihnachtsgeld wird mit den Nov. Bezügen bezahlt, der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung über die Höhe (brutto + netto) ausgestellt.

    Und wie hoch ist denn das monatliche Nettoeinkommen und welche Steuerklasse hat der Schuldner?

    Du brauchst doch nur den Betrag auszurechnen, der pfandfrei ist.

    Gesamtbrutto 2.730,00 € abzüglich WFB 500,00 €, abzüglich Steuern und SV-Beiträge aus 2.230,00 €. Das ist dann das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen aus dem der pfändbare Betrag zu ermitteln ist.

    Gesamtnetto abzüglich pfändbarer Betrag = freizugebender Betrag.

    Ob da bei 2 u.P. überhaupt was pfändbar ist wage ich zu bezweifeln.

    Das BAG sorgt mit seinen zweifelhaften Entscheidungen schon dafür, dass bei den Rechtspflegern (und nicht nur bei denen) keine Langeweile aufkommt.

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