Zwischeneintragung der Bruchteilsgemeinschaft erforderlich?

  • Im GB eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft. Sie setzen sich nun auseinander (A=1/4 und B=3/4) und veräußern ihre Bruchteile anschließend.

    Beantragt ist nun die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber und - sofern das GBA dies für erforderlich hält - die vorherige Zwischeneintragung der Bruchteils- gemeinschaft.

    Aufgrund des Werts des Grundstücks würden für die Zwischeneintragung der Bruchteilsgemeinschaft erhebliche Kosten entstehen - m.E. ist sie aber notwendig, weil hier anschließend über die Bruchteile und nicht über den Nachlassgegenstand verfügt wird.

    Liege ich richtig?

  • Ich halte die Zwischeneintragung nicht für erforderlich. Es kann die Erbengemeinschaft schließlich auch direkt an die Erwerber zu 1/4 bzw. 3/4 veräußern. Daher erschließt sich mir der Sinn einer Voreintragung hier nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vermutlich sind hier mal wieder steuerrechtliche Belange Grund für diesen "Unfug".

    Wenn die Eigentümer aber unbedingt für einen Moment als Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer sein wollen, dann ist die Eintragung erforderlich. Ich würde deswegen nochmal beim Notar nachfragen.

    Rein grundbuchverfahrensrechtlich halte ich die Voreintragung für überflüssig, da die Auflassung an den Enderwerber ja von den Eigentümern erklärt wird. Ob sie als Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft handeln wollen, halte ich für nicht entscheidend.

  • Wenn die Eigentümer aber unbedingt für einen Moment als Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer sein wollen, dann ist die Eintragung erforderlich.


    Aber eben auch nur dann. Da sich der Notar bzw. die Beteiligten hierzu schon geäußert haben ("...und - sofern das GBA dies für erforderlich hält - die vorherige Zwischeneintragung..."), würde ich nicht mehr nachfragen und wie Ulf sogleich die endgültigen Erwerber eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Verstehe ich den Sachverhalt richtig, wenn ich annehme, dass die potentiellen Bruchteilseigentümer nicht ihre Miteigentumsanteile, sondern das gesamte Grundstück an den Enderwerber übertragen? Im Sachverhalt ist nur von "dem Erwerber", also von einem Erwerber und nicht von mehreren Erwerbern bezüglich der einzelnen Bruchteile die Rede.

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