Im GB eingetragen ist eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek i. H. von 20.000,-- €.
Nunmehr soll die Umschreibung erfolgen aufgrund Urteils des Landgerichts in eine Bauhandwerkersicherungshypothek i. H. von 5.000,-- €.
Urteilstenor lautet:
"Beklagter wird verurteilt, der Eintragung einer Sicherungshypothhek zugunsten des Klägers zuzustimmen, und zwar auf dem Grundstück xy wegen einer Forderung i. H. von 5.000,-- €, einzutragen an der durch Vormerkung gemäß der einstweiligen Verfügung des AG XY vom ... gesicherten Rangstelle, III. Abteilung lfd. Nr.1".
Der Antrag lautet:
"...es wird beantragt, wegen einer Forderung i. H. von 5.000,-- € nach der einstweiligen Verfügung des AG XY gesicherten Rangstelle, III. Abteilung, laufende Nr. 1, eine Sicherungshypothek einzutragen."
Kann ich die Vormerkung jetzt wegen des Teilbetrages umschreiben, so dass die Vormerkung nicht zu röten ist.
Oder kann die Umschreibung nur abschließend erfolgen, so dass ich die Vormerkung röten muss und dann wegen des Betrages i. H. von 15.000,-- € und wegen § 25 GBO auf Vorlage einer Löschungsbewilligung bestehen?
Das Urteil enthält nicht den Ausspruch, dass die einstweilige Verfügung im Übrigen aufgehoben wird, so dass die Zustimmung gem. § 25 GBO zur Löschung nicht erforderlich wäre...
Vielen Dank