Bettgitter

  • So ist es.

    Ich möchte z.B. auch nicht wissen, wie oft ein häuslich betreuter Betroffener zu Hause "eingesperrt" wird, wenn der als Betreuer bestellte Familienangehörige einkaufen geht.

  • Nein, die Genehmigungspflicht besteht nur in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen. Allerdings muss auch in häuslicher Pflege der Betreuer oder Bevollmächtigte ausdrücklich zur Entscheidung über diese Maßnahme befugt sein.

    Vermutlich hat der Gesetzgeber angenommen, dass in häuslicher Pflege die Gefahr, dass die Gitter ständig hochgezogen werden, um Ruhe zu haben, nicht so groß ist.

  • Unsere Richter vertreten grundsätzlich die Auffassung:
    Genehmigungspflichtig ist ein Bettgitter nur, wenn der Betroffene sich selbst aus dem Bett erheben könnte. Dies gilt aber für Heim oder zu Hause gleich.

  • Tatsache! § 1906 BGB, da steht nur was von "untergebracht" und "unterbringungsähnlich".

    Es ist aber fraglich, ob der Umkehrschluss zulässig ist. Es könnte nämlich auch einfach bedeuten, dass freiheitsentziehende Maßnahmen außerhalb einer Unterbringung (o.ä.) gar nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen sind??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Genehmigungsbedürftigkeit einer unterbringungsähnlichen Maßnahme im häuslichen Bereich ist in der Tat umstritten. Die hM verneint sie (z.B. BayObLG BtPrax 2003, 37), gelegentlich wird sie aber auch bejaht (z.B. AG Garmisch-Partenkirchen BtPrax 1999, 207). Für die hM sprechen gute Gründe, weil grundsätzlich kein Anlass besteht, die familiäre häusliche Pflege über Gebühr zu verrechtlichen.

    Ob der Betreute überhaupt in der Lage wäre, das Bett selbständig zu verlassen (vgl. Inkala #5), spielt nur eine Rolle, wenn die Maßnahme als solche grundsätzlich genehmigungspflichtig wäre. Das ist im häuslichen Bereich aus den genannten Gründen nicht der Fall, sodass es auf die genannte Differenzierung dort auch nicht ankommt.

  • Die unterbringungsähnlichen Maßnahmen sind gem. § 1906 Abs.4 BGB nur genehmigungspflichtig, wenn der Betreute sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein.

    Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

  • Uro:

    Das ist eine Frage der Interpretation des Anwendungsbereichs der Norm. Man kann vertreten, dass die Vorschrift nur die Fälle regelt, bei welchen der Betreute in einer Einrichtung untergebracht ist und demzufolge über die häusliche Betreuung überhaupt keine Aussage trifft oder man kann der Auffassung sein (so die hM), dass sich aus § 1906 Abs.4 BGB bereits im Umkehrschluss die Genehmigungsfreiheit von unterbringungsähnlichen Maßnahmen im häuslichen Bereich ergibt.

    Ganz so einfach ist es also nicht.

  • Hallo Uro,

    aus § 1906 BGB, der i.Ü. vor deiner Anmerkung hier bereits zitiert wurde, könnte man auch ableiten, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme ohne Unterbringung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, weil nicht vorgesehen, ist.

    Und bitte langsam mit solchen Sprüchen. Manche Probleme werfen sich nämlich erst gar nicht auf, wenn die semantische Mehrdeutigkeit von Gesetzestexten nicht erkannt wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nein, die Genehmigungspflicht besteht nur in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen. Allerdings muss auch in häuslicher Pflege der Betreuer oder Bevollmächtigte ausdrücklich zur Entscheidung über diese Maßnahme befugt sein.

    Vermutlich hat der Gesetzgeber angenommen, dass in häuslicher Pflege die Gefahr, dass die Gitter ständig hochgezogen werden, um Ruhe zu haben, nicht so groß ist.


    Uro:

    Das ist eine Frage der Interpretation des Anwendungsbereichs der Norm. Man kann vertreten, dass die Vorschrift nur die Fälle regelt, bei welchen der Betreute in einer Einrichtung untergebracht ist und demzufolge über die häusliche Betreuung überhaupt keine Aussage trifft oder man kann der Auffassung sein (so die hM), dass sich aus § 1906 Abs.4 BGB bereits im Umkehrschluss die Genehmigungsfreiheit von unterbringungsähnlichen Maßnahmen im häuslichen Bereich ergibt.

    Ganz so einfach ist es also nicht.



    ... sonst hätte sich wohl auch kaum das BayObLG mit der Frage beschäftigen müssen!

  • Meinem Palandt, der zugegebenermaßen nicht der neueste ist, entnehme ich aus Rdnr. 23 zu §1906 : Geltungsbereich: IV gilt....nicht aber für in der Fam lebde Betreute

  • Meinem Palandt, der zugegebenermaßen nicht der neueste ist, entnehme ich aus Rdnr. 23 zu §1906 : Geltungsbereich: IV gilt....nicht aber für in der Fam lebde Betreute



    Das steht auch in der neuen Auflage.
    Unmittelbar hinter Deinem Zitat steht aber auch, dass ebendies vom BayObLG festgestellt worden ist. So ganz unstreitig kann es also schon deswegen nicht sein...

  • Na ich stelle ja solche Fragen nicht aus Langerweile. :mad:
    Ich denke schon, dass es dafür einen bestimmten Grund geben muss, sonst hätte es der Gesetzgeber ja auch allgemein formulieren können.
    Vor einiger Zeit war bei mir eine Betreuerin zum Verpflichtungsgespräch. Der Aufgabenkreis war unter anderem wie folgt:
    Aufenthaltsbestimmung außer der Entscheidung über die Unterbringung
    Im Gespräch erzählte sie mir, dass sie die Bettgitter zu Hause aufzieht.
    Ich habe daraufhin der Richterin die Akte m.d.B. um Prüfung, ob genehmigungspflicht besteht, vorgelegt. Sie hat die Genehmigungspflicht mit Hinweis auf § 1906 Abs. 4 BGB verneint. Und ich frage mich nun warum, diese ausdrückliche Einschränkung. :gruebel:

  • Wird hier genauso gesehen. Der Betreuer, der den Wirkungskreis "Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen" hat, bedarf keiner Genehmigung des Richters, falls der Betreute sich "zu Hause" befindet. Mag ja sein, dass der Gesetzgeber mit seinem erhöhten Vertrauen gegenüber nahen Verwandten vollkommen falsch liegt, aber hier wird kein Richter ein Genehmigungsverfahren einleiten, wenn der Betreute sich in seinen vier Wänden o. ä. befindet.

  • hmm, ich trau mich´s ja gar net zu sagen, machs aber trotzdem, weils net meine schuld sein kann :teufel: , aber bei uns gibts gar keinen aufgabenkreis, der sich mit der unterbringung beschäftigt bzw. diese expressis verbis nennt.

    bei uns wird immer nur aufenthaltsbestimmung und gesundheitsfürsorge angeordnet und unterstellt, dies erfasst auch die entscheidung über die unterbringung.

    sollte man das mal ansprechen oder zumindest überdenken ?

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