notwend. Kosten der ZV, § 788 II ZPO

  • Mal wieder § 788 II ZPO:

    Also VB wird an Schuldner am 06.07.2006 zugestellt.
    Vollstreckungsauftrag vom 17.07.2006.

    Meines Erachtens (noch) nicht notwendig. Ein bisserl mehr als sechs Werktage darf man doch auch dem bis dahin zahlungsunwilligen Schuldner Zeit zum Zahlen geben, oder?

    Zöller hat ein paar Einzelfälle aufgezählt, die aber bei mir alle nicht passen.

  • Es gibt KEINE Wartefrist beim VB.
    Der Schuldner wusste allerspätestens mit Zustellung des MB von der Forderung.
    Ich sehe hier keinen Grund für eine Absetzung.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vor Erlaß des VB hatte der Schuldner ja die Möglichkeit gehabt, die Fordeerung nach Zustellung des MB (wann war die eigentlich?) zu begleichen, so dass ein VB nicht hätte erlassen werden müssen.

    Das BVerfG hat in der von Dir zitierten Kommentierung zugestanden, dass dem Schuldner eine Frist zur Begleichung der Forderung eingeräumt werden sollte, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Vorliegend hatte der Schuldner m.E. ausreichend Zeit, so dass ich den VA nicht beanstanden und die Kosten nach 788 festsetzen würde.

  • Es ist gängige und regelmäßig nicht beanstandete Praxis, die Vollstreckung sofort nach Zugang der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides einzuleiten.

    Es sind sogar diejenigen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, die entstehen, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen NOCH NICHT ZUGESTELLTEN Vollstreckungsbescheid zur Zustellung und Zwangsvollstreckung übergibt.

    Eine gegenteilige Entscheidung ist mir nicht bekannt.

    Eine stillschweigende Fristgewährung dürfte allenfalls in Betracht kommen, wenn ein streitiges Urteil vorliegt, weil es dort weniger um die generelle Zahlungsunwilligkeit /-fähigkeit, sondern vielmehr um die Berechtigung des Anspruchs selbst geht.

  • na ganz so salopp kann man das nicht sagen, es gibt sehr wohl eine zumutbare Frist in der überwiesen werden kann ohne dass der Geieranwalt schon einen kostenpflicntigen Antrag produziert.

    mehr dazu:
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583167402
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583101379

    Nein nur die Kosten der Zustellung wären -so Beitrag Hotzenplotz- erstattungsf. denn die ZWV kann erst nach Zust beginnen. Hat Schu vorher bezahlt, hat der GL eben PECH gehabt oder war zu voreilig

    Voreilige Maßnahmen sind keine nach 788 ZPO

  • na ganz so salopp kann man das nicht sagen, es gibt sehr wohl eine zumutbare Frist in der überwiesen werden kann ohne dass der Geieranwalt schon einen kostenpflicntigen Antrag produziert.



    eben!:zustimm:

    @josefstamm

    hast Du da auch eine konkrete Entscheidung, ohne daß ich mir den ganzen link durchlesen muß????:unschuldi

  • Vor Erlaß des VB hatte der Schuldner ja die Möglichkeit gehabt, die Fordeerung nach Zustellung des MB (wann war die eigentlich?) zu begleichen, so dass ein VB nicht hätte erlassen werden müssen.



    GEnau, deswegen muß er ja auch die dadurch verursachten Kosten des Vollstreckungsbescheides tragen...

    Meine Kommentierungsstelle im Zöller spricht aber von Kosten der Zwangsvollstreckung, und von Abwarten, wenns schon einen Titel gibt.

  • Wofür ist denn die Frist zwischen Mahn- und Vollstreckungsbescheid??

    Wenn der Antragsgegner trotz des begründeten Anspruchs in der Frist nicht zahlt, muss er eben mit dem Vollstreckungsbescheid und der sofortigen Vollstreckung rechnen --- und wegen seiner hartnäckigen Zahlungsverweigerung alle Kosten tragen.

  • Ich warte keine Sekunde und lasse den VB durch den GVZ zustellen, der dann sogleich einen Vollstreckungsversuch vornimmt. Rechnung - Mahnung - MB, wieviel Zeit wird denn bitteschön bis zur Zahlung noch benötigt?

  • Merkwürdig, der Beitrag von gestern ist futsch :( .
    Problem aus meiner Sicht ist doch ganz klar, dass man als Gläubiger mit seiner Forderung hinten rüber fällt, wenn man zu langsam in der Vollstreckung ist. Warum sollte ich aus Rücksicht auf den BGH einen Rangverlust in Kauf nehmen? Und von Amts wegen würde ich das auch nicht prüfen, sondern nur, wenn der Schuldner entsprechendes vorbringt und glaubhaft macht, weshalb die Vollstreckung verfrüht sein soll.

  • wenn der Schuldner entsprechendes vorbringt und glaubhaft macht, weshalb die Vollstreckung verfrüht sein soll.



    Na, da möge er mal vortragen. Er hatte genug Chancen zu zahlen, ansonsten vielleicht noch ein Ratenzahlungsangebot an den GVZ, das war´s.

  • Das Mahnverfahren ist unzweifelhaft ein unstreitiges Verfahren. Der Antragsgegner hat es selbst in der Hand, den Anspruch ins streitige Verfahren überzuführen und richterlich überprüfen zu lassen.

    Einen Zeitraum nach Zustellung eines VBs ist m.E. eindeutig zu verneinen. Es besteht hier keine Ungewissheit darüber, wie ein Richter oder das gericht entscheiden wird, wie bei einem streitigen Verfahren. Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch ein, braucht der Antragsteller auch nicht zuzuwarten.

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    (Heinz Becker)

  • Eine (verpflichtende) Wartefrist würde dem Gesetz m.E. sogar widersprechen. Laut § 750 I 2 ZPO darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Titel vorher oder gleichzeitig zugestellt wird. Nimmt man also eine Wartefrist an, so dürfte ich nicht mal den VB zustellen lassen, wenn ich sofort die Vollstreckung daraus betreiben will.
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist doch gerade, daß der Schuldner keine pfändbaren Gegenstände verschwinden lassen kann. Dies würde u.U. durch eine (erfundene) Wartefrist ausgehebelt.

    Was anderes gilt nur dann, wenn der Schu. bezahlt hat, und der Gl. dann erst eine ZV-Maßnahme einleitet, obwohl er bereits von der Zahlung Kenntnis haben müßte. Dann würd ich zum Einen die Notwendigkeit der ZV-Kosten anzweifeln und zum Anderen sogar das Vorliegen von § 767 ZPO bejahen.

    Wenn der Schu. aber erst nach Einleitung der ZwV zahlt, dann sind die Kosten auch notwendig.

  • Nach der ständigen Rspr. d. BGH ist eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand. Eine Frist von 14 Tagen ist dabei angemessen.
    Die Frist beginnt z.B. mit Verkündung des Titels, vgl. z.B. BGH Beschluss vom 18.7.2003 -IX a 146/03 - oder IX ZB 82/02 vom 17.7.02 oder IXa ZB 183/03 vom 10.10.2003. Im Beschluß vom 18.7.2003 verweist der BGH bezüglich der angemessenen Frist zur freiwilligen Leistung sowohl auf den Münchner Kommentar, als auch auf den Zöller .
    Auch in Zöller, 24. Aufl. Rn. 9b zu § 788 ZPO wird auf die 2 Wochenfrist und deren Beginn hingewiesen.
    Auch in 25. Auflage wird auf die Möglichkeit zur freiwilligen Abwendung der ZWV hingewiesen ( Hinweis auf BVerfG und auf BGH).
    Man stelle sich vor, ein Urteil wird verkündet. Der Gläubigeranwalt fordert den Schuldner noch im Gerichtssaal zur sofortigen Zahlung auf und verlangt dafür sogar noch eine Gebühr für eine Vollstreckungsandrohung etc. Das wäre doch Schikane. Die Rspr. d. BGH oder des BVerfG wird wohl inzwischen überall bekannt sein und entspricht der h.M. in allen gesichteten ZPO-Kommentaren.http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?ents…/entscheidungen

  • Nach dem BVerfG ist verfrüht und nicht notwendig, wenn sofort nach Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Gewährung einer angemessenen Frist vollstreckt wird, Zöller, 25. Aufl. Rn. 9b zu § 788 ZPO.
    Dort wird auch eine Frist nach Zustellung eines KFB an eine Haftpflichtversicherung von 21 Tagen zitiert mit Entscheidungsangabe.
    Oder nach Berufungsurteil etc. Die Frist kann daher wohl auch beim VB nicht vor der Zustellung beginnen. Die Rspr. d. BGH und des BVerfG kann man da nicht ignorieren.

  • Der VB wird von Amts wegen zugestellt.
    Eine Vollstreckung aus einem VB zeitgleich mit seiner Zustellung an den Antragsgener wird nicht stattfinden, da die VB-Ausfertigung für den Antragsteller erst nach erfolgter Zustellung und mit Bescheinigung dieser an den Antragsteller übersandt wird. Es war auch nie die Rede davon, dass er hier noch nicht zugestellt wäre.

    Es geht auch nicht darum, dass man Rechtsprechung ignoriert, sondern darum, dass man zwischen verschiedenen Arten von Vollstreckungstiteln differenziert.

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    (Heinz Becker)

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