Berichtigung Schlussverzeichnis

  • Mir reicht hier gerade ein Verwalter ein geändertes Schlussverzeichnis ein und sagt, dass er versehentlich einen Gläubiger, dessen Forderung festgestellt war, vergessen habe. Ein Blick in die Tabelle bestätigt dies auch. Meine Frage nun: Der Schlusstermin ist schon über die Bühne - kann ich denn da noch ein geändertes Schlussverzeichnis einfach so zur Akten nehmen??:confused:

  • Nachträgliche Änderung des Schlussverzeichnisses halte ich für problematisch - von wegen Veröffentlichung, Einwendungen, etc. Selbst wenn man nochmal veröffentlichen würde: Es dürfte Vertrauensschutz für die anderen Gläubiger bestehen, dass sie nach der ersten Veröffentlichung den Staatsanzeiger wegen dieses Verfahrens nicht weiter verfolgen müssen.

    Einen brauchbaren und vor allem rechtlich vertretbaren Lösungsvorschlag, wie man den vergessenen Gläubiger noch ins Verzeichnis reinbringt, habe ich leider nicht.

    Da es sich um einen wahrscheinlich nicht mal sonderlich exotischen Fall handelt, der wohl jedem Mal passieren kann, sage ich es nur ungern, aber ich befürchte mal, man wird an Verwalterhaftung denken müssen (für die Quote, die dem Vergessenen mangels Aufnahme ins Schlussverzeichnis ggf. entgeht.)

  • Berichtigung des Schlussverzeichnisses nur unter § 194 InsO, bei Schlusstermin spätestens in diesem vorzutragen § 197 InsO.
    Berichtigung der Tabelle und damit des Schlussverzeichnises nehme ich nur in der Frist § 189 InsO entgegen. Danach steht das Schlussverzeichnis, weitere Berichtigungen berühren dieses nicht mehr.

  • Berichtigung des Schlussverzeichnisses nur unter § 194 InsO, bei Schlusstermin spätestens in diesem vorzutragen § 197 InsO.
    Berichtigung der Tabelle und damit des Schlussverzeichnises nehme ich nur in der Frist § 189 InsO entgegen. Danach steht das Schlussverzeichnis, weitere Berichtigungen berühren dieses nicht mehr.



    Sehe ich eigentlich genauso! Was aber, wenn der IV die Verteilung bereits vorgenommen hat. Würdet Ihr da wirklich die "harte Linie" fahren? :gruebel:

    In einer Akte ist mir bei der Überprüfung der Vornahme der Schlussverteilung vor Aufhebung jetzt aufgefallen, dass der IV an drei weitere Gläubiger Gelder überwiesen hat, obwohl diese nicht im ursprünglichen Schlussverzeichnis enthalten waren. Das ursprüngliche SV war zwar zum Zeitpunkt seiner Erstellung korrekt, jedoch hat der IV innerhalb der Ausschlussfrist bestrittene Gl. festgestellt, ohne gleichzeitig die Änderung des Schlussverzeichnisses zur Akte mitzuteilen (die Tabelle wird bei Berichtigungen nicht zusammen mit der Akte vorgelegt, daher ist es hier nicht aufgefallen). Auf Nachfrage teilt der IV nun den Sachverhalt mit und reicht zugleich ein berichtigtes Verzeichnis zur Akte.
    Würdet ihr in diesem Fall die Gl., bzw. den IV auffordern, dass Geld zurück zu zahlen.
    Im Grunde ist die Verteilung richtig erfolgt, lediglich das SV war nicht während der Frist berichtigt? :oops:

  • Eine Frage stellt sich noch:
    Stimmte denn das Schlussverzeichnis mit der Tabelle überein? Also hatte der IV eine Anmeldung vergessen in die Tabelle einzutragen? Oder wurde das Schlussverzeichnis nicht mit der Tabelle abgeglichen?
    Bei uns reicht der TH/IV das Schlussverzeichnis mit Schlussbericht ein. Und vor Schlussterminsbestimmung wird das Verzeichnis mit der Tabelle verglichen, Unstimmigkeiten werden moniert.

  • Bei uns reicht der TH/IV das Schlussverzeichnis mit Schlussbericht ein. Und vor Schlussterminsbestimmung wird das Verzeichnis mit der Tabelle verglichen, Unstimmigkeiten werden moniert.



    Das ist aber nett von euch, da ich eine Abgleichspflicht des AG nicht sehe. Den Verwalter, der sonst ein Problem i.S.d. § 60 InsO hätte wird es freuen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine Frage stellt sich noch:
    Stimmte denn das Schlussverzeichnis mit der Tabelle überein? Also hatte der IV eine Anmeldung vergessen in die Tabelle einzutragen? Oder wurde das Schlussverzeichnis nicht mit der Tabelle abgeglichen?
    Bei uns reicht der TH/IV das Schlussverzeichnis mit Schlussbericht ein. Und vor Schlussterminsbestimmung wird das Verzeichnis mit der Tabelle verglichen, Unstimmigkeiten werden moniert.



    Das Schlussverzeichnis wurde -wie hier üblich- mit der Tabelle abgeglichen und daraufhin der Termin bestimmt.
    Wie gesagt, zum Zeitpunkt der Schlussterminsbestimmung war das SV korrekt.
    Die ST-Best. und die VÖ nach § 188 InsO erfolgte und während der Ausschlussfrist reichte der IV Berichtigungen zur Tabelle (nachträgliche Feststellungen bestrittener Gl.).
    Ein berichtigtes Schlussverzeichnis hat er jedoch innerhalb der Ausschlussfrist nicht zur Akte gereicht?
    Stellt sich mir halt die Frage, ob die Verteilung an die Gl. korrekt war? :gruebel:

  • Wenn der IV in der Frist §189 II Berichtigungen nachreicht, dann berücksichtige ich diese. In diesem Zeitraum müsste sich der IV ja ansonsten beklagen lassen und wenn er jetzt seine Ansicht ändert wegen Nachweis der Forderung o.ä., dann nimmt das ja nur ein Anerkenntnis im Zivilverfahren vorweg, wobei letzteres ja Geld kostet.

    cano: Das Gericht genehmigt die Schlussverteilung. Damit muss ich doch prüfen, was soll an wen (Verzeichnis, somit Tabelle) verteilt werden?
    Ist mir einfach sympathischer vorher zu überprüfen.

  • Wenn der IV in der Frist §189 II Berichtigungen nachreicht, dann berücksichtige ich diese. In diesem Zeitraum müsste sich der IV ja ansonsten beklagen lassen und wenn er jetzt seine Ansicht ändert wegen Nachweis der Forderung o.ä., dann nimmt das ja nur ein Anerkenntnis im Zivilverfahren vorweg, wobei letzteres ja Geld kostet.



    Machen wir genauso.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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