Zustimmung zur Grundschuldeintragung von Miteigentümern
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hexhex -
7. Dezember 2010 um 06:32
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Wenn es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt, kann sie ihren Bruchteil nach § 1114 BGB ohne Zustimmung der Miteigentümer belasten.
Wenn es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, ist die Belastung des Anteils nicht möglich. -
Ebenso.
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Danke.... (jetzt hab ichs auch endlich gefunden )
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