Briefgrundschuld / Kann gelöscht werden?

  • Erst einmal wollte ich mich für dieses wirklich informative Forum bedanken. Hat mir in letzter Zeit schon sehr weitergeholfen.
    Nun haben wir ein Problem, da von uns unterschiedlich bewertet wird.

    In Abt. III ist eine Briefgrundschuld (Restkaufpreis) aus dem Jahre 1958 eingetragen. Der Restkaufpreis war fällig im Jahre 1959. Es liegt ein privates Schreiben des Gläubigers vor, in dem die Zahlung des Restkaufpreises bestätigt wurde. Gleichzeitig hat er den Grundschuldbrief an die Grundstückseigentümer gesandt. Allerdings ohne Löschungs-bewilligung. Der Gläubiger ist vor längerer Zeit verstorben. Erben wären nur unter erheblichem Aufwand aufzuspüren.
    Da der Grundstückseigentümer den Brief bereits seit 40 Jahren in Händen hält, kann er die Löschung dieser Belastung bewilligen und beantragen.

    Wie wird hier verfahren? Vielen Dank für Eure Antworten.

    Sophie

  • Die Grundschuld ist nicht akzessorisch und blieb daher trotz erfolgter Tilgung der durch sie gesicherten Forderung Fremdrecht, es sei denn, der Eigentümer hätte auf die Grundschuld gezahlt (dann Eigentümerrecht analog § 1143 BGB), was dem GBA aber nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.

    Hier bleibt also nur das Aufgebot zum Zwecke des Ausschlusses unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB. Mit Erlass des Ausschlussurteils erwirbt der Eigentümer die Hypothek als Grundschuld (§§ 1170 Abs.2 S.1, 1177 BGB) und der Brief wird kraftlos (§ 1170 Abs.2 S.2 BGB). Der Eigentümer kann dann die Löschung formgerecht bewilligen (§ 29 GBO). Die Löschung der Grundschuld kann ohne Briefvorlage erfolgen (§ 41 Abs.2 S.2 GBO).

  • Hallo,
    vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

    Der Grundschuldbrief liegt ja vor. Die Grundschuld ist in einer Höhe von umgerechnet € 6.000,00 eingetragen. Habe - wohl irrtümlich - angenommen, hier käme evtl. noch die Löschungserleichterung (§ 18) in Frage, obwohl die eingetragene Grundschuld € 3.500,00 übersteigt. Da aber eine - leider ohne dem § 29 GBO zu genügen - Zahlungsbestätigung des Gläubigers vorliegt und der Grundschuldbrief dem Eigentümer ausgehändigt wurde und die Grundschuld aus dem Jahre 1958 stammt, dachte ich hier wäre "ein Auge zuzudrücken". Die Erben können wir ermitteln. Aber Erbscheine liegen leider nicht vor. Diese müssten beantragt werden. Dabei fallen wieder erhebliche Kosten an.
    Die hier zuständige Rechtspflegerin würde - wie von mir angedacht - löschen, wenn ich ihr auch nur einen Fall nennen könnte, der ähnlich gelagert ist und in dem Löschung aufgrund Löschungsbewilligung des Eigentümers erfolgte.

    Vielen Dank noch einmal.

    Gruß Sophie

  • Wenn die Rechtspflegerin über ihren Schatten springt, wäre evtl. folgende Lösung denkbar:

    Aus dem Umstand, dass es sich um eine Grundschuld zur Sicherung eines Restkaufpreises handelt, kann geschlossen werden, dass der Eigentümer seinerzeit i.S. des § 1143 BGB (analog) auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb bereits damals ein Eigentümerrecht entstanden ist. Hierfür könnte auch sprechen, dass der Gläubiger den Brief herausgegeben und damit mangels Beifügung einer Löschungsbewilligung zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm das Recht nicht mehr zusteht und dass es deshalb seiner Löschungsbewilligung nicht bedarf.

    Daher steht und fällt alles mit der Frage, ob die Rechtspflegerin diese Rechtslage ausreichend für nachgewiesen erachtet und im Hinblick auf den Rückzahlungsnachweis über die Formvorschrift des § 29 GBO hinwegsieht. "Passieren" könnte jedenfalls nichts, weil die Rechtsnachfolger des Gläubigers im Hinblick auf die vorliegende Rückzahlungsbestätigung im Ergebnis keine Rechte mehr aus der Grundschuld herleiten können.

    Aber selbstverständlich lässt sich nicht das geringste dagegen einwenden, wenn sich die Rechtspflegerin auf den vorgeschlagenen Lösungsweg nicht einlässt. Evtl. ist die Erbenermittlung aber auch gar nicht schwierig, weil sich bei Nachfragen bei den NachlG herausstellt, dass Erbscheine bereits vorliegen. Dass es einen Riesenumstand darstellt, alle Erben und Erbeserben des Gläubigers zur Abgabe von Löschungsbewilligungen veranlassen zu müssen, versteht sich von selbst. Aber das ist halt so. Da wäre das Aufgebotsverfahren sicherlich billiger.

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