Folgender Fall.
In Abt. I lfd. Nr. 3 waren A und B zu je 1/2 Anteil eingetragen.
A ist verstorben. Erbschein vom 27.09.10 lag in Ausfertigung vor, wonach B Alleinerbe ist. Auf Antrag des B wurde Grundbuch berichtigt.
In Abt. I lfd. Nr. 4 ist somit B eingetragen.
Eiintragungsgrundlage: Teils wie lfd. Nr. 3.2, der Anteil lfd. Nr. 3.1 durch Erbfolge vom übergegangen und ....
Nun wird der Erbschein vom 27.09.10 eingezogen. Vorgelegt wird ein neuer Erbschein (gegenständlich beschränkt auf den im Inland befindlichen Nachlass), wonach immer noch B Alleinerbe ist.
Benötige ich nun nochmals einen Grundbuchberichtigungsantrag von B?
Als Eintragungstext würde ich vorschlagen:
In Abt. I lfd. Nr. 5 ist B einzutragen.
Eintragungsgrundlage: Teils wie lfd. Nr. 3.2, der Anteil lfd. Nr. 3.1 durch Erbfolge vom übergegangen und ....
Lfd. Nr. 4 ist vollständig zu röten.
Muss erwähnt werden, dass der Erbschein vom 27.09.10 eingezogen wurde? M.E. nein.
Was meint ihr? Vielen Dank schonmal.