KV nichtig gem. § 138 BGB

  • Hallo!

    Ich habe hier mehrere Anträge vorliegen, in denen WEG verkauft werden. Der erste Verkauf war im Mai und da wurde pro Einheit 12.000 € als Kaufpreis gezahlt. Damals ist alles an eine Gesellschaft gegangen. Diese Gesellschaft verkauft jetzt die Wohneinheiten für den 6,67fachen Wert, somit je 80.000,00 €.

    Jetzt gibt es ja das schöne BGH-Urteil (V ZR 473/99), in dem der Kaufvertrag als nichtig gem. § 138 BGB angesehen wird, wenn Leistung und Gegenleistung mehr als das doppelte auseinanderliegen.
    Ich könnte also annehmen, dass der eingereichte KV nichtig ist. Was ist nun aber mit meiner (für ich ja ausschließlich wichtigen) Auflassung. Im Sinne des Abstraktionsprinzips könnte ich ja dennoch die beantragte Eigentumsumschreibung vornehmen.

    Oder kann man hier auch (wie im Betreuungsrecht) eine Gesamtschau des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäftes vornehmen, und sagen, wenn der Käufer von der Nichtigkeit wissen würde, würde er die Auflassung nicht mehr wollen.

    Würdet ihr eintragen oder nicht? Eine Erklärung der Wertsteigerung wurde versucht, indem gesagt wurde, die Einheiten bekämen eine Einbauküche, ein neues Bad und neuen Fußboden. Weitere Angaben (Preise, etc. wurden nicht angegeben). Für mich wäre dies als Erklärung nicht ausreichend...

    Schon mal danke für die Hilfe!!

  • Die Gesamtschau ist auch im Betreuungsrecht tot (BGH Rpfleger 2005, 189 = NJW 2005, 415).

    Wenn Du den Kaufvertrag für nichtig hälst, kannst Du aber die Eintragung der Vormerkung ablehnen. Weil ohne schuldrechltichen Anspruch die Vormerkung nicht entstehen kann, kann auch keine Vormerkung eingetragen werden, da das Grundbuch unrichtig würde.

    Meiner Erfahrung nach lohnt der ganze Aufwand aber nicht. Das Geschäft mit den Schrottimmobilien läuft seit 30 Jahren bestens. Die Leute wollen einfach betrogen werden, weil sie den windigen Immobilienhaien und ihren leeren Versprechungen mehr vertrauen als allen Warnungen seriöser Notare oder dem Zurückweisungsbeschluss der besorgten Rechtspflegerin. Das böse Erwachen kommt halt, wenn die letzte Wohnung im Objekt verkauft ist, der Mietgarantiegeber dann liquidiert wird und Finanzierungsgrundschuld und Sanierungsrückstau richtig Geld kosten. Nach ein wenig Presserummel beruhigt sich der Markt dann wieder bis genügend Bekloppte nachgewachsen sind, die man wieder übers Ohr hauen kann.

    Nicht selten sind auch die Fälle in denen der Käufer am Betrug in Form eines Kick-back-Geschäfts beteiligt ist. Die Zeche zahlen wir dann wieder alle, wenn die Banken wegen ihrer faulen Immobilienkredite mal wieder mit Staatsknete gerettet werden müssen. Aber was solls? Hauptsache der Banker hat die tollen Boni für die enormen Umsatzsteigerungen kassiert.

    Also ich habe es aufgegeben als Rächerin der Enterbten die Leute davor zu schützen, ihr Geld zum Fenster raus zu werfen. Ob die Voraussetzungen des § 138 II BGB vorliegen, kann im Grundbuchverfahren nicht geprüft werden, da die hierfür erforderliche Beweiserhebung über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche und Ausbeutung nicht möglich ist. Also trag ein und reservier schon mal ein Aktenzeichen in der K-Abteilung.

  • Ich gehe regelmäßig davon aus, dass der Zwischeneigentümer an dem Objekt wertsteigernde Maßnahmen vorgenommen hat. Eine Grundsanierung kann den Kaufpreis locker um ein Mehrfaches übersteigen. :cool:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ok, danke Euch.
    Dann werde ich wohl eintragen. Rechtlich bleibt mir ja keine andere Möglichkeit und mein Bauchgefühl zählt beim OLG leider nicht :(

  • Wenn nicht erst die AV sondern bereits die Eigentumsumschreibung erfolgen sol, dann gibt es aus meiner Sicht zwei Alternativen:

    * der Käufer hat die 80 TEUR bereits aus eigenem Geld bezahlt. Da wird er den Kaufpreis schon geprüft haben.
    * Der Kaufpreis wurde finanziert, eine Finanzierungs-GS eingetragen. Dann wird man davon ausgehen können, dass die Bank den Beleihungswert sorgfältig :teufel: geprüft hat, wozu sie nach den Aufsichtsregeln verpflichtet ist

    Fazit: Wäre ich Rechtspfleger, hätte ich keine Bedenken.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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