Löschen eines Mithaftvermerks wenn ursprüngliche Eintragung gelöscht

  • Hallo,

    ich bin keine Rechtspflegerin - ich bin Bodenordnerin (bzw. arbeite in der Flurbereinigung). Ich hoffe unter diesen Voraussetzungen trotzdem eine Antwort von euch zu erhalten. Eure Diskussionen haben mir schon oft weiter geholfen. Heute habe ich selber mal eine Frage.

    Ich habe in Abt. III Grundbuch von x Blatt A einen Mithaftvermerk, folgender Wortlaut:
    "Belastungen (siehe Grundbuch von x Blatt B) mit dem Bestand hierher zur Mithaft übertragen."
    Im Blatt B sind jedoch alle Belastungen bereits gelöscht.
    Ist die Löschung des Mithaftvermerkes von Amts wegen möglich, da die ursprüngliche Belastung gelöscht wurde? Sollte ich die Löschung beim zuständigen GBA beantragen bzw. besteht die Aussicht das die Löschung vorgenommen wird? Der Eigentümer will im Rahmen der Flurbereinigung auf sein Flurstück verzichten, dabei ist es möglichst lastenfrei zu übergeben. Da mir der ursprüngliche Eintragungstext nicht bekannt ist, stimmt der Erwerber einer Übernahme der Belastung nicht zu.

    Vorab Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Der reine Mithaftvermerk in Blatt A wäre beim Löschen der Belastung in Blatt B zu löschen gewesen. Dies kann natürlich nachgeholt werden.

    Die Belastung selbst besteht aber nach wie vor in Blatt A.

  • Ich würde zudem das GBA bitten, eine ordentliche Eintragung aus diesem Vermerk zu machen. Ich selbst habe das bei Neufassungen etc. jedenfalls von mir aus getan und nicht nur diesen Stempel abgetippt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich denke, du solltest auf jeden Fall beim GBA die Überprüfung der Sache anregen (kommt hier häufiger vor); möglicherweise löst sich ja alles in Wohlgefallen auf.
    Besser vorher alles klären, als später bei der Übernahme des Plans böse Überraschungen zu erleben.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Danke für eure schnellen Antworten!

    Hört sich zunächst mal positiv an. Ich werde mich ans GBA wenden. Oft weiß man gerne vorher ob die Anfragen Aussicht auf Erfolg haben - auch, weil die Eigentümer häufig drängeln, Anfragen aber lange dauern (kommt auf's GBA an) und da ich kein Rechtspfleger bin...

    Überraschungen bei der Planabgabe mag tatsächlich niemand!

    Danke nochmal!

  • Ich glaube, daß Du Dich mit der BayGBGA etwas weit vorgewagt hast. Das ganze dürfte in Neufünfland spielen und da gilt die BayGBGA nicht.;)

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