Hallo, ich bin neu hier.
Ich habe in einer Strafsache den vom Richter angeordneten Wechsel des Pflichtverteidigers wegen räumlicher Entfernung.Der Angeklagte ist nach dem ersten Verhandlungstermin verzogen, der ursprüngliche Pflichtverteidiger hat aber alle Gebühren schon aus der Landeskasse erhalten.
Darf ich jetzt nach Verurteilung an den neuen Pflichtverteidiger alles noch einmal auszahlen?
Hilfe,Hilfe
Danke
Wechsel des Pflichtverteidigers
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Soraya13 -
8. Dezember 2010 um 13:24
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Grundsätzlich schon. Wenn 5 beigeordnet werden, dann muß man 5 ausbezahlen. Aber man muß halt auch schaun, ob er alle Gebühren auch verdient hat. (VV 4104 z.B. nicht, wenn er erst nach Eingang der Anklage tätig wurde)
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Er bekommt die volle Vergütung.
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Er bekommt die volle Vergütung.
Schließe mich an.
Anders nur, wenn eine Beschränkung im Beiordnungsbeschluss á la "...wird beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Landeskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen." oder so ähnlich. -
Stimme auch zu - maßgeblich ist der richterliche Beschluss und wenn der keine Einschränkungen enthält ist nochmals vollständig, soweit entstanden auszuzahlen..
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Danke euch allen!
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