Angabe Erbanteil notwendig?

  • Ist für das Grundbuchamt die Angabe im öffentlichen Testament notwendig nach welchen Anteilen die Erben erben?

    Ich habe ein Testament vorliegen Wortlaut der Erbeinsetzung:
    "Der Mann setzt seine Frau und seine Kinder A und B zu seinen Erben ein wie folgt:...(Es kommt eine Aufzählung, wer welchen Anteil am Grundstück bekommen soll und wer welchen Anteil am Geld erhalten soll)"

    Im Grundbuch werden ja nur die Erben in Erbengemeinschaft eingetragen ohne die größe der Erbanteile, müssen diese trotzdem feststehen?
    Brauche ich doch einen Erbschein, da die Anteile nur durch Auslegung/Ermittlung konkret bezeichnet werden könnten?

    Habe bisher trotz suchen und viel lesen nichts dazu gefunden!
    Könnt ihr mir helfen?

  • Ich habe in einem ähnlichen Fall einen Erbschein erfordert mit unter anderem folgender Begründung:
    "Denn die Zuwendung eines Nachlassgegenstandes begründet keine Erbeinsetzung (§ 2087 II BGB).
    Vielmehr spricht es für die Erbeinsetzung mehrerer Erben als Erbengemeinschaft mit evtl. Teilungsanordnung.
    Hierfür sind weitere Ermittlungen (Ermittlung des Wertes des gesamten Nachlasses etc.) erforderlich, zu denen das Grundbuchamt nicht befugt ist. Die Amtsermittlung obliegt allein dem Nachlassgericht."
    Du weißt im Prinzip gar nicht wer Erbe ist und somit kannst Du die Grundbuchberichtigung auch noch nicht vornehmen.
    Die Erbanteile werden -wie Du schon selber festgestellt hast- nicht mit angegeben.

  • M.E. reicht es aus, wenn sich aus dem Testament die Erben ergeben. Es muss allerdings eindeutig sein, dass die bedachten Personen tatsächlich Erben und nicht nur Vermächtnisnehmer hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände sein sollen. Wenn dies der Fall ist, dürfte das Testament zur GB-Berichtigung ausreichen, da die Erbquoten insoweit ohne Interesse sind und im GB daher auch nicht eingetragen werden.

  • Ich bin völlig anderer Ansicht.

    Nach § 35 GBO ist die Erbfolge nachzuweisen. Dazu gehören auch die Erbquoten, auch wenn sie nicht im Grundbuch einzutragen sind, ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall ohnehin nur eine Auslegung ergeben kann, wer überhaupt und ggf. zu welcher Quote zum Erben berufen ist.

    An der Vorlage eines Erbscheins führt daher im vorliegenden Fall nach meiner Ansicht kein Weg vorbei.

  • Vielen Dank!

    Ich werde heute mal mit meinen Kolleginnen weiter diskutieren, werde mir noch mal genau angucken, wie er was genau aufteilt und ich glaube ich tendiere zu einem Erbschein!

  • Die dem DNotI-Gutachten zugrunde liegende Rechtsauffassung, dass auch ein Erbschein ohne Erbquoten erteilt werden könne, halte ich für unzutreffend. Wenn die Feststellung der Erbquoten weitere Ermittlungen erfordert, ist die Verfügungsmöglichkeit durch die Bestellung eines Nachlasspflegers sicherzustellen.

    Für den vorliegenden Fall kommt es auf diese Frage aber nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass das Nachlassgericht bei der Feststellung der Erbquoten vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt würde. Es geht hier vielmehr um eine Frage der Testamentsauslegung, die dem Grundbuchamt aufgrund des Erfordernisses weiterer Ermittlungen entzogen ist.

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