Genaue Angaben in der Eintragungsbewilligung

  • Moin
    liebe Kolleginnen und Kollegen.

    Ich streite mich derzeit mit einem Notar um folgendes Problem:

    Es gibt ein Grundbuchblatt, auf dem ein einziges Grundstück verzeichnet ist, das mehreren Hundert Miteigentümern gehört (Es handelt sich um einen spielplatz, der sich neben einer großen WEG-Anlage befindet und fast alle Wohnungseigentümer haben einen Miteigentumsanteil).
    Da die Abt. I sehr unübersichtlich ist, verlange ich bei vorlage von Kaufverträgen immer die klare Bezeichnung, welcher miteigentumsanteil verkauft werden soll (zumal diverse miteigentümer mehrfach in Abt. I eingetragen sind, wenn sie mehrere Wohnungen und jeweils Anteile am Spielplatz gekauft haben).

    Ein auswärtiger Notar geht nun auf die Barrikaden und weigert sich, die gewünschte Angabe zu liefern. Vor einigen Jahren hat unser LG einmal in meinem sinne entschieden, aber nach zwei Büroumzügen finde ich die Entscheidung leider nicht mehr (und die Kollegen auch nicht).

    Kennt irgendjemand eine einschlägige Gerichtsentscheidung?

  • (zumal diverse miteigentümer mehrfach in Abt. I eingetragen sind, wenn sie mehrere Wohnungen und jeweils Anteile am Spielplatz gekauft haben).



    Dies dürfte unzulässig sein. Wenn ich mehrere kleine Anteile aufkaufe verlieren die ihre rechtliche Selbständigkeit und ich halte dann einen größeren Miteigentumsanteil. M.E. hat der Notar recht.

  • Schöne Antwort, betrifft aber nicht mein Problem.

    Wenn jemand eine Wohnung und einen Spielplatzanteil kauft und im Spielplatzgrundbuch als Eigentümer eingetragen wird, kann es leider durchaus vorkommen, daß übersehen wird, daß er vor Jahren bereits einen Anteil erwarb und er wird zum zweiten Mal als Eigentümer eingetragen (besonders, wenn die Personalien in den beiden Verträgen nicht übereinstimmen weil er sich jetzt z.B. nicht mehr Heinrich sondern Heinz nennt).

    Meine Frage ist jedoch eine ganz andere.

    Kann ich verlangen, daß in der Eintragungsbewilligung genau angegeben wird, welcher Anteil verkauft werden soll (Abt. I Nr. 298 a?) oder muß der Rechtspfleger Hunderte von Namen in Abt. I durchforsten und vielleicht sogar noch Vermutungen anstellen, welcher Anteil gemeint sein soll?

  • Auch wenn der Eigentümer aufgrund eines Versehens zweimal in Abteilung I steht hat er nur einen Anteil an dem Grundstück.

    Meines Erachtens kannst Du somit nicht verlangen, dass erklärt wird, "welcher" Anteil verkauft wird. Wenn der Eigentümer nur einen Teil seines Miteigentumsanteils veräußern will, kannst Du nur verlangen, dass dieser Anteil der Größe nach bezeichnet wird. (Dabei merkt man dann, dass Notare keine Bruchrechnung können.) Welchen der unzuklässigen Mehrfacheinträge Du in Deinem Fall dann rötest, bleibt Dir übelasen.

    § 28 GBO schreibt nur die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks vor. M.E. kannst Du nicht verlangen, dass Dir noch gesagt wird, dass der Verkäufer in Abteilung I unter Nr. 4.372 eingetragen ist.

  • Auch wenn der Eigentümer aufgrund eines Versehens zweimal in Abteilung I steht hat er nur einen Anteil an dem Grundstück.

    Meines Erachtens kannst Du somit nicht verlangen, dass erklärt wird, "welcher" Anteil verkauft wird. Wenn der Eigentümer nur einen Teil seines Miteigentumsanteils veräußern will, kannst Du nur verlangen, dass dieser Anteil der Größe nach bezeichnet wird. (Dabei merkt man dann, dass Notare keine Bruchrechnung können.) Welchen der unzuklässigen Mehrfacheinträge Du in Deinem Fall dann rötest, bleibt Dir übelasen.

    § 28 GBO schreibt nur die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks vor. M.E. kannst Du nicht verlangen, dass Dir noch gesagt wird, dass der Verkäufer in Abteilung I unter Nr. 4.372 eingetragen ist.


    :zustimm:

  • ....
    Wenn jemand eine Wohnung und einen Spielplatzanteil kauft und im Spielplatzgrundbuch als Eigentümer eingetragen wird, kann es leider durchaus vorkommen, daß übersehen wird, daß er vor Jahren bereits einen Anteil erwarb und er wird zum zweiten Mal als Eigentümer eingetragen .....



    Bei dieser Art der Buchung, bei der der Miteigentümer in Abt. I an verschiedenen Stellen mit einem je einem Miteigentumsanteil eingetragen ist, besteht die Gefahr, dass entgegen § 1114 BGB diese isoliert gebuchten Miteigentumsanteile belastet werden, obgleich der ursprüngliche Miteigentumsanteil mit dem Hinzuwerwerb eines weiteren Miteigentumsanteils -jedenfalls dann, wenn den Anteilen keine rechtliche Selbstständigkeit zukommen kann-
    zu einem einheitlichen Miteigentumsanteil „verschmolzen“ ist (BayObLGZ 1996, 41/48; BGH, ZfIR 2005, 70, zitiert bei Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1008 RN 5). Stelle ich die Eintragung mehrfachen Miteigentums fest, bei der es keine Besonderheiten gibt (etwa Surrogationserwerb mit Verfügungsbeschränkung), handhabe ich es so, dass ich den Miteigentümer mit den zusammengefassten Miteigentumsanteilen unter einer neuen laufenden Nr. vortrage. Text: "Erwerbsgründe wie lfd. Nrn….; den Miteigentümer mit den zusammengefassten Miteigentumsanteilen neu vorgetragen am …"

    Dann stellt sich auch das Problem nicht, bei einer Weiterveräußerung eine Bezeichnung darüber zu verlangen, welcher MEA veräußert wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Benutzt Ihr SolumStar?? Dann ins Wohnungsblatt wechseln und einmal in die Überschrift der Spalte Name/Firma/Sitz klicken, dann werden die Beteiligten alphabetisch sortiert. Da findet man seinen Verkäufer schnell, und kann die zugehörige Nummer der Abteilung I ablesen. (Glaube nicht, daß ich die Angabe verlangen kann, außer der Miteigentümer hat unterschiedlich belastete Anteile, was bei Eurer Eintragungstaktik ja passieren könnte.)

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