Beschwerde wegen Terminsprotokoll

  • Der in einer besonderen Gläubigerversammlung (Abstimmung über bedeutsame Rechtshandlungen) nicht anwesend gewesene GF der Schuldnerin, der zugleich Gläubiger der Schuldnerin ist, beschwert sich gegen das Protokoll, da dieses nach seiner Ansicht unvollständig sei.

    Da ein Protokoll m.E. keine Entscheidung ist, kann ich kein Beschwerderecht erkennen - auch nicht nach § 11 Abs. 2 RPflG.
    Oder was meint Ihr?

    Muss ich die Beschwerde trotzdem dem Richter vorlegen oder gar ans LG schicken?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie kann der denn eine Unvollständigkeit vortragen, wenn er selbst garnicht da war:confused:.
    Mir fällt nur Antrag nach § 164 ZPO (Berichtigung) ein. In meinem Kommentar (Zoeller) steht dazu, dass gegen die Ablehnung kein Rechtsmittel gegeben ist, weil die nächsthöhere Instanz ja nicht dabei war. Insofern wird man es wahrscheinlich doch dem Richter vorlegen müssen. Aber zunächst würde ich es als Antrag auf Berichtigung auslegen und zurückweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 863;
    LAG Hamm MDR 1988, 172 (Vornahme durch Unbefugten);
    OLG Hamm OLGZ 1983, 89, 90 f. (§ 319 Abs. 3 analog, wenn Berichtigung unzulässig war);
    OLG München OLGZ 1980, 465, 466;
    LAG Düsseldorf JurBüro 1987, 628;
    LG Frankfurt/M JurBüro 1993, 745; aA (Beschwerde grundsätzlich unzulässig) Zö/Gummer § 567 Rn. 35; BFH/NV 2001, 1565.

  • Danke zunächst für die Fundstellen!

    Leider bin ich für meinen Fall aber noch nicht wirklich schlauer geworden:

    In der Versammlung zur Abstimmung über die bedeutsamen Rechtshandlungen hatte der IV mündlich kurz berichtet, was er bisher im Verfahren überhaupt so unternommen hatte. Dieser Bericht betraf aber nicht die konkreten Abstimmungspunkte sondern er war eben allgemein gehalten.

    Im Protokoll steht daher auch nur "Die Sachlage wurde allgemein erörtert. Der IV erstattete dazu mündlich einen ausführlichen Bericht."

    Der Beschwerdeführer möchte jetzt das Protokoll dahingehend ergänzt haben, dass angegeben wird, was genau der IV denn alles berichtet hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir hatte sich auch mal ein GF einer Schuldnerin in ähnlicher Weise über den Inhalt des Protokolls beschwert. Ich habe das damit abgewehrt, dass es sich bei Terminsprotokollen nur um Ergebnisprotokolle handelt und daher insbesondere keine wortwörtlichen Äußerungen aufgenommen werden müssen - diese Weisheit ziehe ich allerdings aus dem Deutschunterricht und nicht aus dem Gesetz:D. Immerhin war der GF wenigstens anwesend gewesen.

    Formell sehe ich es wie Mosser: Als Berichtigungsantrag auslegen - zurückweisen - mag der Gl dann Erinnerung nach § 11 RPflG einlegen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich meine auch, über §§ 159ff ZPO kommst Du weiter. Der Bericht ist doch garnicht entscheidungserheblich. Und was er gemacht hat, ergibt sich aus den diversen Berichten.

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  • Ich sehe hier weder ein Rechtsmittel des Geschäftsführers noch irgendein Rechtsschutzbedürfnis für irgendwas.
    Die Gretchenfrage ist natürlich immer wie man mit unsinnigen Schreiben, Einwendungen usw. umgeht.
    Vielleicht einfach nochmal nachfragen, was er denn genau mit seinem Schreiben erreichen will, ob er einen förmlichen Antrag (wenn ja auf was - bitte Vorschrift nennen) stellen will oder ob es ein Rechtsmittel (wenn ja gegen was - bitte Vorschrift nennen) sein soll. Hinweis auf evtl. entstehende Kosten schadet auch nichts. Wenn nichts mehr kommt, kurze Mitteilung, dass man dann sein Schreiben als erledigt betrachtet (funktioniert manchmal). Legt er noch einmal nach, kann man immer noch förmlich zurückweisen oder als Rechtsmittel vorlegen.
    Aber zunächst einmal würde ich mir genau erklären lassen, was er aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift denn haben will.

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