Zuständigkeit für BZR-Mitteilung

  • Hallo,
    bei uns ist der Rpfl. zuständig, die BZR-Mitteilung zu verfügen. Ich habe nun den Fall, dass das Urteil vom AG A ist und wir als AG B die Vollstreckung übernommen haben und die Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt haben. Die im Zusammenhang mit der Entlassung zur Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen einschließlich aller sonstigen Aufgaben des Vollstreckungsleiters wurden einschließlich der Vollstreckung an den Jugendrichter beim AG C abgegeben. Jetzt hat das AG C die Bewährungszeit verlängert und schickt uns die Akte zur Fertigung der BZR-Mitteilung. Das haben wir öfters. Wo steht denn, wer für die BZR-Mitteilung zuständig ist??

  • Die Registermitteilung gehört zu den Nebengeschäften der Vollstreckung. Zuständig ist also die Vollstreckungsbehörde.
    Nach dem geschilderten Sachverhalt war AG A gem. § 84 I JGG zunächst zuständig. Nach Aufnahme in dem Jugendvollzug wurde dann wohl gem. § 85 II JGG AG B zuständig. Wenn nach der Strafaussetzung gem. § 85 V JGG Abgabe an AG C erfolgt ist, wäre AG C zuständig. Häufig erfolgt aber nur eine Abgabe der Bewährungsüberwachung gem. § 58 III 2 JGG. Dann verbleibt die Zuständigkeit für die Vollstreckung bei AG B.

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