Anordnung Einmalzahlung

  • Hallo zusammen,
    komme mir mit meiner Frage ziemlich...vor, aber ich trete auf der Stelle:

    RA der PKH-Partei hat die Festsetzung einer Einmalzahlung (PKH-Partei hat aus Vergleich 30.000€ erhalten) beantragt
    wie berechne ich das nun, ob es eine Einmalzahlung gibt, oder ob "nur" Raten anzusetzen sind
    mein geliebtes Berechnungsprogramm kann nur monatliche Beträge "verarbeiten", aber leider keine einmaligen Zahlungen...
    sorry Leute bin echt etwas überfragt...:oops:

  • Du musst nur einen Beschluss machen, in dem Du a) die Gerichtskosten b) die aus der Staatskasse gezahlten RA-Kosten und c) die (evtl. bzw. bereits zur Festsetzung beantragten) Wahlanwaltskosten zusammenrechnest und zur Einmalzahlung anordnest. Wenn der Vergleich nicht gerade rückständigen Unterhalt abdeckt (ich glaube, da war was, dass man dann zu berücksichtigen hat, dass der Unterhalt für die Vergangenheit gezahlt wurde), sind 30.000 EUR eigentlich ausreichend für eine Einmalzahlung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Genau:

    in pp

    hat der Kläger die ihm gestundeten Kosten iHv in einer Summe an die LK zu erstatten.

    Gründe:
    Bla: Änderung eingetreten Bla Schonvermögen 2.600,00 (bei mir zumindest) Rest: Ab an die LK

    RMB: 127 ZPO und ab dafür.

    Aber vorsicht: Ich würde erst mal gucken, ob die Forderung auch realisierbar ist. Und der Anwalt hat mal gar kein Antragsrecht.

  • Solange nach Abzug der in #2 genannten Kosten von der Vergleichssumme bzw. dem Vermögen nicht weniger als das Schonvermögen ürbig bleibt dürfte das wohl funktionieren. Allerdings würde ich die PKH-Partei auffordern, die aktuellen Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Wenns blöd läuft haben die das Geld nicht mehr, haben z.B. irgendnen Kredit zurückbezahlt.

  • Solange nach Abzug der in #2 genannten Kosten von der Vergleichssumme bzw. dem Vermögen nicht weniger als das Schonvermögen ürbig bleibt dürfte das wohl funktionieren. Allerdings würde ich die PKH-Partei auffordern, die aktuellen Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Wenns blöd läuft haben die das Geld nicht mehr, haben z.B. irgendnen Kredit zurückbezahlt.



    Das Geld war aber mal da und ist dann auch einzusetzen, egal ob es nunmehr längst ausgegeben ist.

    Die Rückzahlung an die Landeskasse hat ferner Vorrang vor anderen Interessen der Partei. Die Partei kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit dem erhaltenen Betrag Verbindlichkeiten/Schulden beglichen hat oder dies beabsichtigt bzw. den Erwerb von Gegenständen oder Immobilien tätigen will oder diesen bereits vollzogen hat (BGH, Beschl. 18.07.2007, XII ZA 11/07, FamRZ 2007, 1720 ff.; OLG Bamberg, Beschl. 05.07.1988, JurBüro 1988, 1713, 29.01.1990, JurBüro 1991, 255 ff., 11.07.1990, JurBüro 1990, 1306 ff., 30.10.1990, JurBüro 1991, 255 ff.; OLG Celle, Beschl. 11.01.1990, 18 WF 2/90, Rpfleger 1990, 263 f., 08.09.2000, MDR 2001, 230, 16.08.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. 02.09.1997, FamRZ 1998, 489; OLG Koblenz, Beschl. 02.03.1989, Rpfleger 1989, 417, 04.10.1995, Rpfleger 1996, 206 f., 26.09.2000, AnwBl 2001, 374 f., 29.06.2004, MDR 2005, 107, 19.06.2006, FamRZ 2006, 1612; OLG Köln, Beschl. 17.06.2004, FamRZ 2005, 2003 f.; OLG Nürnberg, Beschl. 03.05.1994, EzFamR aktuell 1994, 242 ff.; LAG Hamm, Beschl. 20.06.2006, EzA-SD 2006, Nr. 19, 15; BGH, Beschl. 25.11.1998, FamRZ 1999, 644 f.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn 72 a.E. m.w.N; FamVerf/Gutjahr, § Rz. 292)

    --> hier aus dem Forum gemopst

  • Schließe mich den Vorpostern an, auch im Hinblick auf den von klein_steffchen eingeworfenen Einwand, dass sich die Partei das Vermögen auch zurechnen lassen muss, wenn sie es bereits ausgegeben hat, da sie damit rechnen musste, dass die nur gestundeten Verfahrenskosten durch sie zu zahlen sind.

  • Deshalb würde ich hier nochmals anhören bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und mitteilen, was beabsichtigt. Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann dann bei einer Erinnerung auf alle Fälle ausgeschlossen werden.



  • Der Anwalt hat mitgeteilt, dass das Geld beim Mandanten eingegangen ist und er "anheim stellt" eine Einmalzahlung zu veranlassen, damit er seine Deckungslücke bekommt:)

    1.ooo Dank an euch


  • Ich würde noch eine Frist "zahlbar bis" mit in den Tenor aufnehmen. Damit man auch die PKH aufheben kann, wenn die Zahlung nicht kommt.


  • Ich kenne auch andere Rechtsprechungen - müsste ich noch mal in meinen Ordnern nachschauen - nach denen die Landeskasse nicht Vorrang hat - vor allem, wenn sich die Partei z.B. Gelder von Freunden etc. geliehen hat, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und dann von der erhaltenen Vergleichssumme Schulden zurückgezahlt hat. Auf jeden Fall würde ich ein Vermögensverzeichnis anfordern mit einer Aussage auch darüber, was mit dem erhaltenen bzw. titulierten Betrag passiert ist.

  • Was ist denn von folgender Konstellation zu halten bzw. wie ist das am sinnvollsten abzuwickeln:

    PKH-Partei hat Sache verkauft, bekommt dafür X Euro, zahlbar in Form von einmalig Y Euro und soundsoviel Raten zu Z Euro.

    Y Euro minus Schonvermögen ist weniger als die verauslagten Prozeßkosten. Ratenzahlungsanordnung (aufgrund der noch zu vereinnahmenden Raten zu Z Euro) dürfte auch nicht alles abdecken, weil die Partei wieder ratenfrei würde, wenn die Raten aus dem Verkauf gezahlt sind.

    Anmerkung am Rande wegen zu erwartender Fragen dazu: Die verkaufte Sache war ursprünglich der Streitgegenstand und daher bewilligungsunschädlich.

  • Ich würd es unkompliziert lösen.

    Einmalzahlung über den Betrag von Y minus Schonvermögen, für den Rest ne Rate.
    Die Partei hat Einkommen und Vermögen einusetzen, ein Rangverhältnis von beiden besteht nicht (dürfte RdNr. 1 im Zöller zu § 115 sein).
    Wurde (glaub ich) von unserwem Bezi für gut befunden, find es aber grad nicht...

  • Guten Morgen!

    Zu der Anordnung einer Einmalzahlung eine Frage:

    Die PKH-Partei hat eine Erbschaft in Höhe von 7.000 € erhalten. Die Gerichtskosten betragen 400 €, die PKH-Vergütung des Hauptbevollmächtigten 1.500 €, die Wahlanwaltsvergütung des Hauptbevollmächtigten 500 €, die PKH-Vergütung des Korrespondenzanwalts beträgt 300 €, eine Wahlanwaltsvergütung hat dieser nicht eingereicht.

    Nach Abzug des Schonvermögens bleiben 2.000 € als Vermögen. Davon ziehe ich die Gerichtskosten ab, die PKH-Vergütung des Hauptbevollmächtigte, dann bleiben 100 € über. Werden diese dann noch auf die PKH-Vergütung des Korrespondenzanwalts verrechnet? Die Wahlanwaltsvergütung wird in diesem Fall nicht ausgezahlt, oder??

    Ist dies dann überhaupt ein Fall für die Anordnung einer Einmalzahlung?

    Vielen Dank!

  • Zunächst erfolgt eine Verrechnung auf die Gerichtskosten und PKH-Vergütungen.

    Natürlich kann und sollte man eine Einmalzahlung anordnen, wenn die PKH-Partei den Vermögensfreibetrag überschreitet. Die Frage verstehe ich daher nicht so recht.

    Maßgebend für die Berechnung des Betrages ist aber nicht nur die erhaltene Erbschaft, sondern das gesamte aktuelle Aktivvermögen.

  • Zunächst erfolgt eine Verrechnung auf die Gerichtskosten und PKH-Vergütungen.

    Natürlich kann und sollte man eine Einmalzahlung anordnen, wenn die PKH-Partei den Vermögensfreibetrag überschreitet. Die Frage verstehe ich daher nicht so recht.

    Maßgebend für die Berechnung des Betrages ist aber nicht nur die erhaltene Erbschaft, sondern das gesamte aktuelle Aktivvermögen.


    :daumenrau Wie Frog.
    @ penny:
    Ich lege mal ein bisschen aus. ;) Wenn ich dich richtig verstehe, möchtest du wissen, ob die Tilgung der Wahlanwaltsvergütung des Hauptbevollmächtigten Vorrang hat vor der Tilgung der PKH-Vergütung des Korrespondenzanwalts oder nicht.
    Ich verstehe § 50 Abs. 1 S. 1 RVG und § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO so, dass zuerst die PKH-Vergütungen zu decken sind. In deinem Fall ist dann nichts mehr für die weitere Vergütung des Hauptbevollmächtigten übrig.

    Und ja, eine Einmalzahlung würde ich natürlich anordnen. Nur, weil nicht alle Kosten eingetrieben werden, heißt das ja noch lange nicht, dass wir nicht zumindest einen Teil davon zurückfordern.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielen Dank für Eure Antworten :)
    Da hab ich wohl was falsch verstanden... ich hätte gemeint, dass eine Einmalzahlung nur anzuordnen ist, wenn alle Kosten von dem Betrag der Einmalzahlung enthalten sind.

    Aber dann werde ich hier die Einmalzahlung anordnen. Der Hauptbevollmächtigte bekommt zwar seine Wahlvergütung nicht, aber immerhin geht die Staatskasse nicht ganz leer aus ;)


    Schönes Wochenende!

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