vorläufiges Zahlungsverbot - einstweilige Einstellung!

  • Nun ja, nicht optimal gelaufen...

    Ein vorläufiges Zahlungsvebot ist ergangen. Dann hat die Schägerin des Schuldners 400 € "Zuschuss" auf das Schuldnerkonto einbezahlt.

    Der Schuldner beantragt die einstweilige Einstellung des Verfahrens und spätere Freigabe.

    Dummerweise habe ich die einstweilige Einstellung erlassen.

    Nun sind die 4 Wochen rum und es kam keine Pfändung.

    Was mache ich mit meinem nun noch ausstehenden endgültigen Beschluss.

    Ist überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners vorhanden? Oder des Gläubigers...

  • Das vorl.Zahlungsverbot ist mit Ablauf der 4 Wochen gegenstandslos geworden.

    Der (überflüssige) Einstellungsbeschluss, welcher sich auf das vorl. ZV bezieht, damit auch.
    Ein Rechtsschutzbedürfnis zu einer Entscheidung besteht nicht mehr, da ja keine Verstrickung des Kontos mehr besteht und der Schuldner vollumfänglich verfügen kann.

    Der Antrag des Schuldners ist insoweit prozessual überholt.

    o.T.: Wars die Schwägerin oder die Schlägerin???


  • Nun sind die 4 Wochen rum und es kam keine Pfändung.



    :klugschei Es ist ein Monat.

    Ansonsten wie WinterM. Da es keine Beschlagnahme mehr gibt, ist auch die Einstellung ohne Wirkung und eine Entscheidung nicht erforderlich. Hoffentlich sieht es die Bank auch so :confused:

  • Ansonsten wäre m.E. deklaratorisch ein Aufhebungsbeschluss zu erlassen.



    :zustimm: ...


    Ansonsten frage ich auch gerne mal bei den Schuldnern nochmal an und lasse mir nen Einzeiler schicken, dass sich der Antrag nun erledigt hat ...

  • Man könnte in den Einstellungsbeschluss auch den Hinweis rein bringen, dass der Beschluss nach Ablauf eines Monats automatisch seine Wirksamkeit verliert, wenn die Pfändung nicht innerhalb der Monatsfrist zugestellt wird.

  • Einen Einstellungsbeschluss bedarf es bei einem vorläufigen Zahlungsverbots nicht, da aufgrund dessen keine Beträge an den Gl. abgeführt wedern, die Wirkung des vorl. ZV mit einer Einstellung also durchaus vergleichbar ist.

  • Einen Einstellungsbeschluss bedarf es bei einem vorläufigen Zahlungsverbots nicht, da aufgrund dessen keine Beträge an den Gl. abgeführt wedern, die Wirkung des vorl. ZV mit einer Einstellung also durchaus vergleichbar ist.



    stümmt, da hatte ich natürlich nicht dran gedacht....:wall:

  • Um das Thema nochmal aufzugreifen.

    Wie gehe ich vor?

    Schldnerin spricht vor.
    Auf dem P Konto lastet ein vorl Zahlungsverbot.
    Dem Konto wurde jetzt ein unpfändbarer Betrag gutgeschrieben. (hier Nachzahlung Pflegegeld)
    Schuldnerin möchte nun Freigabe der Leistung.

    Was ordne ich hier an? Einstw. einstellen braucht man nicht. Aber was genau ist zu veranlassen?

    Muss ich abwarten, bis eine Pfändung fristgerecht nachgereicht wird? Ist Antrag nach 766 ZPO aufzunehmen? Gl. Anhören und sodann Arrest aufheben?

  • Gl. anhören und nach Anhörung den Freibetrag des P-Kontos um den unpfändbaren Betrag für den Monat der Gutschrift erhöhen, sofern die Wirkung des vorl. Zahlungsverbot bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.


  • :daumenrau


    @ Rechtspflegerin:

    Eine einstweilige Einstellung schadet nie bzw. sollte wohl sicherheitshalber eher generell in diesen Fällen erfolgen. Dem Schuldner nützt die positive Entscheidung nichts mehr, wenn die Bank das Geld inzwischen bereits abgeführt hat.

    Bis der Drittschuldner die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk erhält, dauert es doch eine Weile (Anhörung des Gl. meist mit 2 Wochen Frist + Rechtsmittelfrist).

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