Hallo habe folgenden Fall mit folgendem Problem,
Rechtskräftiger Beschluss vom 13.08.2010 wegen Verkehrsowi wird gegen Betroffenen Erzwingungshaft von 1 Tag angeordnet. Abwendung durch Zahlung von 15 EUR. Betroffener war zum Zeitpunkt noch keine 21 Jahre. Der vollstreckungsleitende Jugendrichter gibt mir nun die Sache ab zur Einleitung der Vollstreckung. In der Zwischenzeit ist dieser nun 21 Jahre alt geworden. Ich habe ihn dennoch in die zuständige Jugendanstalt geladen nebst Aufnahmeersuchen an die Vollzugsanstalt. Die wiederum schreibt mir zurück, dass sie nicht zuständig sei, schließlich ist der Betroffene nunmehr 21 Jahre. Hat die Anstalt recht? Muss ich ein erneutes Aufnahmeersuchen an die für Erwachsene zuständige Vollzugsanstalt machen?