Neugläubiger?

  • KFB liegt uns vor seit dem 5.11.2008,
    Jetzt Info, dass Verbrauchinso eröffnet wurde am 9.6.08.
    Das gerichtliche Verfahren wurde im März 08 eingeleitet.

    Sind wir trotzdem Neugläubiger, gilt hier Zustellung KfB? Es heisst ja "Zeitpunkt wann Anspruch entstanden ist", wäre hier doch KFB....??

  • Während des Insolvenzverfahrens hättet ihr gar keinen KfB mehr bekommen dürfen, das Verfahren war nach § 240 ZPO unterbrochen, der KfB ist damit in unzulässiger Art und Weise ergangen.

    Die klagweise im März geltend gemachte Forderung samt Kosten wäre anzumelden gewesen.

  • Die Kostengrundentscheidung, woraus der KFB entstanden ist, resultiert aber nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil. Es wurde dann ein Berufungsvefahren geführt. Hier erging das Urteil am 8.8.08, wo die Kosten des Verfahrens dann der Person auferlegt wurden.

  • Also noch mal zum Mitmeißeln für mich:

    Klage März 2008
    Urteil mit KGE April 2008

    Eröffnung InsO Juni 2008

    Berufungsurteil II. Instanz August 2008 ?

    Wie kann es jetzt noch im August 2008 zum Berufungsurteil mit KGE kommen? Berufungsfrist lief irgendwann im Mai 2008 ab, auch vor Eröffnung, selbst das Berufungsverfahren muss bereits nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen sein, wenn es denn überhaupt noch zulässig war.

    Da stimmt wat nich, Kinnings. Oder ich bin zu doof die Daten zu verstehen. :gruebel:

  • Inso-Schuldnerin hatte am 10.03.2008 Antrag auf einstweilige Verfügung gegen unseren Mdt. gestellt. Das Verfahren endete mit Urteil vom 2.4.08. Hierin wurde unser Mdt. die Kosten auferlegt.
    Berufung wurde durch uns am 8.5.08 eingelegt und endete mit Urteil vom 8.8.08, worin die Inso-Schuldnerin verurteilt wurde die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Wir hatten nun einen Pfüb beantragt und die DS teilte mit, dass ein Insoverfahren läuft. Eine Abtretungserklärung an den Verwalter liegt dort vor bis 9.4.2014.
    Ist nicht eine Kontopfändung für Neugläubiger möglich? Ansonsten könnte doch versucht werden zu vollstrecken, z.Bsp. Steuererstattungsansprüche?

  • wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, dann hast Du schlechte Karten.

    Auf dem Konto werden nur die pfändungsfreien Bezüge eingehen, Steuererstattungsansprüche fallen in die Masse.

    Wenn es abgeschlossen ist, gilt für das Konto wohl das gleiche.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Irgendwie bin ich zu blöd für den Sachverhalt.

    Der anhängige Rechtsstreit war mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Aus. Ende. Oder was?

    Alles, was an Titeln / Entscheidungen nach Eröffnung ergangen ist, ist in unzulässiger Art und Weise ergangen.

    Dass die Berufung im Mai eingelegt wurde, verstehe ich ja noch. Dass aber im August - zwei Monate nach Eröffnung - noch ein Berufungsurteil mit Kostengrundentscheidung ergehen konnte, ist einfach unmöglich oder besser: unzulässig. Weder das Berufungsurteil hätte ergehen dürfen, noch die Kostengrundentscheidung. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss erst recht.

    Falls ich irgendetwas falsch verstehe oder übersehe, würdet ihr mich da freundlicherweise mal aufklären? Ich bleib dabei: Es waren Altforderungen, die vor Eröffnung entstanden waren und hätten angemeldet werden müssen.

    Da ist nix zu vollstrecken. Da wären eher Urteil und Festsetzungsbeschluss aufzuheben.

  • wenn ich es richtig entnommen habe, dann ging es hier um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Wenn es hier nur um Persönlichkeitsrechte ging oder um sonstige Sachverhalte, die die Insolvenzmasse nicht betreffen, so findet eine Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht statt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es ging um eine Unterlassung.

    Wegen Vollstreckung:

    der Anspruch auf Auszahlung des Treuebonus gem. § 291 I Inso könnte doch man als Neugläubiger pfänden?
    Und wegen Steuererstattungsansprüchen. Gem. BGH Urteil vom 21.07.05, IX ZR 115/04 besteht in der Wohlverhaltensperiode kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insogläubiger.

    Oder liege ich da falsch?

  • Der Einfachheit halber hänge ich mich mal wieder mit meinen rein theoretischen Fragen hier dran:

    Für wen und warum gibt es § 90 InsO? Grundsätzlich gilt ja ein Vollstreckungsverbot nicht für Neugläubiger im Insolvenzverfahren. Heißt das nun, dass sie nach 6 Monaten erst vollstrecken dürfen? Grundsätzlich schon, aber eben erst nach einem halben Jahr?

  • Gesetzgeberischer Zweck ist, die Masse in der regelmäßig schwierigen Anfangsphase vor einer Aushöhlung durch Masseverbindlichkeiten zu schützen, auf deren Entstehung der Insolvenzverwalter keinen Einfluss hat. Sanierungsbemühungen sollen durch den Vollstreckungsschutz erleichtert werden (Begr. RechtsA BT-Drucks. 12/7302 S. 165).

  • Heißt das, der gilt für alle Neugläubiger, egal, welcher Forderung sie sich gegenüber dem Schuldner berühmen? Auch z. B. für Unterhaltsforderungen nach Eröffnung?

  • In Abs. I steht, dass es sich um Masseverbindlichkeiten handelt, die nicht durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden.

    Ich kaue schon ziemlich lange auf dem Paragrafen rum, hab aber wohl noch nicht so recht durchdrungen, was genau Masseverbindlichkeiten sind, die nicht vom Verwalter begründet wurden.

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