Vergütung der Nachlasspfleger

  • Hallo.

    Ich würde mir gern die Mühe machen, unsere (natürlich nicht existierende) Tabelle der Vergütung für Nachlasspfleger (in durchschnittlichen Sachen) darauf zu überprüfen, ob sie in etwa dem Bundes-Durchschnitt entspricht oder wir in der Höhe nach oben oder unten stark ausreißen.

    Daher würde ich euch gern auffordern, mir eure (natürlich nicht existierenden) Vergütungstabellen als eMail-Anhang zukommen zu lassen.

    Voraus im Gegenzug : unsere Tabelle als Dateianhang.




    Grüße aus Hamburg :

    thebishop@rechtspflegerforum.de

    :dankescho

  • Alternativ, da ich von einem allgemeinen Interesse ausgehe, kann die Tabelle auch direkt ins Forum (als Anhang zu einem Beitrag) eingebaut werden, wenn Ihr sie als Datei auf dem Rechner habt. Unterhalb des Feldes in dem der Beitrag geschrieben wird, gibt es im Feld "Zusätzliche Einstellungen" den Button "Anhänge verwalten". Nach einem Klick darauf kann die entsprechende Datei hochgeladen werden.

    Liegt die Tabelle nicht als Datei vor, darf ich auf mein Angebot "Scanne gerne Entscheidungen ein" verweisen.

  • Hallo,

    bin durch Zufall auf das Forum gestossen und muss gleich mal meinen Senf zum Thema Vergütung der Nachlasspfleger abgeben.

    Das OLG Dresden hat am 19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01) folgendes beschlossen:
    1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG haben den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.08.2000, NJW 2000, 3709).
    2. Sie sind jedoch als Mindestvergütung nicht im Regelfall angemessen, sondern nur im Falle der einfachen Nachlassabwicklung (Abgrenzung zu BGH, a.a.O.)
    3. Im Falle eines nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspflegers eines vermögenden Nachlasses sind im Beitrittsgebiet Stundensätze von 54 DM (ab 01.01.02 27,90 €, ab 01.07.04 31,00 €) für die einfache, von 67,50 DM (ab 01.01.02 34,20 €, ab 01.07.04 38,00 €) für die mittelschwere und von 81 DM (ab 01.01.02 41,40 €, ab 01.07.04 46,00 €) für die schwierige Nachlassabwicklung regelmäßig angemessen.

    Die Entscheidung steht m.W. auch im juris.

    Da es bisher noch keine anderweitige Entscheidung gibt, werden die Stundensätze hier auch weiterhin angewendet.


    Melanie

  • Hallo,

    auch bei uns wird die Vergütung des Nachlasspflegers grundsätzlich nach Stunden abgerechnet, wobei hier der Stundensatz grundsätzlich nach dem BVormVG angesetzt wird.
    Bei uns ist eine Nachlasspflegerin (keine Rechtsanwältin) aktiv, die bislang mit dem Höchstsatz einverstanden war. :grin:
    In der letzten "großen" Sache mit einem Nachlasswert von 300.000,- € (eher selten) hat sie auch mal 1 % des Nachlasswertes abgerechnet. Der ermittelte Erbe hat dazu großzügig zugestimmt.
    Zur Vergütung im Betreuungsrecht gibt es eine nicht unstrittige BGH-Entscheidung vom 31.8.2000. Danach sollen die Vergütungssätze des BVormVG auch bei vermögenden Betreuten anzuwenden sein. Ungeklärt ist jedoch, ob diese Entscheidung auch für vermögende Nachlässe anzuwenden ist.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Hallo.

    Zunächst weise ich höflich auf den weiteren Eintrag im Forum :
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=348
    hin; bei neuen Pflegschaften findet nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB somit wieder quasi das Recht vor dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Anwendung (vgl. auch FamRZ 2005, 950 [953]).

    Sodann gibt es für den Zeitraum der Wirksamkeit des vorg. Gesetzes eine Masse von Rechtsprechung (u.A. für Hamburger Rechtspfleger von Interesse : Landgericht Hamburg 314 T 44/00 vom 07.03.2001 und Hans. OLG, 2 Wx 26/02 vom 11.08.2004 (beide leider unveröffentlicht; weiter auch lesbar: LG Münster, Rpfleger 2003, 369)), die sinngemäß besagen, dass das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz grundsätzlich nicht für Nachlasspflegschaften anwendbar ist, da die Natur einer Nachlasspflgeschaft als Vermögenspflegschaft eine völlig andere ist, als die Natur der Tätigkeiten, welche durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vergütet werden sollte.

    Wir sind bisher also so verfahren, dass wir geschaut haben, was wir nach alten Kriterien als Vergütung gewährt hätten (Tabelle mit Zu- oder Abschlägen), wieviele Stunden der Nachlasspfleger (schlüssig) als Zeitaufwand der Pflegschaft angegeben hat, und ob sich aus der bisher gewährten Vergütung geteilt durch die Stunden eine angemessene Vergütung ergibt oder man im Hinblick auf den Stundensatz korrigierend eingreifen muss.

    Gruß aus Hamburg

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop

    hmm, also der neue § 1915 Abs. 1 BGB hat folgenden Wortlaut:

    Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

    Der "alte§ 1836 Abs. 2 BGB hat ´nen fast identischen Wortlaut ("Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte").

    Für mich hat sich da nix großartiges geändert.

    Aber letztlich muss jeder mit der Rechtssprechung leben und arbeiten, die in seinem Bundesland gerade aktuell ist.

    Ich persönlich finde die Abrechnung nach Stunden praktischer und nachvollziehbarer.

    Schönes Wochenende

    Melanie

  • Zitat von melanie


    Für mich hat sich da nix großartiges geändert.
    Aber letztlich muss jeder mit der Rechtssprechung leben und arbeiten, die in seinem Bundesland gerade aktuell ist.



    Hallo. Ich wollte auch nur ausdrücken, dass die (bundesweiten ?!) Diskussionen und die (ebenfalls bundesweite, das u.a. der BGH sich diesbezüglich geäußert hat) Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Vorschriften und Stundenstätze des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes auch auf Pflegschaften (insb. Nachlasspflegschaften) mit dem neuen § 1915 BGB ein Ende haben...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich hole diesen Thread mal wieder hoch zur Frage :

    Welche Stundensätze setzt Ihr bei bemittelten Nachlässe in "normal komplizierten" (durchschnittlichen) Nachlasspflegschaften a) bei Rechtsanwälten oder b) bei privaten Berufs-Nachlasspflegern an ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo ... ? H A L L O .... A L L O .... L O ... O ... ?!



    Echoooooo, Echooooo:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ne, jetzt mal ohne Witz. Meine Meinung:

    Also bei vermögendem Nachlass sollten immer min. € 60,00 für den NLPfleger drin sein. Voraussetzung: Berufspfleger mit entspr. nutzbarer Ausbildung oder m.E. durch langjährige Tätigkeit erworbene Spezialkenntnisse.

    In schwierigeren Fällen (Immobilien, Auslandsbezug, Rechtstreit etc.) kann der Stundensatz (gem. Jochum-Pohl) auch gerne auf das Mehrfache ansteigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin immer wie folgt verfahren:

    Nichtanwaltliche Berufspfleger: Je nach Einzelfall netto 60,00 bis 90,00 €.

    Anwaltliche Berufspfleger: Je nach Einzelfall netto 88 € bis 132 € (brutto 200-300 DM).

  • Vgl. LG München I Rpfleger 2003, 249:

    Bei Anwälten brutto 200-300 DM (= 88-132 €).

    Die Entscheidung ist sehr lesenswert, da dort überzeugend herausgearbeitet wird, weshalb eine Anlehnung an die Betreuervergütung von Gesetzes wegen schon nach altem (bis zum 30.6.2005 geltenden) Vergütungsrecht nicht in Betracht kam. Dass ab 1.7.2005 keine Anlehnung an die Betreuervergütung mehr in Betracht kommt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1915 Abs.1 S.2 BGB: "abweichend" von § 3 VBVB!).

  • Also ich nehme bei durchschnittlichen Nachlasspflegschaften mit Vermögen :

    a) für private Berufs-Nl-Pfleger 50,- € - 75,- €

    b) für Rechtsanwälte 67,- € - 80,- €.

    In Einzelfällen gehe ich auf bis zu 40,- € herunter oder bis zu 120,- € hinauf oder setze den betragsmäßig bestimmten Restnachlass als Brutto-Vergütung fest.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Vor dem In-Kraft-Treten des Betreuungsrechts am 1.1.1992 war die vergütungsrechtliche Handhabung bei Gebrechtlichkeitspflegschaften und Nachlasspflegschaften bundesweit völlig einheitlich. Das einzige, was der Gesetzgeber mit seinen diversen vergütungsrechtlichen Gesetzesänderungen seitdem zustande gebracht hat, ist, dass in jedem Amtsgerichtsbezirk ein eigenes vergütungsrechtliches Süppchen gekocht wird.

    Bravo!

  • In Einzelfällen gehe ich auf bis zu 40,- € herunter oder bis zu 120,- € hinauf oder setze den betragsmäßig bestimmten Restnachlass als Brutto-Vergütung fest.




    Bei z.B. 30-40.000 Euro Restnachlass finde ich das eine gute und schnelle Lösung.
    :D

    (Kleiner Scherz am Rande...!!):wechlach:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mache das Gebiet noch nicht allzu lange, so dass bei mir erst zwei (alte) Festsetzungen beantragt wurden, dass mit den Stundensätzen nach VBVG. Wobei einer unserer RA´e nun auf den Dreh gekommen ist, dass eine Vergütung "offen" ist. Dadurch, dass der NL-Wert hier (im Osten) meist nicht besonders hoch ist, hat er meistens sonst Vereinbarungen mit den ermittelten Erben getroffen. Wobei dies (mind.) einmal nicht koscher war. NL-Wert ca. 9000,00 €, davon evtl. noch Rückbuchungen, Erbensteuererkl. etc. (im Nachhinein wohl ca. 2000,00 € max.) dem Erben vermittelt und an den Erben 2000,00 € ausgezahlt. :daumenrun Da steht man nun da, einem sind die Hände gebunden, Entlastungserklärung ist erteilt vom Erben und??? es wird zivilrechtlich nichts gemacht, weil Spatz in der Hand ...
    Wir haben hier aber im Übrigen keine "Freiwilligen" die keine RA´e sind.

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