Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft - Löschung

  • Hallöchen!



    Ich habe mal wieder in kleines Problem. Es kann sein, dass ich im Moment auch nur total verwirrt bin.



    Folgender Sachverhalt:
    Eigentümer waren Gerold zu ¾
    Irene zu ¼
    Irene wurde zur Erklärung der Auflassung verurteilt. Der Eigentumswechsel ist bereits vollzogen, sodass Gerold als Alleineigentümer eingetragen ist.
    In Abt. II ist der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen. Nun bewilligt Gerold (Alleineigentümer) die Löschung.



    Ich habe im HRP (14. Auflage) nachgelesen. Da steht, dass die Vereinbarungen gegenstandslos werden, wenn die Bruchteilsgemeinschaft endet und die Löschung als Grundbuchberichtigung erfolgt. Wollte es schon löschen.


    Als ich dann aber weiter gelesen habe, ist mir folgendes aufgefallen (Rdnr. 1472):
    „Jedoch erlischt die Anteilsbelastung ausnahmsweise auch bei Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft nicht, wenn (und solange) nur einer der Miteigentumsanteile mit einem Grundpfandrecht oder einer Reallast belastet ist."
    Genau das ist bei mir der Fall. Ich habe auf den jeweiligen alten Anteilen jeweils eine Grundschuld und mehrere, die auf dem gesamten Grundstück lasten.


    Jetzt bin ich verwirrt. :confused: Darf ich die jetzt nicht löschen?


    Der jeweilige Miteigentümer ist doch Berechtigter. Also jetzt nur noch Gerold als Alleineigentümer. Reicht es mir nicht aus, wenn dieser die Löschung als Berechtigter bewilligt?



    Kann mir jemand weiterhelfen? Ich glaube, ich habe einen Knoten im Kopf und es ist in Wirklichkeit ganz einfach.:what:

  • Darf ich die jetzt nicht löschen?



    Hängt davon ab. In Ansehung der Grundpfandrechte gelten die Miteigentumsanteile als fortbestehend. Das überträgt sich auch auf die eingetragenen Miteigentümervereinbarungen, da diese bei der Zwangsversteigerung grds. berücksichtigt werden und die Anteile bei einer Versteigerung wieder aufleben. Aber der Berechtigte kann die Vereinbarungen, auch wenn sie nicht erloschen sind, doch jederzeit aufheben. Es hängt jetzt eben davon ab, ob es sich um eine Berichtigungs- oder um eine "normale" Bewilligung handelt.

  • Darf ich die jetzt nicht löschen?


    Es hängt jetzt eben davon ab, ob es sich um eine Berichtigungs- oder um eine "normale" Bewilligung handelt.



    Er hat die Bewilligung in der Urkunde abgegeben, in der er auch die Auflassung unter Vorlage des Urteils erklärt hat.
    Wörtlich steht da drin:
    "Ich stelle klar, dass die im Grundbuch in Abt. II und III eingetragenen Belastungen von mir zunächst übernommen werden. Zum gesonderten Vollzug bewillige und beantrage ich die Löschung der in Abt. II Nr. 8 und 9 eingetragenen Belastungen (Regelung nach § 1010 BGB und Eigentumsübertragungsvormerkung zu meinen Gunsten). Der amtierende Notar wird ermächtigt, zu erklären, ob und welche Rechte gelöscht werden sollen."
    Daraufhin reichte der Notar seinen Antrag gem. § 15 GBO ein, diese beiden Rechte zu Löschen.

    Ich würde es als normale Bewilligung auslegen, da ja nichts davon erwähnt wird, das das Recht gegenstandslos ist oder Ähnliches. Demnach könnte ich es löschen.

    Wie seht Ihr das?

    Aber im Prinzip ist das doch nicht konsequent. Wenn ich die Grundschulden im Grundbuch habe und dann die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nicht hinkriege, bewillige ich sie einfach so. Ist ja für den Berechtigten egal, ob er es Bewilligung oder Berichtigungsbewilligung nennt. Wo ist denn da der Sinn?:gruebel:

  • Das ist doch aber keine Sinnfrage. Entweder ist ein Recht erloschen und man kann es mit Unrichtigkeitsnachweis bzw. Berichtigungsbewilligung zur Löschung bringen oder es ist nicht erloschen. Dann muß es, wenn es nicht mehr benötigt wird, aufgehoben werden. Wegen der Grundschulden ist die Miteigentümervereinbarung hier (noch) nicht erloschen.

  • Das ist doch aber keine Sinnfrage. Entweder ist ein Recht erloschen und man kann es mit Unrichtigkeitsnachweis bzw. Berichtigungsbewilligung zur Löschung bringen oder es ist nicht erloschen. Dann muß es, wenn es nicht mehr benötigt wird, aufgehoben werden. Wegen der Grundschulden ist die Miteigentümervereinbarung hier (noch) nicht erloschen.




    Das heißt, ich darf sie nicht löschen?
    Auf welcher Grundlage könnte ich sie denn Löschen.

    Ich glaub, ich steh gerade ganz mächtig auf dem Schlauch. :frustrier

  • @CinniMinni: Doch eigentlich schon. Ich würde die Erklärung ebenfalls nicht als Berichtigungsbewilligung verstehen. Mit ihr soll eine Rechtsänderung herbeigeführt werden. Oder anders: Die Miteigentümervereinbarung wurde aufgehoben und dir wird nun eine Löschungsbewilliung vorgelegt.

    Übertrag das doch mal auf ein anderes Recht. Ist ein Recht wegen Bedingungseintritt erloschen, kann es mit einer Berichtigungsbewilligung des Berechtigten gelöscht werden. Ist das Recht nicht erloschen, kann es trotzdem rechtsgeschäftlich aufgehoben werden (§ 875 BGB). Mit einer Berichtigungsbewilligung käme man im letzten Fall aber natürlich nicht weiter.

    schnappi: Bestünden die Miteigentumsanteile noch, würde für eine Aufhebung keine Zustimmung verlangt werden. Weshalb also jetzt?

  • Übertrag das doch mal auf ein anderes Recht. Ist ein Recht wegen Bedingungseintritt erloschen, kann es mit einer Berichtigungsbewilligung des Berechtigten gelöscht werden. Ist das Recht nicht erloschen, kann es trotzdem rechtsgeschäftlich aufgehoben werden (§ 875 BGB). Mit einer Berichtigungsbewilligung käme man im letzten Fall aber natürlich nicht weiter.




    :2danke

    Ich glaub es ist Zeit für's
    :wochenende:

  • @ zaphod

    ja, stimmt, du hast recht, aber nur wenn ausschliesslich die Aufhebung der Gemeinschaft ( und nicht etwa Benutzungsregelung) vereinbart worden ist, und nur wenn eine Berichtigungsbewilligung vorliegt. Beides ist hier wohl der Fall

  • Hab`ich den Hinweis auf § 876 BGB nicht richtig verstanden? Am Anteil Abt. I/1.1 lastet ein Recht für den jeweiligen Eigentümer von I/1.2 (und umgekehrt). Wenn das Recht an Anteil Abt. I/1.1 gelöscht werden soll, bedarf es materiell-rechtlich der Zustimmung des Grundschuldgläubigers von Anteil Abt. I/1.2 (§ 876 S. 2 BGB). Wenn an Anteil Abt. I/1.2 aber kein Herrschvermerk (§ 9 GBO) eingetragen ist, bedarf es formell-rechtlich keiner Bewilligung des Gläubigers (§ 21 GBO).

    Jetzt steh`ich wohl etwas daneben. Ich sehe nämlich nicht, weshalb man zwischen der Benutzungsregelung und dem Ausschluss der Gemeinschaftsaufhebung unterscheiden soll. Da sich hier alle Anteile in einer Person vereinigt haben, gibt es die Miteigentumsanteile grds. weder als Gegenstand der Belastung, noch als den der Berechtigung. Ohne Belastungsgegenstand und ohne Berechtigten würde das Recht eigentlich erlöschen. Weniger abstrakt ergibt sich das ja auch schon aus dem Begriff "Miteigentümervereinbarung". Da wegen der Grundschulden an den Anteilen aber der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird, gelten auch die Miteigentümervereinbarungen noch als existent. Ohne richtiges Erlöschen kein Löschung wegen Grundbuchunrichtigkeit, aber schon bei einer Aufhebung der Rechte. Die Löschung im Grundbuch wirkt dann natürlich rechtsvernichtend und nicht berichtigend. Weshalb ist dabei aber der genaue Inhalt der Regelung (§ 1010 BGB) von Bedeutung?

  • Hab`ich den Hinweis auf § 876 BGB nicht richtig verstanden? Am Anteil Abt. I/1.1 lastet ein Recht für den jeweiligen Eigentümer von I/1.2 (und umgekehrt). Wenn das Recht an Anteil Abt. I/1.1 gelöscht werden soll, bedarf es materiell-rechtlich der Zustimmung des Grundschuldgläubigers von Anteil Abt. I/1.2 (§ 876 S. 2 BGB). Wenn an Anteil Abt. I/1.2 aber kein Herrschvermerk (§ 9 GBO) eingetragen ist, bedarf es formell-rechtlich keiner Bewilligung des Gläubigers (§ 21 GBO).



    Wieso jetzt Herrschvermerk? Die Rechte sind doch im GB ersichtlich.

    Herrschvermerk wird doch nur dann eingetragen , wenn die begünsitgende Rechte aus dem Grundbuch direkt nicht ersichtlich sind, etwa dann wenn zugunsten des jeweiligen Eigentümers die pbGdbk auf einem anderen Grundstück lastet.

    oder wie jetzt?


    also angenommen, es gäbe A und B die Eigentümer zu je 1/2 wären.
    und A würde dem B Nießbrauch an seinem Anteil einräumen. Dann kommt doch auch kein Herrschvermerk rein...wozu auch.:gruebel::confused:


  • Da sich hier alle Anteile in einer Person vereinigt haben, gibt es die Miteigentumsanteile grds. weder als Gegenstand der Belastung, noch als den der Berechtigung. Ohne Belastungsgegenstand und ohne Berechtigten würde das Recht eigentlich erlöschen. Weniger abstrakt ergibt sich das ja auch schon aus dem Begriff "Miteigentümervereinbarung". Da wegen der Grundschulden an den Anteilen aber der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird, gelten auch die Miteigentümervereinbarungen noch als existent. Ohne richtiges Erlöschen kein Löschung wegen Grundbuchunrichtigkeit.......



    .....bis dahin absolut einverstanden.

    Die Rechte ( oder Lasten je nach dem) bestehen weiter fort, fiktiv.

    Um diese aufzuheben braucht man die Erklärung des Eigentümers ( logisch), und meines Erachtens auch die Zustimmung der Grundschuldberechtigter, da diese rein theoretisch durch Löschung beeinträchtigt werden könnten ( § 876 satz1)

    Ich glaube wir reden die ganze Zeit an einander vorbei: ich bin der Meinung, dass man die Zustimmung des GS-Gläubigers braucht. Und du die Zustimmung des Eigentümers.


    PS:
    Wobei zugegeben, ich sehe die Regelung des § 1010 BGB als Gleichwertig an. Vielleicht daher auch mein Denkfehler.

    Es ist klar, dass ein GS-Gläubiger, der lediglich an einer Hälfte GS eingetragen hat, möglicher weiser durch Löschung einer Mitbenutzungsregelung benachteiligt ist, weil gerade seine Hälfte durch die Regelung begünstigt war. Daher auch Erfordernis der Zustimmung.

    Ob man das genau so, bei dem Ausschlus der Aufhebung der Gemeinschaft sehen kann....gut...denkbar wäre es ja...auch wenn äußerst unwahrscheinlich...

  • Das betrifft aber den Inhalt des Sondereigentums. Die Eintragung eines Rechts nach § 1010 BGB stellt aber eine "Belastung der Miteigentumsanteile" (vgl. Palandt/Bassenge § 1010 Rn. 2) dar und wird somit grds. nicht anders behandelt, wie andere dingliche Rechte auch.

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