Bürgschaft "ziehen" Aufforderung Bürge=0,3Verfahresgeb?

  • Hallo zusammen. habe da mal ne frage: habe vor kurzem gehört, dass man für das ziehen einer bürgschaft (Aufforderung des Bürgen zur Zahlung)eine 0,3 verfahresgebühr nach 3309 erhält. ist das wirklich war?
    Muss der Schuldner idesewirklich tragen?
    Ic finde im kommentar nichts darüber.
    weiß jemand näheres?

  • Nr. 3309 VV RVG entsteht zum einen immer nur für eine Tätigkeit des Anwaltes in der Zwangsvollstreckung (in gebührenrechtlichem Sinne), zum anderen darf diese Tätigkeit nicht durch eine andere Gebühr bereits abgegolten sein (§§ 17, 18, 19 RVG).

    Wie ist das Ziehen der Bürgschaft in diesen Zusammenhang einzuordnen?

  • würde sagen, dass das ziehen der bürgschaft bereits durch verfahrensgeb abgegolten ist, aber im seminar meinte ein dozent, dass es dafür eine 0,3 gebühr gibt! Was meinst du denn KOMA?

  • Ohne mich jetzt in Kommentaren vergewissert zu haben: Ich kann nicht erkennen, daß das Ziehen der Bürgschaft eine Tätigkeit im ZV-Verfahren sein soll:

    Die Tätigkeit in der ZV setzt voraus, daß ein titulierter Anspruch vorliegt, an diesem dürfte es hier jedoch fehlen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gläubiger einen Titel nach § 771 BGB erwirkt hat, so kann er hieraus nicht gegen den Bürgen vollstrecken. Der Bürge ist in so einem Falle auch nicht Beteiligter des ZV-Verfahrens, so wie etwa der Drittschuldner. M. E. scheitert es hieran.

    Mit der Verfahrensgebühr abgegolten - hm. Sehe ich nicht so. Welche Verfahrensgebühr meinst Du? Der Bürge ist nicht Verfahrensbeteiligter. Hier dürfte also im Verhältnis zur Tätigkeit gegen den Schuldner eine andere gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegen. Ich würde vielmehr für das Ziehen der Bürgschaft eine Geschäftsgebühr in Ansatz bringen (erstmal so ins Grobe gedacht).

    Wie begründet der Dozent den Anfall von Nr. 3309 VV RVG?

  • Ich nehme an, Anton79 meint hier das Ziehen einer Bürgschaft, die in einem Rechtsstreit als Sicherheitsleistung gestellt wurde. Dann ist es doch wegen § 18 Nr. 3 RVG durchaus denkbar, daß dafür die Gebühr 3309 RVG-VV anfallen kann. :gruebel:

  • Hallo zusammen,

    ich meinte natürlich das Ziehen einer Bankbürgschaft , die nach abgeschloßener erster Instanz zur Abwendung der Vollstreckung von der Gegenseite gestellt worden ist!

    verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig, bank zur zahlung des bügschaftsbetrages aufgefordert.

    ich weiß nur nicht ob es noch eine 0,3 verfahrensgebühr gibt?

    Ich finde dies nicht ausdrüklcih im kommentar

  • Aber wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kann der Gegner die ZV doch nicht mehr durch Sicherheitsleistung abwenden? Oder sehe ich da etwas falsch. :confused:

  • ...die Zeit zwischen vorläufiger Vollstreckbarkeit und Rechtskraft.

    Dann handelt es sich doch um ne ganz normale ZV-Gebühr (m.E.) Nachdem es die einzige Vollstreckungshandlung ist, wird sich auch eine mögliche Anrechnungsfrage nicht stellen.
    Ja, 0,3 nach 3309

  • @Bine1:

    Dann ist das sicherlich keine Frage. Ich habe bloß nicht ganz verstanden, ob

    Zitat von Anton79

    verfahren zwischenzeitlich rechtskräftig, bank zur zahlung des bügschaftsbetrages aufgefordert.

    bedeuten soll, daß die Bank erst nach Rechtskraft zur Zahlung aus der Bürgschaft aufgefordert wurde.

  • Was'n Mißverständnis! :)

    Wegen der Gebühr bin ich mir allerdings nicht sicher (in meinen Kommentaren habe ich auch nichts dazu gefunden). Das Ziehen der Bürgschaft ist ja nun gerade keine Tätigkeit der Zwangsvollstreckung. Im Gegenteil, ich nehme ja gerade den Bürgen in Anspruch, um keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchführen zu müssen.
    Kann man aber wunderbar drüber diskutieren... :gruebel:

  • gell`? sehe ich auch raum für diskussionen.

    ich kann die gebühr anfordern aber da wird 100 pro eine monierung der gegenseite kommen.

    richtig begründen könnte ich den ansatz der gebühr nicht wirklich, denn ich sehe das ziehen der bürgschaft eigentlich nicht als vollstreckungshandlung oder tätigkeit in der vollstreckung.

    hat jemand noch was im kommentar?

  • Im Moment fällt mir dazu nur ein, daß es doch eigentlich keinen Unterschied machen kann, ob ich dem Schuldner eine Vollstreckungsandrohung mit Zahlungsaufforderung schicke (so daß die Gebühr 3309 anfällt) oder den Bürgen zur Zahlung auffordere. Auch wenn es jetzt blöd klingt: der Sinn der Bürgschaft besteht doch nicht darin, den Anwalt der obsiegenden Partei um Gebühren zu bringen.

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