Güterrechtsregister begl. Abschrift oder Ausfertigung

  • Hallo.
    Bearbeite zum ersten mal die Eintragungen zum Güterrechtsregister. Wollte fragen, ob als Eintragungsvoraussetzung neben dem Antrag nach § 129, der hier vorliegt die Abschrift der Urkunde des Notars über die Aufhebung der Gütertrennung ausreicht, oder ob die Urkunde in öffentlicher Form vorliegen muss.

  • Sorry, hab mal in den Kommentaren (sowohl BGB als auch FGG) gesucht, bin aber leider nicht fündig geworden.
    Mein 1. Gedanke war, dass mindestens eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen ist (haben unsere Notare zum Glück bisher auch immer so gehandhabt), aber MüKo (BGB) und auch Bumiller/Winckler (FGG) schweigen sich dazu aus...
    Ich denke, dass ich deshalb auch eine einfache Abschrift der Urkunde akzeptieren würde. Aber: Keine Ahnung, ob das so richtig ist.:nixweiss:

  • Aus § 1561 Abs.2 Nr.1 BGB, wonach der einseitige Antrag eines Ehegatten genügt, wenn der Ehevertrag vorgelegt wird, ergibt sich m.E. im Umkehrschluss, dass der Ehevertrag bei übereinstimmendem (nach § 1560 S.2 BGB formbedürftigem) Antrag beider Ehegatten eigentlich überhaupt nicht vorgelegt werden muss. Dementsprechend beschränkt sich die Prüfungspflicht des Registergerichts auch darauf, ob die beantragte Eintragung inhaltlich zulässig ist und den formellen Erfordernissen entspricht, nicht aber auch darauf, ob die abgegebenen Erklärungen wahr sind (KGJ 27, 80; KGJ 45, 190; KG OLGE 30, 134).

    Wird der Antrag nach §§ 161, 129 FGG vom Notar gestellt, so unterliegt der Notar nicht dem Formerfordernis des § 1560 S.2 BGB (OLG Colmar OLGE 17, 368). Er muss den Ehevertrag aber zum Nachweis seiner Antragsberechtigung vorlegen, weil ihm ein Antragsrecht nach § 129 FGG nur zukommt, wenn er den Ehevertrag samt Eintragungsantrag der Ehegatten beurkundet hat (KG OLGE 7, 286; OLG Rostock OLGE 3, 368; OLG Colmar OLGE 17, 368; enthält der Ehevertrag keinen Eintragungsantrag der Ehegatten, bedarf der Notar somit zur Antragstellung wegen § 1560 S.2 BGB deren öffentlich beglaubigter Vollmacht).

    Ist der Notar nach § 129 FGG antragsberechtigt, bedarf der zum Zwecke des Nachweis des Antragsrechts vorgelegte Ehevertrag mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift keiner besonderen Form. Die vorgelegte einfache Abschrift ist daher ausreichend.

  • Aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Juris (Danke :)) nehme ich jetzt einen Teil meines obigen Beitrags zurück. Interessant finde ich in dem Zusammenhang, dass u. a. das OLG Colmar, und das schon vor so langer Zeit, den m. E. entscheidenden Hinweis gegeben hat.

  • Ich würde aber trotzdem vorschlagen, inhaltlich nicht mehr aufrecht erhaltene Postings nicht zu löschen, weil ansonsten die Meinungsvielfalt verloren geht und der Lauf der Diskussion im Forum nicht mehr vollständig zu verfolgen ist.

  • Sorry, dann will ich mal versuchen zu rekunstruieren, was so meine Gedankengänge waren:

    Im Ergebnis war ich der Auffassung, dass (wenn die Urkunde über die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur in Kopie oder gar nicht vorliegt) zumindest ein öffentlich beglaubigter Eintragungsantrag beider Ehegatten gemäß §§ 1561 I, 1560 S. 2 BGB im Original oder zumindest in beglaubigter Abschrift vorzulegen wäre. Das sollte m. E. unabhängig davon gelten, ob der Notar Antrag nach §§ 161, 129 FGG stellt.

    Habe jetzt nochmal in Ruhe überlegt und auch zum § 129 BGB nachgelesen. Im Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 129 Rz. 1, finde ich dazu, dass empfangsbedürftige Erklärungen (wie hier die GR-Anmeldung = amtsempfangsbedürftig) erst mit Zugang in Form des § 129 BGB wirksam werden und die Übersendung einer Kopie nicht genügt (BayObLG DtZ 92, 285). Zumindest der Eintragungsantrag sollte m. E. insbesondere auch deshalb formgerecht vorzulegen sein, da hieran die Antragsermächtigung des Notars gemäß § 129 FGG zu prüfen ist. OLG Colmar sollte dem nicht entgegen stehen, da m. E. dort nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die Antragsschrift des Notars gemäß § 129 FGG nicht nochmal beglaubigt werden muss.

    Tendiere damit -entgegen dem letzten Absatz von Juris in #4- wieder zu meiner vorgenannten Auffassung.

    Es ist schon schrecklich, ein Jurist - mindestens zwei Meinungen. Das Chaos bitte ich zu entschuldigen. :oops:

  • Ich denke, man muss bezüglich der Form vier Dinge unterscheiden. Einmal (1) den Antrag selbst (formbedürftig für die Eheleute nach § 1560 S.2 BGB, formfrei für den Notar), dann (2) die Frage, ob der Ehevertrag bei Antragstellung durch die Eheleute überhaupt vorgelegt werden muss (nur bei Antragstellung eines Ehegatten nach § 1561 Abs.2 Nr.1 BGB) und zuletzt die Frage(n), ob (3) der formfrei antragstellende Notar den Ehevertrag vorlegen muss, und falls ja, (4) in welcher Form.

    Im vorliegenden Fall geht es nur um die Fragen 3 und 4, weil die Antragstellung des Notars bereits aufgrund der Antwort auf Frage 1 in jedem Fall formfrei ist. Die Vorlage des Ehevertrags kommt demnach nur als Legitimationsnachweis für das Antragsrecht des Notars in Betracht (Frage 3). Eine Formvorschrift für den vorzulegenden Ehevertrag (Frage 4) sehe ich aber nicht.

    § 129 BGB kann aus zwei Gründen keine Anwendung finden. Zum einen deshalb nicht, weil die Formvorschrift des § 1560 S.2 BGB für den Antrag des Notars unstreitig nicht gilt. Und zum anderen nicht, weil die bei Frage 4 diskutierte Form des vorzulegenden Ehevertrags keine Frage der Form einer Erklärung, sondern eine solche der Form einer vorzulegenden Urkunde ist.

  • Vielen Dank für eure Beiträge! Ich hab jetzt vom Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde erfordert, da mein Kollege, für den ich diese Sache in der Vertretung mache, für die Eintragung der Gütertrennung auch die beglaubigte Abschrift der Urkunde erfordert hat, bei Antragstellung durch den Notar nach § 129 FGG. Ich nahm demnach an, was für die Eintragung gilt, muss auch für die Aufhebung der Gütertrennung gelten.

    @RitaGress: Ich hab leider keinen HRP für Registersachen, wir sind auch schon kein Registergericht mehr. Aus irgendwelchen mir unerfindlichen Gründen haben wir aber noch das Güterrechtsregister hier.

  • @RitaGress: Ich hab leider keinen HRP für Registersachen, wir sind auch schon kein Registergericht mehr. Aus irgendwelchen mir unerfindlichen Gründen haben wir aber noch das Güterrechtsregister hier.


    HRP hätte hier nichts genutzt, der schweigt sich dazu vornehm aus...

  • Ich hänge mich mal hier an.
    Wir sind auch kein Registergericht mehr, so dass ich auch keine aktuellen Handbücher zur Verfügung habe.
    Im vorliegenden Fall wurde 1974 die Gütertrennung bei Gericht X eingetragen. Nun wohnen die Eheleute im Gerichtsbezirk Y und wollen auch hier die Gütertrennung eintragen lassen.
    Der Notar existiert nicht mehr und wer die Urkunden nunmehr verwahrt, konnte der jetzige antragstellende Notar nicht herausfinden. (Gibt es nicht beim LG entsprechende Listen?) Er legt mir lediglich eine einfache Abschrift des Ehevertrages mit der Bitte um Eintragung vor.
    Ich sehe jetzt so mehrere Probleme.
    1. habe ich keinen Antrag in öffentlich beglaubigter Form.
    2. hätte man mir eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Ehevertrages eingereicht, müsste ja eigentlich das Formerfordernis vorliegen, jedoch
    3. wird der Antrag nicht von dem beurkundenden Notar gestellt, so dass hier der Notar den Antrag gar nicht als Bevollmächtigter stellen durfte.
    Wenn die Eheleute nun eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung auftreiben können, könnten sie doch eigentlich den Antrag auf Eintragung selber an das Registergericht richten, oder? :confused:


  • 1. habe ich keinen Antrag in öffentlich beglaubigter Form.

    Dann müssen die Antragsteller einen solchen vorlegen. Die Vorlage des Ehevertrages verlangt § 1560 S. 2 BGB dagegen nicht.

    3. wird der Antrag nicht von dem beurkundenden Notar gestellt, so dass hier der Notar den Antrag gar nicht als Bevollmächtigter stellen durfte.

    Die Eheleute können sich auch von anderen Personen vertreten lassen. § 378 I FamFG.

  • Ja, aber wenn ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister im Ehevertrag enthalten ist, müsste m.E. die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Ehevertrages als Antrag ausreichen. Könnte der hier handelnde (fremde) Notar dann nicht die beglaubigte Abschrift als Bote einreichen, so dass ich dann eintragen kann?
    Bekommt das bisher zuständige Gericht eine Mitteilung von der Eintragung und haben diese dann die Löschung vorzunehmen, da die Ehegatten in dem Bezirk nicht mehr wohnhaft sind.

  • Ja, aber wenn ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister im Ehevertrag enthalten ist, müsste m.E. die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Ehevertrages als Antrag ausreichen. ...



    ME reicht dieser "Erstantrag" nicht für die Wiederholung der Eintragung beim Gericht am neuen Wohnort.
    Es muss ein neuer, öffentlich beglaubigter, Antrag eingereicht werden, wobei der Antrag eines Ehegatten genügt.
    §§ 1560, 1561 BGB

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