Sichergestelltes Geld nach Rechtskraft Urteil

  • Beim Beschuldigten (Heranwachsender) Drogendealer wurden 2000 Euro Bargeld durch die Polizei sichergestellt und dann bei der Gerichtskasse eingezahlt.
    Die 2000 Euro wurden mit Annahmeanordnung verbucht.

    Rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe ist erfolgt. Verfall etc. wurde nicht ausgesprochen.

    Es sind noch 1.500 Euro Gerichtskosten offen (Pflichtv. usw.)

    Was passiert jetzt mit dem Geld ? Muß man s zurückzahlen, oder kann man in Höhe von 1500 Euro aufrechnen ?

  • Ich würde den sichergestellten Betrag mit den Gerichtskosten aufrechnen.
    Da die Aufrechnung mit Zugang wirksam wird, ist es ratsam die Aufrechnungserklärung zuzustellen.

    Der VU hat nicht zufällig im HVT auf die Beträge verzichtet?

  • Da keine Verfallsanordnung getroffen wurde, hat der VU Anspruch auf Auszahlung des sichergestellten Geldes und zwar ab Rechtskraft des Urteiles, sofern er eben nicht im HVT darauf verzichtet hat.
    Wir versuchen diese Sachen ganz schnell zur Kostenbehandlung zu geben, damit bei der Kasse die Sollstellung vorliegt (ggf. mit Hinweis darauf, dass Auszahlungsanordnung folgt) und erst danach die Auszahlung durch den Ermittlungs-STA angeordnet wird. Sodann prüft unsere Kasse eigenständig, ob Möglichkeiten der Aufrechnung des Auszahlungsbetrages mit offenen Forderungen bestehen.

  • Ah ja, er hat sich im HVT mit einer "form- und entschädigungslosen Einziehung" einverstanden erklärt.
    Wie geht s dann weiter ? Muß man die 1.500 noch irgendwie umbuchen ?
    Und was ist mit den restl. 500 ? Muß man die trotzdem zurückzahlen ?

  • Ah ja, er hat sich im HVT mit einer "form- und entschädigungslosen Einziehung" einverstanden erklärt.
    Wie geht s dann weiter ? Muß man die 1.500 noch irgendwie umbuchen ?
    Und was ist mit den restl. 500 ? Muß man die trotzdem zurückzahlen ?




    Er hat doch offenbar in voller Höhe = 2.000,- € verzichtet? :gruebel:

  • Da keine Verfallsanordnung getroffen wurde, hat der VU Anspruch auf Auszahlung des sichergestellten Geldes und zwar ab Rechtskraft des Urteiles, sofern er eben nicht im HVT darauf verzichtet hat.
    Wir versuchen diese Sachen ganz schnell zur Kostenbehandlung zu geben, damit bei der Kasse die Sollstellung vorliegt (ggf. mit Hinweis darauf, dass Auszahlungsanordnung folgt) und erst danach die Auszahlung durch den Ermittlungs-STA angeordnet wird. Sodann prüft unsere Kasse eigenständig, ob Möglichkeiten der Aufrechnung des Auszahlungsbetrages mit offenen Forderungen bestehen.




    Bei uns müssen wir selbst aufrechnen:(

    Außergerichtliche Einziehung ist in der Regel immer etwas unglücklich. Vorliegend hätte ich aber kein Problem damit, dass sichergestellte Geld auf die Kosten zu verbuchen bzw. verbuchen zu lassen.

  • Ah ja, er hat sich im HVT mit einer "form- und entschädigungslosen Einziehung" einverstanden erklärt.
    Wie geht s dann weiter ? Muß man die 1.500 noch irgendwie umbuchen ?
    Und was ist mit den restl. 500 ? Muß man die trotzdem zurückzahlen ?


    Wieso aufrechnen? Die 2000,- (Drogenverkaufserlä
    öse?) sind eingezogen. Damit für ihn weg.
    Die 1500 würde ich ihm normal in Rechnung stellen.

    "Der Glaube der mittelalterlichen Alchimisten, aus Blei Gold machen zu können, war eine Manifestation der nüchternen Vernunft im Vergleich zu dem neuzeitlichen Wahn, aus Papier Geld machen zu können." Roland Baader

    "Gold ist Geld, alles andere ist Kredit" – John Pierpont Morgan (1837-1913)

  • Da hier der form- und ersatzlosen Einziehung zugestimmt wurde (in derzeit noch ungeklärter Höhe: 1.500 oder 2.000), ist das Geld auf den Staatshaushalt (abgeschöpfte Vermögenswerte) umzubuchen. Für eine Aufrechnung mit den Kosten ist kein Grund gegeben. Für die bekommt er hübsch eine Sollstellung verpasst.

    Die Umbuchung erfolgt bei uns über unsere KB mittels eines Formblattes.

    Insoweit volle Zustimmung zu Oern1.

  • @ schenser und [FONT=Times New (W1)]Ørn[/FONT]
    :zustimm:
    Wird bei uns genauso gehandhabt.

    Noch kurz zur Aufrechnung. Die dürfte m. E. nicht klappen, da sich nicht zwei gleichartige Forderungen gegenüberstehen (Herausgabeanspruch vs. Geldforderung).

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