Gütergemeinschaft Tod Ehegatte

  • Im Grundbuch sind eingetragen
    Ehefrau und Ehemann in Gütergemeinschaft.
    Ehevertrag von 1960 (enthält keine Angaben zur Fortsetzung).

    Ehemann verstirbt 10/2010.
    Vorgelegt wird Erbschein: Erben Ehefrau und 2 Kinder
    Grundbuchberichtigung wird beantragt.

    Wie hat Eintragung zu erfolgen.

    Nun verstirbt auch die Ehefrau.
    Wiederum wird Erbschein vorgelegt: Erben 2 Kinder

    Wie hat Eintragung zu erfolgen

  • Sorry, hatte nicht mehr so genau in Erinnerung, wer zuerst verstorben ist. Mein nachfolgendes Muster geht von der Ehefrau aus (musst Du rumdrehen). Auch klappt´s mit dem Format nicht so recht:

    Bisher:
    Spalte 1: 1
    Spalte 2: 1.1 …………..Ehemann
    1.2………….. Ehefrau
    -1.1 und 1.2 in Gütergemeinschaft-


    Text nach Versterben der Mutter:

    Spalte 1: 2
    Spalte 2 Unternummer 1…………………..(Witwer)
    2.1 ………………..(Witwer)
    2.2 ………………..(Kind 1)
    2.3 ……………..…(Kind 2)
    -Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 in
    Erbengemeinschaft-
    -Nr. 2.1 bis 2.2.3 zum
    Gesamtgut der
    beendeten, noch nicht

    auseinandergesetzten Gütergemeinschaft-



    Spalte 3: BV-Nr.
    Spalte 4: Zu Nr. 2.1:
    Erwerbsgrund wie zu Nr. 1.1.
    Zu Nrn 2.2.1 bis 2.2.3:
    Der Gesamthandsanteil von Nr. 1.2
    durch Erbfolge vom
    ………….übergegangen und gemäß
    Erbschein des …………………vom ……………
    Az.:…………… berichtigt (AS……)
    am………………….

    Text nach Versterben des Vaters:

    Spalte 1: 3
    Spalte 2: Unternummer 1 ……………………(Kind 1)
    2…………………… (Kind 2)
    -3.1 und 3.2 in
    Erbengemeinschaft-
    3 ……………………(Kind 1)
    4…………………….(Kind 2)
    -Nr. 3.3 und 3.4 in
    Erbengemeinschaft-
    -Nr. 3.1 bis 3.4. zum
    Gesamtgut der
    beendeten, noch nicht
    auseinandergesetzten
    Gütergemeinschaft-
    Spalte 3: BV-Nr.
    Spalte 4: zu Nr. 3.1 und 3.2:
    Erwerbsgrund wie zu Nrn. 2.2.2 und
    2.2.3.
    zu Nr. 3.3. und 3.4:
    Die Gesamthandsanteile von Nr 2.1
    und 2.2.1 durch Erbfolge vom
    ………………..übergegangen und
    gemäß Erbschein des …………………
    vom ……………Az.:……………
    berichtigt (AS……) am………………….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu dem vorgeschlagenen Eintragungstext habe ich noch folgende Bedenken:

    Nach dem zweiten Erbfall sind die Kinder zum einen in Erbengemeinschaft bezüglich des ursprünglichen Anteils des nun verstorbenen Ehegatten einzutragen. Der verstorbene Ehegatte war zudem Miterbe hinsichtlich des Anteils des zuerstverstorbenen Ehegatten, dieser Miterbenanteil geht doch nun an die beiden Kinder in Erbengemeinschaft über, sodass eine Untererbengemeinschaft entsteht, welche im Grundbuch zu verlautbaren ist (NJW-RR 1991, 88, beck-online. Aus diesem Grund müsste die Eintragung doch bezüglich des zweiten Teils wie folgt lauten:

    3.3 Kind 1
    3.4 Kind 2
    3.5.1 Kind 1
    3.5.2 Kind 2
    - 3.5.1 bis 3.5.2 in Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater
    - 3.3 bis 3.5.2 in Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter

    Oder liege ich da falsch?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Der Anteil des Ehemannes/Vaters am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau/Mutter ist als Nachlassgegenstand Bestandteil seines Nachlasses (BayObLG, Rpfleger 1961, 19; LG Landau, Beschluss vom 12.02.1954 - T 1/54 = NJW 1954, 1647). Zum umgekehrten Fall (Erstversterben des Vaters) führt das LG Landau aus: „Der hier in Frage stehende Miterbenanteil am Nachlass des vorverstorbenen Vaters .. bildet zu Lebzeiten der Mutter ... in deren Vermögen einen selbständigen Vermögensgegenstand, der der freien, dinglich wirkenden Verfügungsbefugnis der Mutter als Miterbin am ursprünglichen Nachlass unterlag. Mit dem weiteren Erbfall, dem Tod der Mutter, wurde dieser Miterbenanteil Nachlassgegenstand in deren Nachlass…“

    Über diesen Nachlassgegenstand konnte zwar isoliert, und zwar auch durch einen Testamentsvollstrecker (BGH, Urteil vom 09.05.1984, IVa ZR 234/82), verfügt werden. Er kann jedoch mE nicht isoliert auf den oder die Erben nach dem Letztverstorbenen -als Untererbengemeinschaft- übergehen, sondern nur zusammen mit dem oder den Erbteil/en nach ihm. Dem wird -so meine ich- die o. a. Formulierung:

    „Die Gesamthandsanteile von Nr 2.1
    und 2.2.1 durch Erbfolge vom
    ………………..übergegangen und
    gemäß Erbschein des …………………
    vom ……………Az.:……………
    berichtigt (AS……) am……………“

    gerecht.

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  • Wenn aber isoliert über diesen Erbanteil verfügt werden kann, ist es dann nicht sinnvoll eine Untererbengemeinschaft einzutragen? Diese Untererbengemeinschaft könnte doch beispielsweise diesen Erbanteil verkaufen oder dieser könnte gepfändet werden. Trägt man keine Untererbengemeinschaft ein, kann man die genannten Möglichkeiten doch gar nicht mehr entsprechend im Grundbuch verlautbaren.

  • Eine Untererbengemeinschaft kann es mE nur dann geben, wenn die Beteiligung am Nachlass der Mutter isoliert übergegangen ist. Zu der vorliegenden Fallkonstellation führt das DNotI im Gutachten vom 01.03.2014, Gutachtennummer 123537, erschienen im DNotI-Report 2014, 25-26, aus:

    „Vorliegend besteht die Besonderheit, dass sämtliche Erbeserben (S und T als Erben zu je ½) neben der verstorbenen M die einzigen Erben (zu je ¼) der ersten Erbengemeinschaft (nach dem Tod des V) sind. Durch den Tod der M könnte damit ihr Anteil an der Erbengemeinschaft nach V dergestalt auf ihre Erben S und T übergegangen sein, dass diese nunmehr als Mitglieder einer Untererbengemeinschaft nach M deren Anteil an der Obererbengemeinschaft in gesamthänderischer Bindung hielten. Alternativ käme in Betracht, dass der Anteil der M an der Erbengemeinschaft nach V den beiden Erbeserben S und T im Verhältnis ihrer Erbteile (also zu je ½) angewachsen und mit dem jeweils bereits vorhandenen Anteil an der Erbengemeinschaft nach V verschmolzen wäre. Letzteres hätte zur Folge, dass S und T jeweils nur noch einen einheitlichen Erbanteil nach V zu ½ innehätten.“

    Und wenn man von der letzteren Alternative ausgeht, dann käme die von Dir gewünschte Verlautbarung nicht in Betracht.

    Das DNotI führt weiter aus: „Soweit ersichtlich, wird die vorstehend beschriebene Konstellation weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausdrücklich erörtert. Es finden sich lediglich vereinzelte Stellungnahmen zu dem Fall, dass der Anteil des Miterben an einer Erbengemeinschaft nicht im Wege der Erbfolge, sondern durch rechtsgeschäftliche Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) auf die Miterben dieser Erbengemeinschaft übergeht. In einem Beschluss aus dem Jahre 1980 hat das BayObLG (BayObLGZ 1980, 328, 330 = DNotZ 1981, 292) noch offengelassen, ob dann eine Verschmelzung des bereits bestehenden mit dem hinzuerworbenen Erbanteil stattfindet. Dagegen hat es in einem Beschluss aus dem Jahre 1991 (BayObLGZ 1991, 146, 149 = DNotZ 1992, 255) angenommen, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der Anwachsung zu einer Vergrößerung des bereits gehaltenen Erbanteils führt (a. A. jedoch Münch KommBGB/ Küpper, § 2007 Rn. 2; Staudinger/Marotzke, § 2007 Rn. 16: Hinzuerwerb führt stets zum Entstehen gesonderter Erbteile)…“

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  • Möglich. Mein Muster aus dem Jahr 2010 vermeidet jedenfalls, dass die Rechtsverhältnisse möglicherweise unzutreffend dargestellt werden.

    Bislang hat mir auch noch niemand erklären können, weshalb es zwar bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Erbteils nach dem vorverstorbenen Dritten auf die Erben an beiden Nachlässen zu einer Verschmelzung mit deren der Erbteilen kommt, s. dazu „Die Erbauseinandersetzung“ von Christina Eberl-Borges, 3. Kapitel, Methoden der Teilauseinandersetzung, S 287:
    https://books.google.de/books?id=DKpk9…%201647&f=false
    oder die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1109791
    zitierte Anmerkung von Otto im jurisPK-BGB § 2033 RN 12 oder aber diejenige von Gergen im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 2033 RN 26),

    dies aber bei einem gesetzlichen Übergang dieses Erbteils nicht der Fall sein soll.

    Der vom DNotI im Gutachten von 2014 genannte Umstand, dass eine automatische Verschmelzung des ererbten Erbteils mit den bereits vorhandenen Erbteilen bedinge, dass insoweit eine Auseinandersetzung nicht mehr erforderlich sei und die Miterben eine der quotalen Erbeinsetzung zuwiderlaufende Entscheidung etwa. dahingehend, dass einer von ihnen den Erbteil hinsichtlich der Untererbengemeinschaft allein übernehmen soll, nicht mehr treffen könnten, scheint mir nicht zuzutreffen. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass sich bei dem Erbanteil am Nachlass des vorverstorbenen Dritten um einen Nachlassgegenstand handelt, der als der Bestandteil des Nachlasses des Letztverstorbenen auf die Miterben an beiden Nachlässen übergegangen ist, dann schließt eine Verschmelzung mit deren Erbteilen die Verfügung über diesen Nachlassgegenstand ja gerade nicht aus.

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