Verlust des Führerscheins bei Entziehung

  • Guten Morgen!

    Folgender Sachverhalt: Im Strafbefehl wurde eine Sperrfrist verhängt, der Führerschein entzogen und eingezogen. Bei der Polizei hat der VU in seiner Vernehmung seinerzeit erklärt, seinen Führerschein verloren zu haben.

    Nun meine Frage: Muss er das nochmal an Eides statt versichern? Oder reicht mir seine Aussage bei der Polizei? Oder soll ich mal bei der Führerscheinbehörde nachfragen, ob er dort bereits den Verlust gemeldet hat?

    Sperrfrist wird ja ab RK berechnet, das ist unproblematisch, oder?

    Danke!

  • zu Frage 1: GV beauftragen zugleich mit Antrag auf Abnahme e. V. bei Nichtauffinden des FS. Der Polizei kann er viel erzählen, zumal ein Beschuldigter im Strafverfahren auch lügen darf.
    zu Frage 2: Bestand ein wirksamer (dem Beschuldigten übergebener) § 111a StPO-Beschluss, so berechnet sich die Sperrfrist ab Erlass des Strafbefehls.

  • Vielen Dank für deine Antwort!

    ok, dann schick ich den GV mal los.

    Den §111a-Beschluss gabs, bei der Beschlagnahme sagte er ja dann, dass er seinen FS verloren hat. ok, also ab Erlass des SB.
    Zum Glück hab ich nochmal nachgefragt! :)

  • Hallo,
    ich muss das Thema aufgreifen, habe in der SuFu leider nichts passendes gefunden ...

    - 11.06.2019 wurde Verlustanzeige bei der Polizei gestellt. Führerschein wurde a 29.05.2019 verloren.
    - 09.02.2020 rechtskräftiges Urteil, u.a. FE-Entzug für 6 Monate

    Eine Kollegin hat die Sperrfrist ab RK des Urteils an berechnet. Demnach wäre die Sperrfrist bereits abgelaufen.
    Nun wird mir die Akte vorgelegt zur Schlussbehandlung (die im Urteil ausgesprochenen Weisungen und Auflagen sind zwischenzeitlich auch erledigt).

    Frage/n:
    - ist bezüglich des Führerscheins noch etwas zu veranlassen?
    - hätte wegen der Verlustanzeige bei Vollstreckungseinleitung etwas veranlasst werden müssen?

  • Bezüglich des Führerscheins ist m.E. nichts mehr zu veranlassen.
    Das Gericht muss bei der Verhängung einer Sperrfrist auch über die Einziehung des Führerscheins entscheiden und in diesem Zusammenhang prüfen, ob diese erforderlich ist.
    Wie ist es denn in deinem Fall? Wurde nur Entziehung der FE und Sperrfrist verhängt oder auch explizit die Einziehung des Führerscheins angeordnet?

    Falls das Urteil tatsächlich die Einziehung beinhaltet, hätte man bei Einleitung der Vollstreckung nochmals bei der FS-Stelle nachfragen können bzw. sollen, ob zwischenzeitlich ein neuer Führerschein ausgestellt wurde.

    Beinhaltet das Urteil keine Einziehung, ist schon fraglich, ob eine solche Ergänzung/Berichtigung nachträglich überhaupt möglich gewesen wäre. Sollte ein Rechtsfehler vorliegen (z.B. Gericht geht irrtümlich davon aus, dass VU kein FS-Dokument besitzt) dürfte eine Berichtigung nicht möglich sein, da es sich nicht um ein Schreibversehen handelt.

    Nach meinem Dafürhalten ist in dieser Sache daher nichts mehr zu tun, insbesondere da die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Bodil (4. März 2022 um 11:32) aus folgendem Grund: Ergänzung/Änderung

  • Hat er seinerzeit seine Angaben zum Verlust an Eides statt versichert? Ggf. bei der Führerscheinbehörde? Hat diese ihm evtl. nach dem Verlust einen neuen Führerschein ausgestellt? Evtl. hat er ihn "rein zufällig natürlich" in Zwischenzeit wieder aufgefunden? (Ach, er lag im Portemonnaie, damit kann man ja nun wirklich nicht rechnen.) Also würde ich hier zunächst die Führerscheinstelle anschreiben und dann ggf. den VU. Auch nach Ablauf der Sperrfrist bleibt der Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnis, die der Schein dokumentiert, ist für alle Zeit weg. Ggf. erteilt die Führerscheinstelle dem VU eine neue Fahrerlaubnis.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    zu Bodil:
    In meinem Fall wurde die FE entzogen und die Einziehung angeordnet, sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten keine neue FE zu erteilen.

    zu Dirk:
    In der Akte befindet sich lediglich die Verlustanzeige, welche der VU bei der Polizei gestellt hat. Darin wird gemeldet, das Portemonnaie samt Inhalt (u.a. Führerschein) verloren zu haben.

    So wie ich das verstehe, hätte man vor Vollstreckungseinleitung gleich bei der FS-Stelle nachfragen sollen, ob ein neuer FS ausgestellt wurde.
    Dies ist hier nicht erfolgt.
    Vor Schlussbehandlung ist daher bei der FS-Stelle nachzufragen, ob zwischenzeitlich ein neuer FS ausgestellt wurde und ggfs. wann.
    Bei Neuerteilung des FS innerhalb der Sperrfrist wäre dieser noch einzuziehen?
    Da der VU den Verlust des FS nicht an Eides statt versichert hat, hätte man diese e.V. auch bei Vollstreckungseinleitung anfordern müssen oder den GVZ damit beauftragen?

  • Ein Ersatzführerschein auf Basis der alten Fahrerlaubnis wäre einzuziehen, solange er vor Urteilserlass ausgestellt wurde (das Urteil wirkt diesbezüglich nicht in die Zukunft). Die FE-Behörde verlangt hier zumindest vor Ausstellung eines Ersatzführerscheines eine e. V.. Falls e. V. nicht existiert, Vollstreckungsauftrag an den GV (FS-Beschlagnahmung) verbunden mit Antrag auf Abnahme der e. V. bei fruchtloser Vollstreckung.

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