Terminsgebühr bei Vergleich ü. nichtrechtshängige Ansprüche

  • Ja isses denn wahr..manchmal ist die Kostenrechnung aufwändiger als das ganze Verfahren.
    Bin ich denn falsch:
    eingeklagt ist Summe X; es findet termin zur müV statt. Da man grade so nett beisammensitzt (grins..), schließt man einen Vergleich über die eingeklagte Summe und über eine andere, nicht rechtshängige Summe.
    Variante A:
    Im Protokoll heißt es "Parteienverteter führen Vergleichsgespräche, sodann schließen die Parteien folgenden Vergleich....Der Wert des Vergleiches [Gesamtsumme]"
    Variante B "Parteien treffen folgende Umgangsregelung..Streitwert Umgang 3.000,00€"

    In beiden Fällen ist über die rechtshängigen und zusätzlich die nichtrechtshängige Sachverhalte ein Vergleich geschlossen worden; also ist in beiden Fällen die Terminsgebühr gemäß VV RVg 3104 Absatz 2 aus dem Gesamtstreitwert zu ermitteln, oder nicht?
    In beiden Fällen moniert die Gegenseite, die nichtrechtshängigen Ansprüche seien lediglich "mitverglichen worden", es habe keine Erörterung stattgefunden (wie sollte dann wohl der Vergleich zustande gekommen sein?). Ich finde nur den Umkehrschluss im gesetz: 3104 Absatz 3: keine gebühr, wenn nur benatragt wird, eine (bereits fertzige) Einigung zu Protokoll zu nehmen - aber das müsste sich dann doch aus dem Protokoll ergeben, oder wie?

  • M.E. muss sich aus dem Protokoll explizit ergeben, dass die nicht anhängigen Ansprüche (in diesem Termin) verhandelt oder erörtert wurden. Sonst gilt mangels Nachweis VV RVG Nr. 3104 Abs. 3.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich neige ebenfalls zu Tommys Ansicht. Dazu habe ich folgendes gefunden:

    Wird im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Verfahren zugleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung verhandelt, entsteht eine 1,2 Terminsgebühr aus dem aus den Werten der rechtshängigen und der nicht rechtshängigen Ansprüche gebildeten Gesamtwert.

    OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.08.2006 - 8 W 327/06 = juris (KORE 208252006)

  • Aber vorsicht: Ist denn nicht Vorraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr auch aus dem erhöhten Wert in Höhe der nichtanhängigen Forderung, dass auch für den nichtrechtsängigen Teil ein Klageauftrag bestand?

    wir bewegen uns ja im bereich der gerichtlichen gebühren (Teil 3 RVG)

  • Zitat

    Ist denn nicht Vorraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr auch aus dem erhöhten Wert in Höhe der nichtanhängigen Forderung, dass auch für den nichtrechtsängigen Teil ein Klageauftrag bestand?


    So was meint ne Kollegin von mir auch.

    Für mich ist der (von mir aus auch konludente) Klageauftrag so was von offenkundig, wenn darüber in einem Termin verhandelt/erörtert und dann ein gerichtlicher Vergleich protokolliert wird, wie auch sonst nur irgendwas sein kann.
    Außerdem wird der Mehrvergleich ja in einem gerichtlichen Verfahren vom Gericht protokolliert, was m.E. der Anwendung von Teil 3 RVG Tür und Tor öffnet.
    Außerdem kann die Terminsgebühr auch außerhalb gerichtlicher Verfahren gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG Nr. 3104 entstehen. Dass sich der Mehrvergleich hier im gerichtlichen Verfahren abspielt und daher alleine deswegen eine Terminsgebühr entstehen kann, steht dann doch wohl außer Frage.

    Ich schließe mich da jedenfalls meinem weiter oben zitierten OLG an.

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    (Heinz Becker)

  • Thommy,

    hmm ich weiß ni9cht, ob es wirklich einen konkludenter klageauftrag wegen der nichtrechtshängigen Ansprüche darstellt, wenn auch darüber in einem Protokollierungstermin ein gerichtlicher Vergleich protokolliert werden soll.

    Dies würde ich dann keinesfalls als klageauftrag werten. was meint ihr?

  • meiner meinung nach muss immer ein klageauftrag vorliegen damit gebühren aus Teil 3 des VV anfallen können. auch wenn diese gebühren auch außerhalb des gerichts anfallen können, Ein klageauftrag muss dennoch vorliegen.

  • Dann definiere mir mal bitte Klageauftrag.
    Die wenigsten Rechtsanwälte, die ich kenne, kommen in die Verhandlungen, weil ihnen die Gerichtsshows zu langweilig sind. ;)

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    (Heinz Becker)

  • ja das mit der definition ist genau die frage. ich halte es trtzdem für keinen klageauftrag. weiß es aber ehrlich gesagt auch einfach nicht besser.

    wenn der mandant doch sagt ich hab hier noch ne andere forderung, liebber herr anwalt, bitte versuche diese forderung mit zu vergleichen. das ist für mich keine klageauftrag.

    wenn er sagen würde, bitte setzte die forderung für mich gerichtlich voll durch, daswürde ich als klageauftrag werten.

  • Der Standardmandant wird allerhöchstens sagen

    Zitat

    ich hab hier noch ne andere forderung

    und will Kohle sehen.

    M.E. ist die Geschichte mit dem Klagauftrag eine Krücke von manchen Kollegen dafür, die Terminsgebühr bei PKH nicht auszahlen zu müssen.

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    (Heinz Becker)

  • Ich meine auch, da sollte man die Kirche im Dorf lassen. Wenn man jedes Halbwort auf die Goldwaage legen wollte, dann kommt man mit der Bearbeitung nicht mehr weit. Der Wille des Mandanten sollte maßgebend sein und wenn dieser "nicht will", dann muss das auch klar gesagt werden. Es wird sich doch nicht verglichen mit der Konsequenz: Lieber RA, hinsichtlich dieser Forderung wollte ich mich aber gar nicht vergleichen...

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